Revision verworfen: Bestätigung der Meineidsverurteilung trotz unterbliebener §55-Belehrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 464/52
- Datum
- 04.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unterbliebene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO begründet für sich allein keinen Revisionsgrund, weil die Vorschrift primär den Schutz des Zeugen bezweckt.
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gemäß § 262 StPO gebunden und kann diese nur bei Vorliegen von Rechtsfehlern überprüfen.
Feststellungen, die einem Naturgesetz widersprechen sollen, sind nur dann revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn die Unvereinbarkeit konkret und nachprüfbar dargelegt ist; bloße Erfahrungswidersprüche genügen nicht.
Die Verteidigung hat technische oder physikalische Einwände durch entsprechende Beweisanträge in der Hauptverhandlung geltend zu machen; das Revisionsgericht kann versäumte forensische Feststellungen nicht an deren Stelle treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) die Postfacharbeiterin Frieda ██, geborene ███ aus [REDACTED], 2) den Straßenwärter █████████, geboren am [REDACTED],
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Pr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Glanzmann,
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██ und █████████ gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. April 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt. Im Ehescheidungsstreit der Eheleute [REDACTED] hat die Angeklagte ██ als Zeugin ehebrecherische Beziehungen eidlich abgeleugnet und ausgesagt, es sei auch nicht „zu Küssen oder Umarmungen gekommen“. █████████ hat als Partei eidlich bekundet, er „habe mit der ██ überhaupt nichts gehabt“. Hierbei waren sich beide Angeklagten darüber klar, dass das Aufeinanderliegen auf einem Sofa eine Ehewidrigkeit ist, zu deren Angabe sie nach den Beweisfragen verpflichtet waren. Indes haben sie einen solchen Vorgang geleugnet. Das Landgericht hält ihn dagegen für erwiesen und die Angeklagten für überführt, ihn bewusst verschwiegen zu haben. Die Rechtsmittel der Angeklagten können keinen Erfolg haben.
1. Die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO ist, wie der Bundesgerichtshof ständig entschieden hat, nur im Interesse des Zeugen vorgeschrieben; das Gesetz will ihn davor bewahren, sich bei der Erfüllung der Zeugnispflicht einer strafbaren Handlung bezichtigen zu müssen (BGHSt 1, 39). Deshalb kann auf die unterbliebene Belehrung der Eheleute [REDACTED] die Revision nicht gestützt werden. Im Übrigen kann es dahinstehen, ob diesen ein Verweigerungsrecht zustand.
2. Die Rechtsanwendung enthält auch sonst keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat sich mit den von der Revision beanstandeten Einzelheiten (Aussagen der Eheleute [REDACTED], Tochter [REDACTED] des Zeugen [REDACTED], über die Tatzeit, Anwesenheit der Frau [REDACTED], Erinnerungsvermögen der Frau [REDACTED]) in einer anderen Überzeugung über die Beweisergebnisse gefasst, als es dabei die Revision gelangt ist. Diese Überzeugung über die Beweisergebnisse, die das Urteil enthält, ist kein Rechtsverstoß. Das Revisionsgericht ist nach § 262 StPO an diese tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden; die Revision greift sie nicht mit Rechtsgründen an.
3. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich nicht sagen, die von den Eheleuten [REDACTED] übereinstimmend bekundeten Beobachtungen seien so, wie das Landgericht sie feststellt, naturgesetzlich offenbar unmöglich. Der Ehemann █████████ hat ausgesagt, durch die „knapp 5 mm breite und etwa 7 cm lange Spalte“ in der Barackenwand habe er die Angeklagten in näher beschriebener Weise aufeinanderliegend „etwa vom Kopf bis zu den Oberschenkeln sehen“ und die Art ihrer Bekleidung feststellen können. Die Verteidigung hat dem Revisionsgericht Bretter vorgelegt, in denen solche Spalten eingearbeitet sind und die beweisen sollen, dass Beobachtungen dieser Art unter den festgestellten Gesamtumständen wegen der Enge der von der Spalte freigegebenen Blickwinkel unmöglich seien. Diesen Begründungsversuch konnte das Revisionsgericht nicht nachgehen. Zwar sind Feststellungen, die einem Naturgesetz widersprechen, weil sie mit ihm unvereinbar sind, auch rechtlich fehlerhaft. Das Revisionsgericht müsste ein auf sie gegründetes Urteil aufheben. Hier ist jedoch die Unvereinbarkeit der Urteilsfeststellungen mit den Gesetzen der Optik nicht dargetan. Unter den hier festgestellten Umständen besagt vielmehr nur die Erfahrung, dass der durch eine so schmale Spalte vermittelte Einblick in den Nachbarraum besonders weitwinklig sein werde. Welchen Umfang er wirklich hatte und ob er die bekundeten Beobachtungen erlaubte, ist Tatfrage und hängt von weiteren Umständen ab, die allein das Tatgericht prüfen und beurteilen kann. Wollte die Verteidigung die Beobachtungen des █████████ als unmöglich dartun, so hätte sie eine solche Untersuchung, wenn sie sich Erfolg davon versprach, in der Hauptverhandlung anregen oder beantragen können. Dass das Landgericht sie nicht von Amts wegen vorgenommen hat, war nach dem Gesantergebnis der Beweisaufnahme, vor allem nach dem Ergebnis des richterlichen Augenscheins in der ersten Hauptverhandlung, kein Verstoß gegen den § 244 Abs. 2 StPO, selbst wenn man dem Vorbringen der Revision eine solche Verfahrensrüge entnehmen wollte.
Die sachliche Rechtsanwendung ist nicht zu beanstanden. Auch die Revision hat insoweit nichts vorgebracht. Die Revisionen mussten daher verworfen werden.
Pr. Peetz
| Mantel | Jagusch | ||
| Richter | Glanzmann |