Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 463/66
- Datum
- 06.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt Vorsatz voraus; eine fahrlässige Beteiligung ist nicht strafbar.
Ein Schuldspruch kann nur bestehen bleiben, wenn das Tatgericht den Vorsatz des Beteiligten eindeutig festgestellt hat.
Aus den bloßen Umständen darf nicht ohne weiteres auf das tatsächliche Vorstellungsbild des Beteiligten geschlossen werden; es ist darzulegen, dass der Beteiligte den Vorsatz wirklich erkannt oder gewollt hat.
Bei unklarer oder widersprüchlicher Beweiswürdigung ist die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Beweisaufnahme geboten, damit das Tatgericht weiteres Vorbringen berücksichtigen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 14. April 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 463/66
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Hilfsarbeiter Willibald aus ███, dort geboren am ███████ 1943, Sachbezeichnung: █████ A. – wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Saarbrücken zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Versuch des schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite den Schuldspruch nicht tragen.
Nachdem die früheren Mitangeklagten Z. und S. und der Angeklagte an verschiedenen Orten gezecht hatten, kehrten sie nachts nach 2.00 Uhr zur Gastwirtschaft ███ zurück, die sie jedoch geschlossen vorfanden. Nach den Feststellungen stiegen Z. und ██ durch ein Fenster ein, um in der Gastwirtschaft Geld zu stehlen; der Angeklagte half ihnen beim Einsteigen, wartete aber vor dem Haus, bis ███ und ██ nach █████ 8 bis 10 Minuten erfolgloser Suche zurückkehrten.
Ihre Einlassung, sie hätten nicht nach Geld, sondern nur nach Flaschenbier gesucht, hält das Landgericht für widerlegt und spricht sie des versuchten schweren Diebstahls schuldig. Auch der Angeklagte hatte behauptet, ██ und ███ hätten nur Bier holen wollen (UA S. 7). Hierzu führt die Strafkammer aus, dass er von der Absicht des Gelddiebstahls *„Kenntnis hatte oder es sich zumindest aus den vorgeschilderten Umständen zusammenreimen konnte“* (UA S. 8). Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass mit dieser widersprüchlichen Urteilswendung der Vorsatz der Beihilfe zum Diebstahlsversuch nicht einwandfrei festgestellt ist. Wenn der Angeklagte aus den Umständen die Absicht der Haupttäter folgern konnte, so ist damit nicht gesagt, dass er diesen Schluss auch wirklich zog; vielmehr deutet die Urteilswendung auf die Annahme von Fahrlässigkeit hin. Fahrlässige Beihilfe ist aber nicht strafbar. Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.
In der neuen Verhandlung hat der Tatrichter Gelegenheit, das weitere Vorbringen der Revision zur Beweiswürdigung in Betracht zu ziehen. Dass zur Erlangung von Bier „vernünftigerweise“ kein bedeutendes Risiko eingegangen wird (UA S. 7), mag an sich zutreffen; ob aber der Angeklagte solche Überlegungen bei den unter Alkoholeinfluss stehenden Haupttätern voraussetzte, ergibt das Urteil bisher nicht. Es enthält insoweit nur die zumindest missverständliche Wendung, dass er sich darüber im klaren gewesen sein „musste“ (UA S. 7).
| Hübner | Loesdau | Pikart | |||
| Seibert | Mai |