Treffer
BGH Urteil

Sparkassenbuch als öffentliche Urkunde, Namenseintragung keine Beurkundung der Verfügungsberechtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 463/62
Datum
11.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch eines Sparkassendirektors wegen Falschbeurkundung im Amt ein. Der BGH stellt fest, dass formgerecht ausgestellte Sparkassenbücher öffentiche Urkunden sind, die Angabe des Sparers aber nicht notwendigerweise die rechtliche Berechtigung bezeugt. Damit fehlt die für § 348 Abs.1 StGB erforderliche Beurkundung einer rechtserheblichen Tatsache, weshalb die Revision verworfen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Formgerecht ausgestellte Sparkassenbücher öffentlicher Sparkassen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 415 ZPO.

2

Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden erstreckt sich nicht zwingend auf alle Angaben; Beurkundungen eigener Wahrnehmungen oder Handlungen der Behörde haben volle Beweiskraft, Namenseintragungen hingegen nicht notwendigerweise.

3

Die Namensangabe im Sparkassenbuch stellt nicht ohne weiteres die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache i.S.v. § 348 Abs. 1 StGB dar; fehlt diese Eigenschaft, fehlt der äußere Tatbestand der Falschbeurkundung.

4

Auf steuerliche Prüfpflichten oder die befreiende Wirkung von Auszahlungen (§ 808 BGB) kommt es nicht an, um die Beweiskraft der Namenseintragung hinsichtlich der Verfügungsberechtigung zu erhöhen.

5

Fehlt der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung, ist eine Verurteilung wegen (teilweiser) Beihilfe zur Urkundenfälschung nicht möglich; die Prüfung des inneren Tatbestands tritt zurück.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 26. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Sparkassendirektor Johann aus ████, geboren ███ 1905 in ███, wegen Falschbeurkundung im Amt u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die formgerecht ausgestellten Sparkassenbücher der bayerischen öffentlichen Sparkassen sind öffentliche Urkunden. Mit der Eintragung des Namens des Sparers in das Sparkassenbuch wird jedoch nicht zu öffentlichem Glauben beurkundet, dass die angegebene Person der wirklich Verfügungsberechtigte ist.

BGH, Urt. v. 11. Juni 1963 – 1 StR 463/62 – LG Augsburg

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Juli 1962 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat als Leiter einer bayerischen gemeindlichen Sparkasse auf Verlangen der Einzahler veranlasst, dass mehrere Sparkassenbücher nicht auf den Namen der Einzahler, sondern auf andere Namen, die in Wirklichkeit erdichtet waren, ausgestellt wurden. Ein Einzahler hat Einzahlungsscheine und Karteikarten mit erdichteten Namen unterschrieben. Nach dem Eröffnungsbeschluss soll sich der Angeklagte durch sein Verhalten der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung (§ 267, 49 StGB), schuldig gemacht haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Das Landgericht geht von der Annahme aus, dass die Sparkassenbücher der bayerischen öffentlichen Sparkassen öffentliche Urkunden seien. Es hält aber die Behauptung des Angeklagten, dass er die Sparkassenbücher nicht für öffentliche Urkunden gehalten habe, nicht für widerlegt. Deshalb – so meint es – entfalle der Vorsatz, da es sich bei diesem Irrtum um einen Tatbestandsirrtum handle.

Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, dass ein solcher Irrtum Verbotsirrtum sei.

Diese Frage stellt sich jedoch überhaupt nicht, da es sich bei der Angabe des Inhabers im Sparbuch nicht um die Beurkundung einer „Tatsache“ im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB handelt.

Das Reichsgericht hat die Sparkassenbücher preußischer kommunaler Sparkassen mehrfach als öffentliche Urkunden anerkannt (s. RGSt 71, 101; 61, 126 = JW 1927, 1376). Auch die Sparkassenbücher der öffentlichen bayerischen Sparkassen sind – im ganzen gesehen – öffentliche Urkunden.

Welche Urkunden als öffentliche Urkunden gelten, ist – auch für das Strafrecht (RGSt 71, 101, 102) – durch § 415 ZPO bestimmt. Danach sind öffentliche Urkunden solche, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Die bayerischen öffentlichen Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts (Art. 3 des Gesetzes über die öffentlichen Sparkassen, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1956, BayBS I 574) öffentliche Behörden. Die Ausstellung von Sparkassenbüchern gehört zu ihren Aufgaben (§ 18 der Sparkassenordnung vom 4. Mai 1942, BayGVBl 1942 S. 150, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1960, BayGVBl S. 149). Die Form dieser Bücher ist in § 18 der Sparkassenordnung geregelt. Dass das der Ausstellung des Sparkassenbuches zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Sparkasse und Sparer bürgerlichrechtlicher Art ist, hindert nicht, das Sparkassenbuch als öffentliche Urkunde anzusehen. Denn die Ausstellung der öffentlichen Urkunde braucht nicht auf hoheitsrechtlichem Gebiet zu liegen (RGSt 61, 126, 129; 71, 101; BGHZ 6, 304).

Ein Sparkassenbuch ist regelmäßig eine Gesamturkunde, in der verschiedene Beurkundungen zusammengefasst sind (vgl. RG JW 1927, 1376; RGSt 60, 17). Die erhöhte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde braucht sich aber nicht auf alle in ihr enthaltenen Angaben zu erstrecken (vgl. RGSt 72, 377, 378; 73, 235, 238; BGHSt 12, 88 = LM Nr. 5 zu § 348 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Beweiskraft des Familienbuchs). Die Beweiskraft des Sparkassenbuchs als öffentlicher Urkunde erstreckt sich insbesondere nicht auf die Person des „Sparers“, wie sich aus den folgenden Überlegungen ergibt.

Es handelt sich bei den Sparkassenbüchern weder um Urkunden über eine vor der Behörde abgegebene Erklärung (§ 415 ZPO), noch um Urkunden über eine Willenserklärung der Behörde selbst (§ 417 ZPO), sondern um Urkunden im Sinne des § 418 ZPO, die ein Zeugnis über Wahrnehmungen oder eigene Handlungen der Behörde enthalten (vgl. Stein-Jonas Anm. I zu § 418 ZPO). Sie begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Solche Tatsachen sind im Sparverkehr die Ein- und Rückzahlungen, die nach § 18 Abs. 3 der bayerischen Sparkassenordnung in das Sparkassenbuch einzutragen und mit der Unterschrift der hierzu ermächtigten Beamten oder Angestellten zu versehen sind. Diese Eintragungen erbringen, wie jetzt § 18 Abs. 4 der Sparkassenordnung ausdrücklich bemerkt, den Beweis dafür, dass die bescheinigten Ein- oder Auszahlungen stattgefunden haben.

Die Angabe des Namens des Sparers bezeugt dagegen weder eine eigene Wahrnehmung noch eine eigene Handlung der Sparkasse. Der Ausstellung des Sparkassenbuchs liegt als Rechtsverhältnis ein Darlehensvertrag zugrunde. Wer gegenüber der Sparkasse der Berechtigte aus diesem Rechtsverhältnis ist, bestimmt sich zunächst nach den vertraglichen Vereinbarungen. Regelmäßig wird es der Einzahler selbst sein. Es kommt jedoch nicht selten vor, dass der Einzahler das Geld für einen Dritten anlegen will (etwa Eltern für ihre Kinder, ein Ehegatte für den anderen). Ob es sich in diesen Fällen um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt (§ 328 Abs. 1 BGB), hängt von den näheren Umständen ab (s. § 328 Abs. 2 BGB) und ist auch für die Sparkasse nicht immer klar zu übersehen. Es ist also schon bei der Ausstellung des Sparbuchs nicht sicher, dass der angegebene „Sparer“ auch wirklich der Verfügungsberechtigte ist. Dazu kommt, dass die Ansprüche aus dem Sparvertrag von dem Berechtigten übertragen werden können (§ 398 BGB). Diese Übertragung bedarf keiner Eintragung im Sparkassenbuch und ist vom augenblicklichen Besitz des Buches nicht abhängig, so dass also ein ursprünglich richtiger Eintrag unrichtig werden kann.

Die Rechtsprechung hat denn auch der Angabe des Sparers oder Inhabers im Sparkassenbuch die volle Beweiskraft in dem Sinne, dass der angegebene Sparer auch der Verfügungsberechtigte aus dem zugrunde liegenden Darlehensvertrag sei, von jeher nicht zuerkannt. Sie hat in der Namensangabe nur ein mögliches Anzeichen dafür gesehen, dass dem Benannten das Gläubigerrecht zusteht (RGZ 60, 143; 73, 220; 89, 402; RG JW 1937, 988, 989; BGHZ 28, 368).

Daran wird nichts dadurch geändert, dass aus steuerlichen Gründen niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen anderen ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen darf und dass Sparkassen und Banken sich über die Person des Verfügungsberechtigten zu vergewissern haben (§ 163 AbgO). Diese auf fiskalischen Interessen beruhende Vorschrift vermag die Beweiskraft des Sparkassenbuchs hinsichtlich des Kontoinhabers nicht zu verstärken. Ebensowenig wird diese dadurch berührt, dass die Sparkasse Auszahlungen mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Sparkassenbuchs vornehmen kann (§ 808 BGB). Diese Befugnis besteht unabhängig davon, ob der wirklich Berechtigte im Sparkassenbuch benannt ist.

Die Angabe des Sparers ist nicht einmal ein wesentliches Erfordernis für das Sparkassenbuch. Nach § 18 Abs. 2 der Sparkassenordnung kann auf Verlangen des Sparers von der Eintragung des Namens abgesehen werden.

Die Namensangabe im Sparkassenbuch ist somit nicht die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB, da insoweit das Sparkassenbuch nicht geeignet ist, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen (vgl. RGSt 72, 377, 378). Ob die Namensangabe dahin verstanden werden könnte, dass der Darlehensgeber die angegebene Person als Berechtigte bezeichnet hat, dass also insoweit die Beurkundung einer Erklärung vorliegt, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Namen eingetragen, die ihm von den Einzahlern angegeben worden sind.

Da es hiernach im vorliegenden Fall schon am äußeren Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB mangelt, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand einzugehen.

Auch soweit sich die Revision gegen die Freisprechung vom Vorwurf der Beihilfe zur Urkundenfälschung wendet, ist sie unbegründet.

Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen deckt die „Unterschrift“ auf den Karteikarten nicht deren Inhalt, sondern hat nur die „Funktion einer Vergleichsschrift zur Feststellung der Identität“. Sie ist also in Wahrheit keine echte Unterschrift, sondern nur eine Schriftprobe.

Rechtliche Bedenken bestehen allerdings gegen die Ansicht der Strafkammer, dass die Einzahlungsscheine keine Urkunden, sondern bloße „Notizen“ seien. Die Einzahlungsscheine drücken den Willen aus, einen bestimmten Geldbetrag auf ein Sparkonto einzuzahlen. Sie enthalten eine Willenserklärung, also eine rechtserhebliche Tatsache, mögen sie auch für sich allein keinen Beweis für die Einzahlung erbringen. Im Zusammenhang mit der Quittung oder dem Eintrag in das Sparkassenbuch können sie geeignet sein, den Abschluss eines Darlehensvertrages mit einer bestimmten Person zu beweisen.

Nach den Feststellungen hat jedoch der Einzahler Helmut ██ nicht einfach mit den von ihm angegebenen falschen Namen unterschrieben, sondern diesen Namen noch die Buchstaben „i. A.“ vor- oder zugesetzt. Hiernach liegt es nahe, dass er nicht den Eindruck erwecken wollte, die mit der Unterschrift bezeichneten Personen hätten die Einzahlungsscheine selbst unterschrieben. Dagegen spricht schon, dass der Angeklagte bei der Unterschriftsleistung zugegen war, der ja wusste, wen er vor sich hatte, der also keineswegs getäuscht werden sollte. Es ist auch nicht ersichtlich, wer sonst – im Rechtsverkehr – getäuscht werden sollte. Vielmehr scheint es, dass mit der Beifügung „i. A.“ erklärt werden sollte, ein Beauftragter, dessen Namen allerdings aus den Urkunden nicht hervorgeht, habe für den Berechtigten unterschrieben. Damit könnte aber auch nur ein Auftrags- oder Vertretungsverhältnis vorgetäuscht worden sein (vgl. BGH Urt. v. 18. April 1952 – 1 StR 835/51). Weitere Feststellungen hierzu könnten auch in einer neuen Verhandlung offensichtlich nicht getroffen werden. Da es somit jedenfalls am Tatbestand der Urkundenfälschung fehlt, ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe hierzu nicht möglich.

Die Revision ist daher in vollem Umfang zu verwerfen.

Von der Befugnis des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO macht der Senat keinen Gebrauch.

WillmsGeierFischer
SeibertDr. Sanders
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