Treffer
BGH Urteil

Öffentlichkeitsausschluss: Ausschließungsgrund muss bei Verkündung genannt werden

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 464/51
Datum
25.09.1951
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen Mordes ein und rügten u.a. Verfahrensfehler beim Ausschluss der Öffentlichkeit. Der BGH beanstandete, dass zwei in der Hauptverhandlung verkündete Beschlüsse zum Öffentlichkeitsausschluss keinen Ausschließungsgrund nannten. Nach § 174 Abs. 1 S. 3 GVG muss der Grund stets bei der Verkündung angegeben werden; ein Rückschluss aus Zusammenhang, früheren Beschlüssen oder der Sachlage genügt nicht. Dies begründet den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO, sodass das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, durch den die Öffentlichkeit nach §§ 172 ff. GVG ausgeschlossen wird, muss bei seiner Verkündung den konkreten Ausschließungsgrund nennen (§ 174 Abs. 1 S. 3 GVG).

2

Die Angabe des Ausschließungsgrundes kann nicht dadurch ersetzt werden, dass sich der Grund aus dem Beschlusszusammenhang, aus früheren Anordnungen oder aus der erkennbaren Sachlage erschließen lässt.

3

Fehlt bei der Verkündung eines Öffentlichkeitsausschlussbeschlusses die gesetzlich gebotene Grundangabe, liegt eine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit vor, die den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO auslöst.

4

Die Regelung des § 174 Abs. 1 S. 3 GVG dient auch dazu, die gerichtliche Prüfung auf die engen gesetzlichen Ausschließungsgründe zu verpflichten und den Verfahrensbeteiligten eine verlässliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit zu ermöglichen.

5

Eine bloß nicht streng durchgeführte Nichtöffentlichkeit (etwa Anwesenheit Unbefugter) begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nicht, soweit dadurch nicht die Öffentlichkeit ungesetzlich beschränkt wird.

Vorinstanzen

Schwurgericht Fürth, 28. Februar 1951

Rubrum

In Sachen der Angeklagten ███ ████████████████████ ████████ ██████ ███████ und ██ ████ ██ ██ ███ █████████████ wegen Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glangmeier, Bundesrichter Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C1 als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Bei der Verkündung des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses ist stets anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Es genügt nicht, dass sich die fehlende Grundangabe etwa aus dem Beschlusszusammenhang oder aus früheren Beschlüssen oder Anordnungen ergibt.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Fürth vom 28. Februar 1951 mit den zugrunde liegenden Verfahrensakten werden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Die §§ 57, 72 (soweit dieser auf § 57 verweist) und 275 StPO sind nur Ordnungsvorschriften, deren Verletzung ein Rechtsmittel nicht stützen kann. Die §§ 226, 247 StPO sind nicht verletzt. Die Sitzungsniederschrift ergibt unwiderleglich (§ 274 StPO), dass die Angeklagte ███ während eines Teils der Vernehmung des ungeeideten ███ auf Anordnung des Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal entfernt und, wieder vorgelassen, über das in ihrer Abwesenheit Verhandelte nach § 247 unterrichtet worden ist. Gemäß der Wiedergabe der Sitzungsniederschrift ist das Gericht mit den Angeklagten ██ und ███ ebenso verfahren. Die Revisionen rügen ohne nähere Begründung, der Vermerk darüber in der Sitzungsniederschrift sei „nicht erschöpfend“.

Nach § 247 StPO muss der wieder vorgelassene Angeklagte über den wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet werden, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Nach dem Protokoll ist den Angeklagten ██████ die Vernehmung des ███ vor der weiteren sachlichen Verhandlung mitgeteilt worden. Das ist nach § 247 ausreichend.

2. Der § 58 StPO ist beachtet worden. Die dienstliche Äußerung des Untersuchungsrichters, Dr. ████, ergibt, dass dieser Landgerichtsrat während der Vernehmung der Angeklagten ███ der Verhandlung als Beisitzer beigewohnt, dass er sich nach der Verkündung des Beschlusses, spätestens aber nach der Vernehmung der Angeklagten ███, aus dem Sitzungssaal entfernt hat, um als Zeuge vernommen zu werden.

3. Die Würdigung der polizeilichen Vernehmung der beiden Angeklagten im Urteil verstößt nicht gegen den in § 250 StPO niedergelegten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Die Angeklagten sind im Ermittlungsverfahren von den Polizeibeamten ████████ und ████ sowie dem Polizeianwärter █████ und dem Polizeianwärter ████ mehrfach vernommen worden und haben vor diesen Beamten Geständnisse abgelegt. Die ersten drei genannten Beamten sind darüber in der Hauptverhandlung als Zeugen gehört worden, besonders auch über die Art der Vernehmung und das Zustandekommen der Geständnisse. Diese Beweisaufnahme hat das Gericht zu der Überzeugung von der Ordnungsmäßigkeit der polizeilichen Vernehmungen veranlasst. Das ist im Urteil näher ausgeführt. Bei dieser Sachlage brauchte das Gericht nicht auch noch den Amtsanwalt ████████████ über denselben Gegenstand zu hören. Das Urteil beruht nicht auf gerichtlichen Wahrnehmungen außerhalb der Hauptverhandlung, sondern auf den polizeilichen Vernehmungen, wie deren Ergebnis dem Gericht durch die Bekundungen der drei Polizeibeamten bekannt und daher im Urteil verwertet werden durfte.

4. Nach § 141 StPO ist dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen, sobald er gerichtlich zur Erklärung über die Anklage aufgefordert worden ist (ein Eröffnungsbeschluss kam in diesem Verfahren noch nicht in Frage). Dem Angeklagten ██████ ist erst mit Anberaumung der Hauptverhandlung zum 21. Februar 1951 im November 1950 ein Verteidiger bestellt worden, der Angeklagten ██ erst auf ihre Anfrage, welchen Verteidiger sie wünsche. Den § 141 StPO ist daher nicht genügt. Die Revisionen haben aber nicht geltend gemacht, weshalb das Urteil auf diesem Verstoß beruhen soll. Sie verweisen nur auf die angebliche besondere Bedeutung des Vorverfahrens gerade in diesem Falle, ohne darzutun, inwiefern die beiden Angeklagten dadurch beschwert oder in ihrer Verteidigung beeinträchtigt worden sein könnten, dass die Verteidiger erst etwas über zwei Monate vor der Hauptverhandlung bestellt worden sind. Der zugrundeliegende Sachverhalt war nicht so verwickelt und schwierig, dass es für die Verteidigung der Angeklagten gerade in den ersten Wochen nach Zustellung der Anklageschrift besonders angezeigt gewesen wäre, einen Verteidiger zu haben, oder dass die Zeit zwischen der Verteidigerbestellung und der Hauptverhandlung für die Vorbereitung der Verteidigung zu kurz gewesen wäre. Die Verteidiger hätten in einem solchen Falle auch Verlegung der Hauptverhandlung beantragen können, was nicht geschehen ist. Die Rüge greift deshalb nicht durch.

5. Die etwaige verbotswidrige Anwesenheit einer Studentin während eines Teils der nichtöffentlichen Hauptverhandlung würde nicht gegen § 338 Nr. 6 StPO verstoßen. Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Nur nach Maßgabe der §§ 172 bis 175 GVG darf die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Verletzung dieser Vorschriften ist nach § 338 Nr. 6 StPO zwar ein unbedingter Revisionsgrund, aber nur, soweit die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ungesetzlich beschränkt worden ist (RGSt 3, 297; 7, 186), nicht dagegen im übrigen, wenn ein Ausschließungsbeschluss nicht oder nicht ordnungsgemäß verkündet worden ist, obwohl er eigentlich nicht so streng durchgeführt wird, wie es seinem Inhalt entspricht.

6. Dagegen muss die auf die §§ 338 Nr. 6, 174 Abs. 1 Satz 3 GVG gestützte Rüge Erfolg haben.

Die Öffentlichkeit wurde in der Hauptverhandlung viermal ausgeschlossen, zunächst für einen Teil der Vernehmung des Angeklagten ██████ „wegen Gefährdung der guten Sitten“. Insoweit ist keine Verfahrensrüge erhoben. Der zweite Ausschließungsbeschluss ist während der Vernehmung der Zeugin ███ nach der Sitzungsniederschrift dahin verkündet worden: „Die Öffentlichkeit wird für die weitere Vernehmung der Angeklagten ausgeschlossen.“ Der Ausschließungsgrund ist nicht angegeben. Der dritte, am nächsten Sitzungstage verkündete Beschluss lautet: „Es wird die Öffentlichkeit für die weitere Vernehmung der Angeklagten ausgeschlossen.“ Der vierte Beschluss erging dann auf Ausschließung wegen Gefährdung der Sittlichkeit.

Die fehlende Begründung des zweiten und dritten Beschlusses wird von der Revision mit Recht beanstandet. Nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ist bei der Verkündung des Beschlusses anzugeben, aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Diesen Erfordernissen entsprechen die beiden Beschlüsse nicht, weil sie keinen Ausschließungsgrund angeben. Es reicht nicht aus, dass der nicht mitgeteilte Ausschließungsgrund aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, etwa daraus, dass ein ausreichend begründeter Ausschließungsbeschluss oder ein begründeter Antrag vorausgegangen ist, oder dass etwa die Sachlage dafür spricht, dass das Gericht die Gefährdung der Sittlichkeit habe verhüten wollen. Eine solche ausdehnende Auslegung des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird zwar vereinzelt ohne nähere Begründung (Löwe-Rosenberg § 174 Anm. 5) vertreten. Sie ist aber abzulehnen.

Schon der Gesetzeswortlaut spricht dagegen. Nach § 174 GVG „ist“ der Ausschließungsgrund „bei der Verkündung“ des Beschlusses „anzugeben“. Das lässt sich sprachlich nicht dahin verstehen, dass es genüge, wenn sich der Grund auch aus dem Zusammenhang ergebe, denn die Grundangabe ist nicht dasselbe wie ein stillschweigender Verweis auf eine vom Gericht für unnötig erachtete Begründung. Entsprechend hat das Reichsgericht dahin entschieden, dass es sich nicht entnehmen lasse, ob sich der Grund der Öffentlichkeitsbeschränkung im einzelnen Falle aus der Art der verhandelten Sache erkennen lasse (RGSt 25, 249; RGZ 126, 216, wo diese Auslegung als ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts bezeichnet wird). Jedes Absehen von der zwingenden Grundangabe im Beschluss selbst würde die Vorschrift in nicht zu rechtfertigender Weise einschränken. Auch der gesetzgeberischen Absicht entspricht es, dass die Grundangabe im Beschluss den Prozessbeteiligten und der Öffentlichkeit wenigstens einen allgemeinen Inhalt bieten soll, der den Ausschließungsgrund erkennen lässt, mit dem sie sich ohne weitere Begründung zu begnügen haben, aus dem aber inmerhin hervorgeht, dass das Gericht einen gesetzlichen Ausschließungsgrund nach sorgfältiger Prüfung für gegeben hält (RGSt 70, 112). Dabei kann es hier dahinstehen, ob sich die Begründung in erster Linie an die Prozessbeteiligten, an eine allgemein zu verstehende „Öffentlichkeit“, an die gerade anwesenden Zuhörer oder an alle gemeinsam richtet. Die Sitzungsniederschrift ergibt nämlich hier, dass der erste Ausschließungsbeschluss zwar mit einer Begründung („Gefährdung der guten Sitten“) verkündet worden ist, dass dies aber während der Vernehmung des Angeklagten ██████ geschah, während der die Angeklagte ██ ██ aus dem Sitzungssaal entfernt war. Der zweite Beschluss wurde in Abwesenheit des aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten ██████ verkündet, so dass nicht einmal die Angeklagten sich durch Schlüsse aus dem Gesamtverlauf eine sichere Vorstellung von den Ausschließungsgründen hätten bilden können. Die Grundangabe zwingt das Gericht außerdem, sich die eng gefassten gesetzlichen Ausschließungsgründe bei der Beschlussfassung vor Augen zu führen, und ermöglicht es den Prozessbeteiligten, die Rechtmäßigkeit des Beschlusses auf sicherer Grundlage zu prüfen, was bei der stillschweigenden Verweisung auf den Sachverhalt nicht möglich wäre. Und endlich sind auch die Rechtsfolgen der verschiedenen Ausschließungsgründe des § 172 GVG nach § 174 Abs. 2 GVG verschieden (vgl. RGZ 126, 216). Alles das spricht dafür, dass jeder Ausschließungsbeschluss nach § 172 GVG aus sich selbst heraus verständlich sein muss. Wesentliche praktische Verfahrensgründe stehen dem nicht entgegen. Das Gesetz fordert vom Gericht auch nichts schwer Erfüllbares oder die Hauptverhandlung besonders erschwerendes. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nötigt somit zur Aufhebung und Zurückverweisung.

7. Sachlich-rechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden. Die §§ 211, 51, 47 StGB sind zutreffend angewendet. Die Revision der Angeklagten ███ rügt eine größere Verwerflichkeit der Tat („Steigerung“) im Verhältnis zum Totschlag. Diese Feststellung ergibt sich aus ihrer rechtsirrtumsfreien Beurteilung als heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangen. Die festgestellte geschlechtliche „Hinsicht“ des Angeklagten █████ steht dieser Beurteilung nach der im Urteil geschilderten Sachlage nicht entgegen. Das Schwurgericht sieht in dieser geschlechtlichen Beziehung des █████ keine seine Verantwortlichkeit ausschließende oder einschränkende geistige Beeinträchtigung. Es sieht in ihr nur eine starke innere Abhängigkeit, in die █████ durch seine geschlechtlichen Beziehungen zu █████ allmählich geraten ist und die ihn, trotz unverminderter strafrechtlicher Verantwortlichkeit, allmählich ihren Einflüsterungen erliegen und zur Tat schreiten ließ. Diese seelische Verfassung des Angeklagten bei der Tat schließt die Annahme der niedrigen und heimtückischen Tötung, deren rechtlichen Inhalt das Schwurgericht zutreffend erkannt hat, nicht aus.

Auch die Sachrüge der Angeklagten ██ geht fehl. Nach den Urteilsfeststellungen hat die █████ dem ███████ den Gedanken eingegeben, seine Ehefrau, die den beiderseitigen Liebesbeziehungen im Wege stand, zu beseitigen. Sie hat ihn dann in dem Gedanken bestärkt, schließlich den verabredeten Tatort zur Tatzeit aufgesucht und dem ██████ auf sein Kufen geholfen, die infolge seiner Schläge betäubte oder doch hilflose Frau an den Rand des Brunnenrohrs zu tragen, damit er sie hinabstoßen könne. Dem Schwurgericht ist beizutreten, wenn es hierin nicht nur Beihilfe zum Mord, sondern Mittäterschaft sieht.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht bei erneuter Zwangsentfernung eines Angeklagten während der Vernehmung des anderen darauf zu achten haben, dass die in § 247 StPO vorgeschriebene Belehrung des wieder vorgelassenen Angeklagten im Beisein des anderen geschieht, bevor dieser seinerseits vernommen wird. Der gesetzliche Grund des § 247 ist nur die Besorgnis der Beeinflussung des zu Vernehmenden. Im Übrigen hat jeder Angeklagte ein Recht darauf, sich so gestellt zu sehen, wie er bei ununterbrochener Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestanden haben würde. Geschieht die Unterrichtung des wieder Vorgelassenen in Abwesenheit des Angeklagten, der sich vorher in Anwesenheit des anderen zur Sache geäußert hat, so entgeht diesem das im Strafverfahren gewährleistete Recht zu Einwendungen, die ihm bei Anwesenheit freigestanden hätten.

Weiter ist zu beachten: Die Zwangsentfernung eines Angeklagten nach § 247 StPO bedarf eines begründeten Gerichtsbeschlusses nach Anhörung der Beteiligten (RGSt 20, 273; BGH 1 StR 434/51 vom 2. Oktober 1951). Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist zu verhandeln; ein zwangsentfernter Angeklagter ist dabei hinzuzuziehen (RGSt 18, 135). Verfahrensverstöße in dieser Richtung sind von der Revision nicht gerügt worden; sie ergeben sich aber aus der Sitzungsniederschrift.

Dr. PetersDr. GeierJagusch
RichterGlangmeier
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