BGH: Betrügerischer Bankrott erfordert Benachteiligungsabsicht der Gesamtgläubiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 463/61
- Datum
- 15.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Beschränkung eines Rechtsmittels ist unbeachtlich, wenn die betroffenen Einzelfälle nach dem Eröffnungsbeschluss Teile einer fortgesetzten Handlung sind.
Der betrügerische Bankrott nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO setzt den Willen voraus, die Gesamtgläubigerschaft zu benachteiligen; das bloße Bewusstsein einer Benachteiligung als Folge einer Gläubigerbevorzugung genügt nicht.
Angriffe der Revision, die sich im Wesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, begründen keinen revisiblen Rechtsfehler, solange Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt sind.
Beihilfe zum betrügerischen Bankrott setzt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat voraus; fehlt es an der Haupttat, scheidet eine Verurteilung wegen Beihilfe aus.
„Im Interesse des Schuldners“ im Sinne des § 242 KO handelt nur, wer das verheimlichte oder beiseitegeschaffte Vermögensstück dem Schuldner wirtschaftlich erhalten oder zuwenden will; eine lediglich mittelbare Vorteilschance genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 2. Februar 1961
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Bauern Nikol ███ sen., geboren am ███████████████ 1906 in ████████████████, 2. den Buchhalter Hans ██, geboren am 3. Februar 1928 in H█████████████████, 3. die Hausfrau Anneliese H██████████████████, dort geboren,
wegen betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 2. Februar 1961 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte Nikol ███ sen. betrieb in den Jahren 1949 bis 1956 auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen eine Weberei, in der zeitweise die übrigen Mitangeklagten beschäftigt waren. Da der Betrieb dauernd mit Verlust arbeitete, musste Nikol ███ sen. am 16. Oktober 1956 seine Zahlungen einstellen. Zur Konkurseröffnung kam es nicht. Wenige Tage nach der Zahlungseinstellung setzte der Angeklagte Nikol ███ jun. unter der Firma Babette █████████████████ (dem Namen seiner Mutter) KG den Betrieb mit Hilfe der abgemieteten Betriebseinrichtung fort.
Das Landgericht hat den Angeklagten Nikol ███ jun. wegen Diebstahls verurteilt, im Übrigen aber sämtliche Angeklagten, die wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts oder Beihilfe hierzu und Schuldnerbegünstigung angeklagt waren, freigesprochen.
Gegen die Freisprechung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
In den Fällen B III 4 und 6 der Urteilsgründe hat die Staatsanwaltschaft die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision zurückgenommen. Da diese Fälle nach dem Eröffnungsbeschluss Teile einer fortgesetzten Handlung sind, ist die nachträgliche Beschränkung jedoch unbeachtlich (RG JW 1932, 60).
I. Die Strafkammer hat im Einzelnen zwar Feststellungen getroffen, die den äußeren Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO bei dem Angeklagten Nikol ███ sen. und der Beihilfe hierzu oder der Schuldnerbegünstigung nach § 242 KO bei den übrigen Angeklagten erfüllen würden. Sie hat aber den inneren Tatbestand nicht für erwiesen erachtet. Einen Rechtsirrtum lassen ihre Ausführungen hierzu nicht erkennen.
Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Revisionsrechtfertigung richten sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und sind daher unbeachtlich (§ 337 StPO). Zuzugeben ist der Revision, dass die Feststellungen zum Teil lückenhaft erscheinen. Das liegt aber offensichtlich daran, dass es der Strafkammer nicht möglich war, die Geschehnisse, die zur Zeit der Hauptverhandlung über vier Jahre zurücklagen, noch weiter aufzuklären. Wäre eine weitere Aufklärung etwa durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel oder durch Erhebung anderer Beweise möglich gewesen, so hätte es auch an der Staatsanwaltschaft gelegen, entsprechende Anträge oder Fragen zu stellen. Dass die Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht nichts vorträgt, lässt erkennen, dass nähere Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Die sich hieraus ergebenden Zweifel an dem Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen können aber nicht zu Lasten der Angeklagten gehen, müssen vielmehr zu ihren Gunsten ausschlagen. Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze hat die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung nicht erkennbar verletzt. Die von ihr gezogenen Schlüsse sind möglich; dass sie zwingend sind, ist nicht erforderlich.
Der Generalbundesanwalt meint in seiner Stellungnahme, dass die Strafkammer es an einer ausreichenden Beurteilung des Gesamtverhaltens der Angeklagten habe fehlen lassen; bei einer zusammenfassenden Betrachtung hätte die Strafkammer zu anderen Schlussfolgerungen kommen müssen. Indessen ist nicht zu ersehen, dass die Strafkammer das Gesamtverhalten der Angeklagten außer Acht gelassen hätte. Sie war jedenfalls nicht von der Verpflichtung entbunden, die Vorwürfe im Einzelnen zu prüfen und hätte nur dann zu einer Verurteilung gelangen können, wenn sie in jedem Einzelfall die Überzeugung erlangt hätte, dass die Angeklagten die ihnen zur Last gelegte Tat begangen haben. Diese Überzeugung hat sie nicht gewonnen.
II. Im Einzelnen ist zu bemerken:
1. Eine äußere Beteiligung des Angeklagten Nikol ███ sen. an den Straftaten, die den Angeklagten in diesem Verfahren zur Last gelegt wurden, hat die Strafkammer nur in drei Einzelfällen für erwiesen erachtet.
Im Fall B III 1 der Urteilsgründe hat er dem Vertreter seiner Firma, dem Kaufmann ███, Waren zum Verkauf angeliefert, nachdem sein Sohn jenem Weisung gegeben hatte, die Erlöse aus nunmehr angelieferten Waren nicht mehr an die Fa. Nikol █████, sondern an die neu zu gründende Firma Babette █████████████████ zu zahlen. Die Strafkammer hält aber nicht für bewiesen, dass Nikol ███ sen. von dieser Weisung gewusst habe oder gar mit ihr einverstanden gewesen sei. Sie hält nicht für widerlegt, dass er die Waren zum Verkauf bringen wollte, um mit dem Erlös Gläubiger seiner eigenen Firma zu befriedigen.
Im Falle B III 4 der Urteilsgründe hat er einen Scheinvertrag unterzeichnet, durch den er zur Sicherung eines vorgetäuschten Darlehens des Mitangeklagten ██ diesem verschiedene zur Büroeinrichtung gehörige Sachen übereignete. Die Gegenstände wurden von ██ nicht in Besitz genommen. Ein Besitzkonstitut wurde nicht vereinbart. Der Zweck des Vertrages war, etwaige Pfändungsversuche der Fa. ████ zu vereiteln. Es wurde jedoch von dem Vertrag kein Gebrauch gemacht. Im Falle B III 8 hat Nikol ███ sen. Geld aus dem Webereibetrieb in den landwirtschaftlichen Betrieb, und zwar möglicherweise auch in den seiner Frau gehörigen Hof, den er mitbewirtschaftete, verwendet. Da ständig weitaus mehr Geld aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in die Weberei gesteckt wurde als umgekehrt, hält es die Strafkammer für glaubhaft, dass der Angeklagte annahm, es bestehe, soweit der Hof seiner Frau in Betracht kam, eine Verpflichtung zur Rückzahlung, sobald das Geld dort wieder gebraucht wurde.
Die Ansicht der Strafkammer, dass bei diesem Sachverhalt der Angeklagte Nikol ███ sen. weder des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO noch der Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO überführt sei, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Betrügerischer Bankrott scheidet aus, weil der Nachweis fehlt, dass der Angeklagte die Gesamtgläubigerschaft benachteiligen wollte. Das mit dem Willen, einen oder einige Gläubiger vor den übrigen zu bevorzugen, notwendig verbundene Bewusstsein, dass damit die übrigen Gläubiger benachteiligt würden, reicht hierfür nicht aus (BGHSt 8, 55, 56). § 241 KO hält das Landgericht deshalb nicht für gegeben, weil keine inkongruente Deckung vorlag, jedenfalls nicht widerlegt werden könne, dass der Angeklagte annahm, fällige Forderungen zu erfüllen. Auch das unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Revision, die angeblich in den Hof der Ehefrau überführten Beträge seien letzten Endes als Einlage in das Vermögen der Babette █████████████████ KG geflossen und dadurch den Gläubigern entzogen worden, steht mit den Feststellungen nicht in Einklang. Nach diesen kann die Einlage der Babette █████████████████ in die KG aus Erlösen stammen, die sie aus Viehverkäufen erzielt hatte (S. 56 UA).
2. Der Generalbundesanwalt meint, das Landgericht hätte prüfen müssen, ob Nikol ███ sen. nicht seine Treupflicht gegenüber seinen Gläubigern verletzt habe, indem er Mitte Dezember 1956 einen Betrag von 110 DM vereinnahmte, ihn aber entgegen der am 22. November 1956 gegenüber den Gläubigern übernommenen Verpflichtungen nicht auf das für die Gläubiger errichtete Sonderkonto bei einer Bank eingezahlt habe. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte den Betrag möglicherweise zur Bezahlung rückständiger Löhne verwendet, also eine im Konkurs bevorrechtigte Forderung erfüllt hat. War dies aber der Fall, so ist nicht ersichtlich, welchen Nachteil die übrigen Gläubiger dadurch erlitten haben sollen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob durch jene Vereinbarung mit den Gläubigern überhaupt ein Treueverhältnis begründet wurde.
3. Mangels einer Haupttat können die übrigen Mitangeklagten nicht wegen Beihilfe zu einem Verbrechen des betrügerischen Bankrotts verurteilt werden. Dass die Strafkammer auch den Tatbestand des § 242 KO bei ihnen verneint hat, lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.
Zwar hat der Angeklagte Nikol ███ jun. Vermögensstücke der Fa. Nikol █████ verheimlicht oder beiseitegeschafft. Aber es ist nach den Feststellungen nicht erwiesen, dass er dies „im Interesse des Schuldners“, nämlich seines Vaters, getan hat. Die Strafkammer hält es für naheliegend, was sich ja in den Fällen B III Nr. 1 und 2 aus seiner Handlungsweise ohne Weiteres ergibt, dass er die Vermögensgegenstände zugunsten der neuen Firma Babette █████████████████ beiseitegeschafft hat, an der sein Vater nicht beteiligt war. Die Revision meint zwar, auch darin könne ein Handeln „im Interesse des Schuldners“ gesehen werden, weil die Zuwendung an die neue Firma seiner Ehefrau inom über den Unterhaltsanspruch, den er gegen sie habe, wieder zugute komme. Das reicht indessen nicht aus. Im Interesse des Schuldners handelt derjenige, der ihm das verheimlichte oder beiseitegeschaffte Vermögensstück in seinem wirtschaftlichen Wert zuwenden oder erhalten will (BGH Urt. v. 18. Okt. 1957, 5 StR 322/57; Urt. v. 13. Nov. 1956, 1 StR 121/56). Darauf war aber der Wille des angeklagten Nikol ███ jun. gerade nicht gerichtet.
4. Der Generalbundesanwalt bemängelt noch, dass die Strafkammer nicht geprüft habe, ob sich Nikol ███ jun. auch der Untreue gegenüber den Gläubigern seines Vaters schuldig gemacht habe, indem er ebenfalls gegen die Vereinbarung vom 22. November 1956 verstoßen habe, wonach die für die Fa. Nikol █████ noch eingehenden Gelder für die Gläubiger auf ein Sonderkonto eingezahlt werden sollten. Nun war allerdings Nikol ███ jun. der eigentliche Leiter der Firma seines Vaters. Er hätte daher, solange er in dieser Stellung war, tauglicher Täter einer Untreue gegenüber den Gläubigern dieser Firma sein können (vgl. BGHSt 13, 353, 352). Das war er aber nach dem 22. November 1956 ersichtlich nicht mehr. Die Fa. Nikol █████ hatte den Betrieb eingestellt, der Angeklagte hatte unter dem Namen seiner Mutter eine andere Firma gegründet und leitete diese. Eine Untreue zum Nachteil der Gläubiger kann er daher als Täter oder Mittäter nicht begangen haben. Wegen der von ihm etwa begangenen Untreue zum Nachteil seines Vaters ist kein Strafantrag gestellt (§ 266 Abs. 3 StGB).
5. Im Fall B III 3 des Urteils schafften die Angeklagten Nikol ███ jun. und ██ sechs Ballen Stoff in die Wohnung des Geiser, um die Zwangsvollstreckung der Firmen ████ und ███████████████████ zu vereiteln. Die Revision rügt, dass die Strafkammer die Angeklagten nicht aus § 288 StGB verurteilt habe. Es ergibt sich jedoch aus dem Strafantrag des Gläubigers ████████████████████ (Bl. 115 d. A.) in Verbindung mit der Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung (Bl. 314 d. A.) und dem Schreiben der Landpolizei v. 25. Oktober 1957 (51.512), dass sich der Strafantrag auf diesen Fall nicht bezieht. Die Fa. ████ hat keinen Strafantrag gestellt (s. Bl. 3513 GeAo).
6. Der Senat hat das Urteil auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Angeklagten ██ und H██████████████████, nachgeprüft, jedoch keine Rechtsfehler gefunden, die zur Aufhebung des Urteils führen müssten.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Der Senat hat keinen Anlass gefunden, der Staatskasse außer den Kosten des Verfahrens auch die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 5 StPO).
| Dr. Geier | Hübner | Sanders | |||
| Seibert | Fischer |