Revision wegen unerlaubter Einfuhr von Schusswaffen verworfen; Fahrerlaubnisentzug klargestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 463/96
- Datum
- 20.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Änderungen von Rechtsfolgen durch nachträglich in Kraft tretende Gesetzesänderungen sind bei der Urteilsformulierung hinsichtlich der einzelnen Taten entsprechend der jeweils anwendbaren Rechtslage zu berücksichtigen.
Die Verletzung des Strafrechts durch unkontrollierte Durchfuhr oder Einfuhr von Schusswaffen erstreckt sich auch auf die Lieferung in benachbarte Staaten; das Fehlen eines Absatzinteresses am deutschen Markt schließt die Strafbarkeit nicht aus.
Die staatliche Unterstützung im Herkunftsstaat (z. B. Polizeibegleitung bis zur Grenze) begründet für sich keinen strafmildernden Umstand für die unerlaubte Beförderung von Waffen durch mehrere Staaten.
Fremdsprachigkeit, ausländische Herkunft oder besondere Belastungen durch Haftumstände begründen nicht ohne Weiteres eine Milderung der Strafe; etwaige Erleichterungen können durch die Überstellung des Verurteilten in seinen Wohnstaat mit dessen Einverständnis erreicht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 14. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 463/96 vom 20. August 1996 in der Strafsache gegen B. C. aus R. C. (Niederlande), Stevan, geboren am [REDACTED] 1951 in R. O. (Kreis [REDACTED], Jugoslawien) wegen unerlaubter Einfuhr von Schusswaffen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 14. Mai 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel zu IV. lautet:
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, und es wird eine Sperrfrist von zwei Jahren mit der Wirkung verhängt, dass es dem Angeklagten während dieser Sperre verboten ist, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf. Der Entzug der Fahrerlaubnis und die Sperre sind im niederländischen Führerschein einzutragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Änderung der Urteilsformel wird präzisierend der durch das 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1995 angepassten Fassung des § 69b StGB i. d. F. des Gesetzes vom 1. Juni 1995 (BGBl. I S. 747) angepasst, mit der die Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf gegen die Verkehrsvorschriften verstoßende Taten aufgehoben worden ist. Es versteht sich, dass das Landgericht diese Maßregel auch verhängt hatte; es hat jedoch übersehen, dass diese am 11. Juni 1995 in Kraft getretene Norm in Bezug auf die erste Tat vom 9. Mai 1995 noch nicht, aber bei den Taten 2 bis 7 anzuwenden war.
2. Ergänzend bemerkt der Senat:
a) Zutreffend hat das Landgericht keinen Strafmilderungsgrund darin gesehen, dass der Angeklagte bei den Waffentransporten von Serbien über Ungarn, Österreich und Deutschland nach Holland in Serbien bis zur ungarischen Grenze staatliche Unterstützung (offizielle Polizeibegleitung) erhielt.
b) Es beschwert den Angeklagten nicht, wenn der Tatrichter zugunsten des Angeklagten den Umstand berücksichtigt hat, dass die Waffen „nicht für den deutschen Markt bestimmt waren“, andererseits allerdings für ein benachbartes EG-Land. Die Strafbarkeit liegt einerseits gerade in der unkontrollierten Durchfuhr (vgl. § 27 WaffG), andererseits soll die Gefahrdung aller Menschen, ungeachtet ihrer Nationalität und ihres Aufenthaltsortes, allein von der unbeschränkten illegalen Verfügungsgewalt über Waffen ausgehen.
c) Es hatte schließlich auch nicht der zugunsten des Angeklagten herangezogenen Erwägung bedurft, er habe als „wenig deutsch sprechender“ Ausländer eine „besondere Strafempfindlichkeit“. Der Angeklagte lebt seit 1970 in den Niederlanden und besitzt auch die niederländische Staatsangehörigkeit. Die angenommene Beschwernis bei den Haftumständen kann – und soll nach dem Willen der beteiligten Gesetzgeber – dadurch ausgeräumt werden, dass der Angeklagte mit seiner Zustimmung und dem Einverständnis der zuständigen Behörden in Deutschland und den Niederlanden die Strafe in seinem Heimatland verbüßt (vgl. Art. 2, 3 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 – ÜberstÜbk – zwischen den Niederlanden und Deutschland in Kraft seit dem 1. Februar 1992, BGBl. 1991 II S. 1006 ff.; i. d. F. der Bekanntmachung über den Geltungsbereich vom 23. Juli 1996, BGBl. 1996 II S. 1456 – vgl. schon Senatsbeschluss vom 18. April 1996 – 1 StR 153/96).
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