Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 463/86
- Datum
- 28.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Nachweis bedingten Tötungsvorsatzes bedarf es einer umfassenden und nachvollziehbaren Tatsachenwürdigung; das Gericht muss darlegen, warum der Täter den Todeseintritt für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben soll.
Erhebt der Angeklagte alternative Einlassungen, die die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes in Frage stellen, so sind diese vom Gericht ausdrücklich zu erörtern und, falls erforderlich, durch schlüssige Gründe zu widerlegen.
Die Bezeichnung einer Schussabgabe als Warn- oder Erschreckungsschuss schließt bedingten Tötungsvorsatz nicht von vornherein aus; maßgeblich sind die konkreten Umstände der Tat (Entfernung, Hindernisse, Tatvorstellung).
Sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite unzureichend begründet, führt dies zur Aufhebung des Schuldspruchs bzw. Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 25. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 463/86 in der Strafsache gegen Wilhelm ████ aus █████, geboren am ██████ 1963 in ███████, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. August 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. April 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, unerlaubtem Erwerb von vollautomatischen Selbstladewaffen und Schusswaffen sowie mit Diebstahl verurteilt worden ist;
2) im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Passau zurückverwiesen. Dieses Gericht hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
Gründe
I. Ihre Überzeugung, der Angeklagte habe nur deshalb, weil er davon ausgegangen sei, Hans ████████ halte sich noch im Hausflur auf, stützt die Jugendkammer auf die Angabe, der Angeklagte habe zugegebenermaßen durch den Erschreckungsschuss █████████ erschrecken wollen, der Schuss habe „in seiner Nähe“ abgegeben werden sollen. Diese Wirkung wäre – so die
Jugendkammer – wesentlich abgeschwächt gewesen oder gar ausgeblieben, wenn ██████ im Augenblick des Schusses schon im Obergeschoss in Sicherheit gewesen wäre (UA S. 18).
Das Landgericht setzt sich hierbei nicht mit der weiteren Einlassung des Angeklagten auseinander, er habe auf die Tür geschossen, damit ████████ „den Knall höre und später den Einschuss sehen könne“ (UA S. 16). Davon, dass der Schuss dergestalt „in der Nähe“ abgegeben werden sollte, dass die Entfernung zum Obergeschoss nach der Vorstellung des Angeklagten schon zu groß gewesen wäre, um ████████ hinreichend zu erschrecken, hat der Angeklagte nichts gesagt. Dass der Schuss aus der Maschinenpistole auch im ersten Obergeschoss deutlich zu hören war, zumal um diese Tageszeit (gegen 4 Uhr morgens), kann kaum bezweifelt werden. Es sollte, wie die Jugendkammer an anderer Stelle feststellt, ein „vernehmbarer Warnschuss“ sein (UA S. 11).
II. Wenn die Jugendkammer der Einlassung des Angeklagten, er sei überzeugt gewesen, ████████ habe den Hausflur verlassen gehabt, nicht folgen wollte, so durfte sie doch nicht ohne weiteres davon ausgehen, der Angeklagte habe – selbst wenn er ██████ noch im Hausflur wähnte – damit gerechnet, der Schuss werde ██████ treffen und tödlich verletzen.
Im Hausflur befand sich neben der Haustür ein 36 cm breiter und 28 cm tiefer Mauervorsprung, hinter dem ████████ sich zunächst in Deckung begeben hatte. Da der Angeklagte den Hausflur von früheren Besuchen her kannte, kann er darauf vertraut haben, ████████ habe jedenfalls hinter diesem Vorsprung Schutz gesucht und werde durch den Schuss nicht gefährdet. Dass der Angeklagte sich nicht in dieser Weise eingelassen hatte, entband die Jugendkammer nicht ent-
sprechender Prüfung, da ein solches Vorbringen sich mit der Einlassung des Angeklagten, er habe ████████ im Obergeschoss geglaubt, nicht ohne weiteres vertrug.
III. Der Bundesgerichtshof hat zwar schon wiederholt entschieden, die Einlassung eines Angeklagten, er habe seinem Opfer einen „Denkzettel“ geben wollen, schließe bedingten Tötungsvorsatz nicht aus. In gleicher Weise kann auch die Einlassung, einen anderen durch einen Schuss „warnen“ oder „erschrecken“ zu wollen, mit bedingtem Tötungsvorsatz vereinbar sein. Doch sind jeweils die Gegebenheiten des Einzelfalles maßgebend. Im vorliegenden Fall ging der vorgefasste Plan des Angeklagten dahin, █████████ als (zunächst) Unbekannter durch den Schuss zu erschrecken, in der Folgezeit durch entsprechende Äußerungen jedoch seine Täterschaft anzudeuten und ██████████ dadurch von weiteren abwertenden Äußerungen über die Freundin des Angeklagten abzuhalten.
Unter diesen Umständen bedingten Tötungsvorsatz festzustellen, bedürfte eingehenderer Erörterung als bisher geschehen.
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