Treffer
BGH Beschluss

Einstellung wegen Verfolgungsverjährung des Nötigungsvorwurfs (1 StR 463/98)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 463/98
Datum
10.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellt das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein, soweit dem Angeklagten im Urteilsfall II.2 Nötigung vorgeworfen wird, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Senat legt den Verjährungsbeginn zugunsten des Angeklagten und bewertet die Dauer des tatbestandlichen Erfolgs bei fortwirkender Einschüchterung der Zeugin. Die übrigen Schuldsprüche bleiben bestehen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist für die Nötigung (§ 240 StGB) beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.

2

Bei unbestimmtem Tatzeitpunkt ist zugunsten des Beschuldigten der frühestmögliche Tattag anzusetzen.

3

Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs; ist dessen Dauer bei fortwirkenden Wirkungen (z. B. anhaltende Angst eines Opfers) nicht bestimmbar, ist zugunsten des Angeklagten ein späterer, nicht durch andere Motive überlagerter Zeitpunkt anzunehmen.

4

Eine Maßnahme nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB (z. B. Anordnung der Beschuldigtenvernehmung) unterbricht die Verjährung nur, wenn sie vor dem Eintritt der Verjährung erfolgt; eine erst nach Verjährung getroffene Maßnahme kann die bereits eingetretene Verjährung nicht aufheben.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 463/98 vom 10. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1998

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten in den Gründen des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 19. Mai 1998 unter II. 2 Nötigung vorgeworfen wird. Damit entfällt die Gesamtstrafe.

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Die (weitergehende) Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die weiteren ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Es wird klargestellt, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (§§ 177 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB – idF der Bekanntmachung vom 10. März 1987, BGBl. I S. 945) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet er sich mit der nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der Sachrüge.

Soweit das Rechtsmittel den verbleibenden Schuldspruch und den Strafausspruch betrifft, bleibt es ohne Erfolg.

Zur Einstellung des Verfahrens zum Fall II. 2 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Verurteilung ist aufzuheben und das Verfahren einzustellen, soweit der Angeklagte wegen Nötigung zu einer Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für Straftaten nach § 240 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Tat ist ‚an einem feststellbaren Dienstag im Juni/Juli 1992‘ nicht mehr näher begangen worden (UA S. 5). Zugunsten des Angeklagten ist danach von dem ersten Dienstag im Juni 1992, mithin dem 2.6.1992 als Tattag auszugehen. Der nach § 78a Satz 2 StGB für den Verjährungsbeginn maßgebliche Nötigungserfolg ist noch am selben Tag eingetreten, da die geschädigte Zeugin J G sich aufgrund der Drohungen des Angeklagten nicht gegenüber Dritten offenbarte. Die Dauer des Einflusses der Drohungen auf die Zeugin und damit des Taterfolges ist im Urteil nicht festgestellt und wird angesichts der Vielschichtigkeit der Motive kindlicher Vergewaltigungsopfer, die Tat zu verschweigen, auch nicht aufklärbar sein (vgl. UA S. 6, 8). Bei dieser Sachlage muss zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass die Angst der Zeugin, der Angeklagte tue ihr etwas an, wenn sie sich anvertraue, jedenfalls noch zu einem Zeitpunkt durch andere Motive zum Verschweigen der Tat, wie Scham und den Wunsch, das Geschehene zu verdrängen, überlagert worden ist, der den Verjährungseintritt nicht ausschließt. Der Verjährungsbeginn ist somit spätestens auf den 21.7.1992 anzusetzen, so dass die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme mit der Anordnung der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei am 22.7.1997 (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) nach Verjährungseintritt stattfand.“

Dem tritt der Senat bei.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Nicht beschwert ist der Angeklagte dadurch, dass die Strafkammer § 177 Abs. 1 StGB in der Fassung des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes (6. StrRG) als das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB angesehen hat. Für die vom Angeklagten begangene Vergewaltigung, die der Gesetzgeber in der Neufassung des § 177 Abs. 1 StGB nF als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls ausgestaltet hat, ist derselbe Strafrahmen von nicht unter zwei Jahren vorgesehen wie in der bisherigen Fassung des § 177 Abs. 1 StGB aF. Danach hatte die Strafkammer das zur Tatzeit geltende Recht anwenden müssen (§ 2 Abs. 1 StGB).

Da auszuschließen ist, dass der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 2 der Urteilsgründe die Höhe der verbleibenden Einzelstrafe beeinflusst hätte, hat der Senat den Strafausspruch zur Klarstellung neu gefasst.

SchaferWahlLandau
GranderathBoetticher
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