Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Mord: Teilaufhebung wegen unklarer Anrechnung von Internierungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 463/64
Datum
19.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden wegen (teilweise mehrfacher) Beihilfe zu vielfachen Morden 1942 verurteilt und legten Revision ein. Der BGH bestätigte Zulässigkeit des Verfahrens (keine Strafklageverbrauch/kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG, keine Verjährung) und verwarf Verfahrens- und Sachrügen weitgehend. Erfolg hatte die Revision nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Anrechnung von Untersuchungshaft/Internierungshaft, weil das Tatgericht die Anrechenbarkeit nicht ausreichend aufgeklärt hatte. Insoweit hob der BGH auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; im Übrigen blieben die Revisionen ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafklage ist nicht verbraucht (Art. 103 Abs. 3 GG), wenn das frühere Verfahren andere, von den abgeurteilten Taten verschiedene geschichtliche Vorgänge zum Gegenstand hatte, auch wenn sich die Zeiträume teilweise überschneiden.

2

Ein Mangel des Eröffnungsbeschlusses bei der Formulierung der Tatvorwürfe kann in der Hauptverhandlung geheilt werden, wenn das Gericht klarstellt, dass die Eröffnung lediglich auf hinreichendem Tatverdacht beruht und keine Vorwegnahme der Schuldfrage enthält.

3

Widersprüchliche Angaben in der Sitzungsniederschrift entziehen dem Protokoll insoweit die Beweiskraft des § 274 StPO; das Revisionsgericht hat die betreffenden Tatsachen dann unter Heranziehung anderer Erkenntnisquellen in freier Beweiswürdigung aufzuklären.

4

Eine Verfahrensrüge wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn die Revision die tragenden Ablehnungsgründe des Tatgerichts entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vollständig mitteilt.

5

Bei der Entscheidung über die Anrechnung von Haftzeiten ist aufzuklären, ob eine Internierung (ganz oder teilweise) auch wegen der abgeurteilten Taten angeordnet war; verbleibende tatsächliche Zweifel wirken zugunsten des Angeklagten.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 21. Mai 1963

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 463/64 in der Strafsache gegen

den Buchhalter und früheren Polizeiinspektor 1. Karl D, geboren am █ 1907 in ██, den Kriminalmeister Johannes ████, geboren am █ in ██, Schlesien, den Zolloberinspektor ███████ █ ████ in ██ (Westf.), geboren am █, den ████████████████ Jakob ██ ████, geboren am █ 1900 in ██, den Angestellten Eberhard C, geboren am █ in ██, Ostland, wegen Beihilfe zum Mord.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ █████ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Koblenz vom 21. Mai 1963 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Auf die Revisionen der Angeklagten FC, KCD, ████ und von D wird das Urteil im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Beschwerdeführer und den früheren Mitangeklagten HC betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revisionen der wegen teilweise mehrfacher Beihilfe zu vielfachen Morden, begangen 1942 in und bei ███, zu Zuchthausstrafen verurteilten Angeklagten haben von einem Nebenpunkt abgesehen keinen Erfolg.

I. Gegen die Zulässigkeit des Verfahrens bestehen keine Bedenken.

1. Die Strafklage ist auch gegenüber den Angeklagten KCD und von D nicht verbraucht. Gegenstand des beim „Tribunal Général de Crimes de Guerre“ in Rastatt gegen den Beschwerdeführer ██ ████ hingig gewesenen Verfahrens waren nur Handlungen, die dieser 1943 bis 1945 in Saarbrücken begangen hatte, jedoch nicht seine Mitwirkung bei den Massentötungen in und bei Minsk im Sommer und Herbst 1942 (UA 261). Der Einwand, diese Feststellung beruhe auf mangelhafter Aufklärung, gibt dem Senat keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen; denn es besteht kein Anhalt dafür, dass sich aus den Originalunterlagen des französischen Gerichts abweichend von den vom Schwurgericht verwendeten Beweismitteln ergeben konnte, dass Gegenstand jenes Verfahrens auch die Geschehnisse waren, die sich im Sommer und Herbst 1942 in und bei Minsk zugetragen haben. Zutreffend hat das Schwurgericht auch angenommen, dass das Verbot der Doppelbestrafung dem Verfahren gegen den Angeklagten von D nicht entgegensteht. Das Spruchgericht hat diesen Beschwerdeführer nur wegen seiner Zugehörigkeit zur SS und zum SD zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, also nicht wegen der hier abgeurteilten Taten, wie die Revision selbst mit dem Hinweis hervorhebt, dass in jenem Verfahren keine von dem Angeklagten selbst ausgeführten strafbaren Handlungen festgestellt worden seien. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind hingegen gerade die damals nicht einbezogenen persönlichen Taten des Beschwerdeführers. Beiden Verfahren liegen also Vorgänge zugrunde, die sich zeitlich zwar überschneiden, sonst aber verschieden sind. Daher ist die Strafklage auch gegenüber diesem Beschwerdeführer entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 385, 387) nicht verbraucht (vgl. GG Art. 103 Abs. 3).

2. Soweit in dem Eröffnungsbeschluss bei der Mitteilung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht deutlich genug ausgedrückt war, dass es sich dabei nur um die Wiedergabe eines Verdachts handelt, konnte das Schwurgericht diesen Mangel beheben, indem es klarstellte, dass das Hauptverfahren aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts eröffnet worden sei, damit aber noch nichts darüber ausgesagt werde, ob die Angeklagten die ihnen vorgeworfenen Verfehlungen tatsächlich begangen hätten (RGSt 54, 293, 294; BGH Urteile vom 12. April 1960 – 1 StR 119/60 – S. 10 und vom 24. Januar 1961 – 1 StR 610/60 – S. 3). Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift unmittelbar nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses vor der Vernehmung der Angeklagten zur Sache (vgl. § 243 StPO) geschehen (Band 77 Bl. 11468 d. A.).

3. Die Verfolgung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten ist auch nicht verjährt. Nach § 67 StGB beträgt die Verjährungsfrist für Beihilfe zum Mord sowohl nach dem zur Tatzeit als auch nach dem heute geltenden Recht zwanzig Jahre (BGH NJW 1962, 2209 Nr. 13). Die von der Revision des Angeklagten von D in diesem Zusammenhang gegen die Anwendbarkeit des § 4 der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 gerichteten Angriffe geben dem Senat keine Veranlassung, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu (vgl. BGHSt 6, 373, 374; BGH Urteil vom 2. Oktober 1963 – 2 StR 269/63) aufzugeben. Die zwanzigjährige Verjährungsfrist ist noch nicht verstrichen, da bis zum 8. Mai 1945 gegen die Angeklagten wegen ihrer Verfehlungen nicht eingeschritten werden konnte und die Frist wegen dieser Hemmung erst von jenem Zeitpunkt ab zu laufen begonnen hat (BGHSt 18, 369).

II. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt zulässig erhoben worden sind, unbegründet. Anlass zu näheren Erörterungen bieten nur zwei.

1. Der Angeklagte von ███ macht geltend, er sei in der Hauptverhandlung am 11. Dezember 1962 von 8 Uhr bis 9.30 Uhr ohne Verteidiger gewesen, als gerade Vorgänge behandelt worden seien, die ihn betrafen. Diese Behauptung trifft nicht zu. Die Sitzungsniederschrift bietet in diesem Punkt allerdings keinen Beweis, da sie insoweit einander widersprechende Angaben enthält. Darin heißt es eingangs nämlich, dass an diesem Tag bei Beginn der Verhandlung Rechtsanwalt Dr. █████ für den Beschwerdeführer und zugleich für Rechtsanwalt ███, den Verteidiger des Mitangeklagten KC, erschienen sei. Dann berichtet die Niederschrift über die anschließende Verhandlung, ohne etwas von einem etwaigen Weggehen des Rechtsanwalts Dr. ████ zu erwähnen, und teilt danach mit, dass um 9.30 Uhr dieser Verteidiger erschienen sei (Bd. 80 Bl. 12135 bis 12138 d. A.). Die beiden Angaben über das Erscheinen des Verteidigers des Angeklagten von █████████████████ widersprechen einander; eine von ihnen muss daher falsch sein. Wegen dieses Mangels entbehrt die Sitzungsniederschrift der Beweiskraft des § 274 StPO, soweit es sich um die Anwesenheit des Rechtsanwalts Dr. ████████ am 11. Dezember 1962 vom Beginn der Verhandlung bis 9.30 Uhr handelt (BGHSt 16, 306, 308; 17, 220). Diesen Punkt darf und muss der Senat unter Hinzuziehung anderer verfügbarer Erkenntnisquellen prüfen und in freier Beweiswürdigung ermitteln. Rechtsanwalt Dr. █████ selbst hat sich nicht zuverlässig erinnern können, ob er zu dieser Zeit der Hauptverhandlung beigewohnt hat. Ebenso haben sich der Vorsitzende, der Berichterstatter und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle daran nicht genau entsinnen können. Sie haben aber übereinstimmend erklärt, dass der Vorsitzende zu Beginn jedes Verhandlungstages und nach jeder Verhandlungspause stets eigens festgestellt hat, dass alle Verteidiger wieder anwesend oder vertreten waren. Am 11. Dezember 1962 wurden zu Beginn der Verhandlung Beweisanträge des Angeklagten von D beschieden. Deshalb bestand damals noch ein besonderer Anlass, auf die Anwesenheit seines Verteidigers zu achten. Rechtsanwalt Dr. ██ hat auch keine Unterlagen ermitteln können, nach denen er während dieser Zeit etwa nicht zugegen gewesen sein könnte. Unter diesen Umständen ist der Senat davon überzeugt, dass dieser Verteidiger der Hauptverhandlung am 11. Dezember 1962 vom Beginn an beigewohnt hat und dass dem Protokollführer nicht bei dem ersten, sondern bei dem zweiten Vermerk über sein Erscheinen eine Verwechslung mit dem an diesem Tag erst später gekommenen und bis dahin von Dr. V vertretenen Rechtsanwalt ████████████████ unterlaufen ist.

2. Der Angeklagte KC bemängelt, der Tatrichter habe den übernommenen (Bd. 82 Bl. 12642 d. A.) Beweisantrag, die in einem anderen Strafverfahren gehörten Personen ██████ von ██████ und ████ als Zeugen über die ihm, dem Beschwerdeführer, bei einer Nichtbefolgung der Erschießungsbefehle drohende Gefahr zu vernehmen (Bd. 82 Bl. 12571 bis 12574 d. A.), zu Unrecht abgelehnt. Diese Rüge ist nicht zulässig erhoben (BGHSt 3, 213). Die Revision teilt nämlich nur mit, das Schwurgericht habe diesen Antrag verworfen, weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Aus welchen Gründen der Tatrichter das angenommen hat, gibt die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht an. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Tatrichter hätte die Vernehmung des zu einem ähnlichen Beweisgegenstand benannten früheren Polizeioffiziers Dr. ██████ (Bd. 80 Bl. 12248 d. A.) rechtsfehlerhaft abgelehnt (Bd. 80 Bl. 12291 d. A.), ist unbegründet. Ob dieser Zeuge entsprechend der Auffassung des Schwurgerichts ein ungeeignetes Beweismittel ist, kann dahingestellt bleiben. Die in sein Wissen gestellten Tatsachen waren, wie der Tatrichter ohne Rechtsirrtum angenommen hat, jedenfalls für die Entscheidung ohne Bedeutung; denn das Schwurgericht hat in rechtlich einwandfreier Weise die Überzeugung erlangt und ist von ihr ausgegangen, dass der Beschwerdeführer (vgl. UA 294 bis 296) ebenso wie alle anderen Angeklagten (vgl. UA 284, 291/92, 297, 303) aus blindem, bedingungslosem Gehorsam und nicht etwa aus wirklicher oder vermeintlicher Besorgnis für sein eigenes Leben oder seine eigene Gesundheit gehandelt hat (vgl. BGHSt 2, 251 ff.; 3, 271 ff.).

III. Auf die Sachrüge der Revisionen hat der Senat das Urteil im Ganzen geprüft. Die Schuldspruche werden von den Feststellungen getragen und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Ebenso ist die Bestimmung der Strafe des Angeklagten DC ██ nicht zu beanstanden. Seine Revision muss daher verworfen werden. Die Festsetzung der Einzel- und der Gesamtstrafen der übrigen Beschwerdeführer hält indessen in einem Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht hat es für billig erachtet, bei diesen Angeklagten die nach seiner Ansicht nicht anrechnungsfähige Internierungshaft strafmildernd zu berücksichtigen (UA 355). Das begegnet insoweit Bedenken, als dem Urteil nicht genügend sicher zu entnehmen ist, dass der Ausgangspunkt für diese Strafermäßigung, nämlich die Ansicht, die Internierungshaft könne diesen Beschwerdeführern nicht auf die Strafe angerechnet werden, frei von Rechtsirrtum ist. Die Begründung des Tatrichters dafür ist etwas formelhaft. Sie lässt eine nähere Untersuchung darüber vermissen, ob diese Haft nicht ganz oder teilweise auch wegen der Handlungen angeordnet worden war, die hier abgeurteilt worden sind (vgl. RGSt 69, 327; OGHSt 1, 104 ff. und 150; BGHSt 4, 325, 326). Dieser Mangel nötigt freilich nur dazu, das Urteil im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft hinsichtlich der Beschwerdeführer FC, KC, ███ ██ und von D sowie nach § 357 StPO auch hinsichtlich des früheren Mitangeklagten HC aufzuheben. Der Fehler kann allerdings auch die Höhe der Strafen beeinflusst haben, die das Schwurgericht diesen Angeklagten auferlegt hat. Gleichwohl braucht deren Festsetzung nicht aufgehoben zu werden, weil das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 StPO) es verwehrt, gegen diese Angeklagten höhere Strafen zu verhängen, auf die dann die Internierungshaft angerechnet wird. In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht zu untersuchen haben, ob die Besatzungsmacht den Angeklagten █████ ██████, von D und ██ allgemein und dem Angeklagten KC jedenfalls bis zu dessen Überführung in französischen Gewahrsam die Freiheit ganz oder teilweise auch wegen der ihnen hier zur Last gelegten Handlungen entzogen hat. Soweit das etwa nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, schlagen tatsächliche Zweifel entsprechend dem allgemeinen Grundsatz zu Gunsten der Angeklagten aus. Wenn sich ergeben sollte, dass ihnen die Internierungshaft ganz oder teilweise auf die hier ausgesprochenen Strafen angerechnet werden kann, wäre es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht für angemessen halten sollte, die abzugsfähige Zeit zunächst um den Teil zu kürzen, um den es die Strafen dieser Angeklagten infolge des ihm bisher unterlaufenen Irrtums von vornherein ermäßigt hat, und dann den Rest dieser Zeitspanne auf die verhängten Strafen anzurechnen.

WillmsGeierMai
SeibertDr. Hübner
Beihilfe zum Mord: Teilaufhebung wegen unklarer Anrechnung von Internierungshaft — Themis