Revisionen in Vergewaltigungsverfahren als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 463/81
- Datum
- 15.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).
Der gewillkürte Verteidiger ist zivil- und standesrechtlich verpflichtet, die Interessen seines Mandanten bestmöglich wahrzunehmen; führt er das Mandat fort, kann die mangelhafte Verteidigung dem Mandanten zugerechnet werden.
Die vorläufige Ablehnung von Prozesskostenhilfe ändert nichts daran, dass ein später beigeordneter oder zuvor gewählter Anwalt als gewillkürter Vertreter zu behandeln ist; dies kann eine Verteidigungsrüge der Mandantin nicht begründen, wenn der Verteidiger weiter tätig wurde.
Der unterlegene Revisionsführer trägt die Kosten seiner Revision und gegebenenfalls die den Nebenbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 22. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 463/81
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Oktober 1981 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ZC und Peo sowie der Nebenklägerin MECoM gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22. Dezember 1980 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten und der Nebenklägerin MGI ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Zur Revision der Nebenklägerin Mc ist ergänzend zu bemerken:
[REDACTED::<2>] war als gewillkürter Vertreter Rechtsanwalt W der Nebenklägerin Sun-Ye MCo auf Grund des Anwaltsvertrages sowohl zivilrechtlich wie auch standesrechtlich verpflichtet, die Interessen seiner Mandantin bestmöglich wahrzunehmen. Daran ändert nichts, dass das Landgericht Heilbronn ein Armenrechtsgesuch der Nebenklägerin abgelehnt hatte und ihr Prozesskostenhilfe erst unter Beiordnung des Rechtsanwalts W durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Januar 1981 bewilligt wurde. Dieser Umstand konnte dem Vertreter der Nebenklägerin allenfalls Anlass geben, sein Mandat niederzulegen. Führte er es aber – wie geschehen – weiter, kann nicht mit der Revision der Nebenklägerin geltend gemacht werden, ihr Vertreter habe seine Mandantin während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. bis 22. Dezember 1980 nicht mit dem erforderlichen Nachdruck vertreten. Sollte das tatsächlich zutreffen, läge ein schuldhaftes Verhalten des Rechtsanwalts vor, das sich die Nebenklägerin zurechnen lassen müsste.
Die Angeklagten ZC und Peo sowie die Nebenklägerin MCo tragen jeweils die Kosten ihrer Revision; ferner trägt der Angeklagte ZC die durch sein Rechtsmittel den Nebenklägerinnen Mo und SC erwachsenen notwendigen Auslagen, der Angeklagte Po die durch sein Rechtsmittel der Nebenklägerin SC erwachsenen notwendigen Auslagen und die Nebenklägerin Mo die durch ihr Rechtsmittel den Angeklagten ZC und [REDACTED::<3>] erwachsenen notwendigen Auslagen.
Ulsamer Herdegen Pikart Schikora RiBGH Dr. Maul wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
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