Treffer
BGH Urteil

Revision wegen mangelhafter Würdigung des § 20a StGB; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 464/59
Datum
20.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht verurteilt; sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft legten Revision ein. Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten, gibt der Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafausspruchs statt und hebt diesen auf. Maßgeblich war die unzureichende Feststellung und Würdigung der Voraussetzungen des § 20a StGB; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB gilt, wer aus einem eingewurzelten Hang wiederholt Straftaten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt begeht; die Beurteilung richtet sich nach Vergangenheit und Gegenwart des Täters zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung.

2

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit nach § 20a StGB bleibt die Prognose, ob die Einwirkung der Strafe zu einem Abbau des verbrecherischen Hanges führen wird, außer Betracht.

3

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vorliegen, erfordert eine eingehende Würdigung der Persönlichkeit des Täters und der von ihm begangenen Straftaten; eine allein auf ein Sachverständigengutachten gestützte und nicht weiter erläuterte Annahme genügt nicht.

4

Ein Verstoß gegen die Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen des § 20a StGB kann den Strafausspruch beeinträchtigen und rechtfertigt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 14. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Adolf Georg ███ █████████████████, ████ dort geboren am ███████ 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hüibner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 14. Juli 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den zweimal einschlägig und zwar mit einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zwei Jahren Zuchthaus vorbestraften Angeklagten wegen Notzucht zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen das Urteil hat sowohl der Angeklagte wie die Staatsanwaltschaft, diese unter Beschränkung auf den Strafausspruch, Revision eingelegt. Beide Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da das Urteil weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen lässt. Was der Beschwerdeführer im einzelnen vorbringt, geht nicht über in diesem Rechtszug unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen hinaus, die in sich widerspruchsfrei sind.

II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft greift durch. Sie beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer den Angeklagten ausschließlich unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen als Gewohnheitsverbrecher angesehen und sodann seine Gefährlichkeit deshalb verneint hat, weil er nach ihrer Überzeugung durch die neue Strafe noch so abgeschreckt werden könne, dass er den Willen aufbringe, sich künftig von solchen Verbrechen fernzuhalten.

Ein Gewohnheitsverbrecher ist im Sinne des § 20a StGB gefährlich, wenn die von ihm aus seinem eingewurzelten Hang begangenen Straftaten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft den Rechtsfrieden durch derartige Straftaten erheblich stören wird. Bei diesem Gefährlichkeitsurteil ist vom Zeitpunkt der Hauptverhandlung auszugehen. Die erst für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42e StGB bedeutsame Frage (vgl. BGH 2 StR 206/53 vom 11. August 1953, JZ 53, 673, MDR 53, 755), ob die Einwirkung der Strafe zu einem Abbau des verbrecherischen Hanges führen wird, hat dabei völlig beiseite zu bleiben. Grundlage des Urteils über die Gefährlichkeit darf nur sein, was aus Vergangenheit und Gegenwart über die Persönlichkeit des Täters und die von ihm verübten Verbrechen festzustellen ist. Ebenso wie die Frage, ob der Täter überhaupt ein Gewohnheitsverbrecher ist, setzt deshalb auch die Frage nach seiner Gefährlichkeit eine eingehende Würdigung seiner Person und des von ihm bisher verübten Unrechts voraus. Hieran hat es die Strafkammer fehlen lassen (vgl. BGHSt 1, 94, 99).

Auf diesem Rechtsverstoß gegen § 20a StGB kann das Urteil im Strafausspruch beruhen; es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Bejahung der Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht nur auf eine höhere Strafe erkannt, sondern möglicherweise auch die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet hätte; auch die für die Entscheidung nach § 42e StGB erforderliche Prognose lässt sich zuverlässig nur stellen, wenn vorher die Voraussetzungen des § 20a StGB einwandfrei und umfassend erörtert sind. Da der gesamte Strafausspruch aufgehoben ist, wird das Landgericht zugleich über den Ehrverlust und über die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu entscheiden haben.

WillmsDr. PeetzFischer
WernerHüibner
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