Revision im Bankrott-/Untreue-/Betrugsfall: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 463/60
- Datum
- 22.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aufwand i.S.d. § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO setzt Ausgaben voraus, die das Maß des Notwendigen und Üblichen überschreiten und zum Gesamtvermögen außer Verhältnis stehen; maßgeblich ist die Verwendung entnommener Mittel, nicht die Entnahme als solche.
Eine Verurteilung wegen Bankrotts durch übermäßigen Aufwand erfordert konkrete Feststellungen zu Art und Zwangsläufigkeit der Ausgaben sowie dazu, ob und wann der Schuldner die Unangemessenheit bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte.
Für fahrlässigen Bankrott wegen verspäteter Bilanzaufstellung (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO i.V.m. § 39 HGB) sind Feststellungen erforderlich, ob die Verspätung dem Täter persönlich vorwerfbar ist; die Beauftragung eines Steuerberaters entlastet nicht automatisch, schließt Fahrlässigkeit aber auch nicht ohne Weiteres aus.
Die Annahme eines Treueverhältnisses bei Warenlieferungen unter (verlängertem) Eigentumsvorbehalt verlangt Feststellungen zu den zugrunde liegenden Vereinbarungen und zur praktischen Vertragsabwicklung; bloße Rechtsbegriffe ersetzen die Tatsachenfeststellung nicht.
Für Untreue (§ 266 StGB) ist Vorsatz erforderlich; zivilrechtliche Bindung an Geschäftsbedingungen genügt für sich genommen nicht, wenn die Kenntnis der maßgeblichen Pflichten und deren Bedeutung zur Tatzeit nicht festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. April 1960
Rubrum
im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ███, geboren am █ in █████, ██, wegen einfachen Bankrotts u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. April 1960, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO, wegen fahrlässigen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO in zwei Fällen, wegen Untreue in zwei Fällen und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.) Die Revision rügt, dass die Zeugen Pleigelmann und Kohl zu Unrecht vereidigt worden seien, da sie nach § 60 StPO hätten unbeeidigt bleiben müssen.
Die Rüge bleibt erfolglos. In Betracht käme nur eine Beteiligung der Zeugen an dem Vergehen des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil der Stadtsparkasse ███ und an der Untreue zum Nachteil mehrerer Warenlieferanten. Die Urteilsgründe ergeben jedoch, dass die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt ist, die Zeugen seien in diesen Fällen an der Tat nicht beteiligt gewesen, vielmehr selbst von dem Angeklagten getäuscht worden. Ob die Zeugen sonst im Zusammenhang mit der Kreditgewährung der Stadtsparkasse ███ an den Angeklagten pflichtwidrig gehandelt haben, muss außer Betracht bleiben, da es für ihre Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO nur auf die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat ankam. Insoweit hat aber die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsirrtum ihre Beteiligung verneint.
2.) Auch die Rüge, dass der Zeuge [REDACTED] zu Unrecht vereidigt worden sei, ist unbegründet. Der Hinweis nach § 25 StPO besagt noch nichts über einen Verdacht der Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat. Im Übrigen könnte ein solcher Verdacht, falls er ursprünglich bestanden haben sollte, durch die Vernehmung behoben worden sein. Es ergibt sich auch nichts aus dem Urteil, was den Verdacht einer Beteiligung des Zeugen begründen konnte.
3.) Zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen war die Strafkammer nach Sachlage nicht gedrängt. Da die Sachrüge durchgreift, mag die Strafkammer in Erwägung ziehen, ob aus Zweckmäßigkeitsgründen statt eines Wirtschaftsprüfers als Sachverständiger nicht ein Bücherrevisor heranzuziehen wäre.
Mit Rücksicht auf den Erfolg der Sachrüge erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die gegen das Verfahren der Strafkammer erhobenen Angriffe.
II. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
1.) Einfacher Bankrott nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht, weil er, obwohl er seine schlechte Vermögenslage ab Juli 1955 hätte erkennen müssen, im zweiten Halbjahr 1955 und im ersten Halbjahr 1956 zum Verbrauch für sich und seine Familie (Ehefrau, zwei Kinder, Schwiegermutter) monatlich 1.250,– DM entnommen habe, obwohl nur 800,– DM monatlich angemessen gewesen wären.
Die Verurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Unter Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO sind Ausgaben zu verstehen, die das Maß des Notwendigen und Üblichen überschreiten und zu dem Gesamtvermögen des Schuldners in keinem angemessenen Verhältnis stehen (RGSt 70, 260; 173, 229; BGHSt 3, 23, 26).
Es kommt hiernach nicht auf die bloße Entnahme, sondern darauf an, wie die entnommenen Mittel verwendet wurden (RGSt 70, 260, 262). Das geht aus den Feststellungen nicht im Einzelnen hervor. Zwar lässt sich ihnen noch entnehmen, dass die Gelder für den Haushalt des Angeklagten und seiner Familie verwendet wurden. Diese allgemeine Feststellung reicht indessen nicht aus. Es wäre möglich, dass Ausgaben zwangsläufig waren und wie etwa der Mietzins für die Wohnung nicht mit einem Schlag verringert werden konnten. Der Angeklagte hat zudem seine Entnahmen zum Teil damit begründet, dass ihm in der fraglichen Zeit Unkosten in Höhe von 1.800,– DM bis 2.000,– DM entstanden seien, weil er einen Patentinhaber fünf Monate in sein Haus aufgenommen habe. Hierzu hat die Strafkammer nicht Stellung genommen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass und aus welchem Grunde sie diese Ausgaben ebenfalls als übermäßigen Aufwand erachtet.
Es lässt sich überdies auch nicht ersehen, ob die Entnahme von 1.250,– DM auf alle Monate, insbesondere im zweiten Halbjahr 1955, zutrifft. Denn die Strafkammer hat zunächst die Jahresentnahme für 1955 festgestellt und hieraus den monatlichen Durchschnitt errechnet.
Die Verurteilung ist hiernach aufzuheben. Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung wiederum ergeben, dass die Beträge fast ausschließlich für den Haushalt des Angeklagten verwendet wurden, dass aber auch hier ein ins Auge fallender besonderer Verbrauch nicht festgestellt werden kann, so würde es besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen, ob der Angeklagte die Unangemessenheit der Ausgaben bei Anwendung der pflichtmäßigen und ihm möglichen Sorgfalt hätte erkennen können.
2.) Verspätete Bilanzziehung.
Die Jahresabschlussbilanzen für den Betrieb des Angeklagten wurden für das Jahr 1953 am 15. Juli 1954 und für 1954 am 2. Mai 1955 erstellt. Die Strafkammer hält das im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO für verspätet, denn nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen hätte die Bilanz jeweils acht bis zehn Wochen nach dem Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden müssen. Hiergegen können durchgreifende Einwendungen nicht erhoben werden (vgl. auch BGH 3 StR 1193/51 vom 8. Mai 1952 bei Herlan GA 1953, S. 75).
§ 39 HGB verlangt, dass der Kaufmann die Jahresabschlussbilanz „innerhalb einer den ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit“ aufstellt. Ein Zeitraum von zehn Wochen ist unter gewöhnlichen Umständen ausreichend. Dass für den Angeklagten Hinderungsgründe bestanden, etwa die erforderliche Inventur nicht hätte aufgenommen werden können, ist nicht ersichtlich.
Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Auffassung der Strafkammer, dass die Verspätung auf Fahrlässigkeit des Angeklagten beruhe. Der Angeklagte hat sich gegen den Vorwurf damit verteidigt, dass die Verspätung der Bilanzen in den Jahren 1953 und 1954 auf eine Umstellung der Buchführung und auf die Arbeitsüberlastung des mit der Erstellung der Bilanzen beauftragten Steuerberaters zurückzuführen sei. Hierzu bemerkt die Strafkammer nur, der Angeklagte könne sich damit nicht entlasten. Mit dieser allgemeinen Wendung ist jedoch der Einwand nicht ausgeräumt. Aus den Feststellungen der Strafkammer geht nicht hervor, dass der Angeklagte selbst, der aus dem Handwerkerstand hervorgegangen ist, zur ordnungsgemäßen Erstellung der Bilanzen fähig gewesen wäre. Er hat offenbar auch in den anderen Jahren die Bilanzen durch einen Steuerberater aufstellen lassen. Hieraus allein ist ihm kein Vorwurf zu machen. Die Strafkammer hätte des Näheren darauf eingehen müssen, ob und inwieweit das Vorbringen des Angeklagten für den Vorwurf der Fahrlässigkeit von Bedeutung sein konnte. Dass die Umstellung der Buchführung die verspätete Erstellung der Bilanz bewirkt haben könnte, wird allerdings fernliegen. Es könnte aber für die Schuld des Angeklagten darauf ankommen, wann er in den betreffenden Jahren den Auftrag zur Erstellung der Bilanz erteilt hat, ob er rechtzeitig zur Fertigstellung der Bilanz gedrängt hat oder gleichgültig die Dinge hat treiben lassen und ob er etwa aus dem Verhalten seines Beauftragten entnehmen konnte, die Erstellung der Bilanz liege zeitlich immer noch im Bereich des gesetzlich Zulässigen.
Da diese Fragen noch der Erörterung bedürfen, kann die Verurteilung auch in diesem Punkte nicht bestehen bleiben.
3.) Fortgesetzte Untreue zum Nachteil der Firmen [REDACTED] Wattefabrik, [REDACTED] und Co. und Hermann [REDACTED] OHG.
Die Strafkammer stellt fest: Der Angeklagte habe Waren von den genannten Firmen unter Eigentumsvorbehalt bezogen. Es sei außerdem mit den Firmen vereinbart worden, dass Forderungen aus dem Weiterverkauf dieser Waren im Voraus an sie abgetreten werden und dass der Angeklagte zur Verfügung über diese Forderungen nicht berechtigt sei. Dennoch habe er diese Forderungen an die Stadtsparkasse ███ und später an die Firma ██ abgetreten, wodurch den Lieferanten insgesamt ein Schaden von 41.949,86 DM entstanden sei. Bezüglich der Firma [REDACTED] und Co. ist noch auf Grund einer Zeugenaussage festgestellt, dass die Auftragsbestätigungen den „verlängerten Eigentumsvorbehalt“ enthalten haben.
Die Strafkammer entnimmt diesen Feststellungen die Pflicht des Angeklagten, die Vermögensinteressen der Lieferfirmen in Bezug auf die durch den Weiterverkauf der gelieferten Waren entstandenen Kaufpreisforderungen wahrzunehmen. Die getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob diese Annahme zu Recht besteht. Der Tatrichter kann zur Schilderung des Sachverhalts (§ 267 Abs. 1 StPO) zwar auch einfache und unverständliche Rechtsbegriffe verwenden, ein Rechtsbegriff wie der verlängerte Eigentumsvorbehalt gehört hierzu nicht. Abgesehen davon, dass die Zulässigkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts wenigstens in ihrem Ausmaß bestritten ist, wird mit dem Begriff auch kein völlig eindeutiger Inhalt bezeichnet. Auch die Feststellungen, die Forderungen aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren seien im Voraus an die Lieferfirma abgetreten worden, der Angeklagte sei zur Verfügung über diese Forderungen auf Grund der Vereinbarungen nicht berechtigt gewesen, sind unzureichend und unklar und stehen hinsichtlich der Firma [REDACTED] und Co. auch im Widerspruch mit der auf S. 22 des Urteils getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe die Forderungen einziehen dürfen, was ja auch eine Verfügung über die Forderung ist. Die Strafkammer hätte die dem „verlängerten Eigentumsvorbehalt“ zugrunde liegenden Vereinbarungen im Einzelnen feststellen müssen. Nur dann kann das Revisionsgericht, dem die Einsicht in die Akten aus der Sachrüge hin verwehrt ist, nachprüfen, ob die Forderungsabtretungen rechtswirksam waren und sich hieraus die Pflicht des Angeklagten ergab, die Vermögensinteressen der Lieferfirmen wahrzunehmen. Zwar würde u. U. eine solche Pflicht auch dann anzunehmen sein, wenn die betreffende Vereinbarung nichtig wäre (tatsächliches Treueverhältnis). Auch das ließe sich aber erst beurteilen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen klar lägen und außerdem feststünde, wie die einzelnen Lieferungen üblicherweise abgewickelt wurden.
Unzutreffend ist allerdings der Einwand der Revision, dass durch die nochmalige Abtretung der schon an die Lieferanten abgetretenen Forderungen diesen kein Nachteil habe entstehen können. Richtig ist insoweit nur, dass, sofern die erste Abtretung wirksam war, eine nochmalige Abtretung keine Rechtswirksamkeit erlangen konnte. Denn der Angeklagte konnte über eine ihm nicht mehr zustehende Forderung nicht mehr wirksam verfügen. Handelte es sich aber, was zwar nicht festgestellt, aber wahrscheinlich ist, bei der Abtretung an die Lieferanten um eine stille Zession und trat nun der Angeklagte die Forderung nochmals offen an die Stadtsparkasse ███ oder einen sonstigen Dritten ab, so mussten die Lieferanten eine Leistung des Schuldners an die Dritten gegen sich gelten lassen, der Schuldner war also von seiner Leistungspflicht befreit, wenn er die frühere Abtretung nicht kannte (§§ 407, 408 BGB). Den Lieferanten blieb nur ein etwaiger Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, an den die Schuldner geleistet hatten (§ 816 Abs. 2 BGB; vgl. BGHZ 26, 185). Es liegt also in einem solchen Falle schon in der nochmaligen „Abtretung“ ein Nachteil für den ersten Abtretungsgläubiger. Inwiefern sich freilich aus der Pflichtverletzung des Angeklagten ein Schaden von fast 42.000,– DM für die Lieferanten ergeben hat, ist im Urteil nicht dargelegt. Der Schaden kann nicht einfach mit der Höhe der unbezahlten Rechnung gleichgesetzt werden. Ganz abgesehen von den entstandenen Bereicherungsansprüchen könnten Forderungen auch vom Angeklagten selbst schon vor der zweiten Abtretung eingezogen worden sein. Es besteht auch die Möglichkeit, dass manche Forderungen uneinbringlich waren.
Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand. § 266 StGB erfordert Vorsatz. Die Strafkammer spricht zwar auf S. 8 des Urteils von einem auf Wiederholung gerichteten Vorsatz. Weiter wird dies aber nicht ausgeführt. In ihrer rechtlichen Würdigung führt sie aus: Die Einlassung des Angeklagten, er habe sich für die Verkaufsbestätigungen, die die Bedingungen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt enthielten, nicht interessiert, nehme sie ihm nicht ab. Abgesehen davon sei es seine Sache, wenn er sie tatsächlich nicht gelesen haben sollte. Jedenfalls wisse er die Vereinbarungen gegen sich gelten lassen. Er wisse, „dass solche Dinge gang und gäbe“ seien. Er müsse daher gegen sich gelten lassen, dass die Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt standen.
Hierzu ist zu bemerken: Der Angeklagte müsste zivilrechtlich Verkaufsbedingungen, die in einer Kauf- oder Auftragsbestätigung enthalten sind, u. U. auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht zur Kenntnis genommen hat. Für ein vorsätzliches Vergehen ist aber die Kenntnis des Tatbestands die Voraussetzung der Strafbarkeit. Dass der Angeklagte an eine bestimmte Klausel der Verkaufsbedingungen bürgerlich-rechtlich gebunden war, reicht also für die Feststellung des Vorsatzes nicht aus. Seine Kenntnis dieser Bedingungen zur Zeit der Tat ist vielmehr ausdrücklich festzustellen. Das ist hier bezüglich der Tatsachen, aus denen sich die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen ergeben soll, in dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig geschehen. Von Bedeutung wäre hierbei nach Sachlage gewesen, ob die Bestimmungen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt sich in der üblichen Handhabung der Vertragsabwicklung so auswirkten, dass sich die Kenntnis des Angeklagten ohne Weiteres ergeben würde (etwa Aufnahme der gelieferten Waren, der aus ihnen hergestellten Gegenstände und der durch ihren Verkauf entstandenen Forderungen in eine Liste, Abführung des eingegangenen Erlöses an die Lieferanten). Lag der Fall aber so wie in BGHZ 26, 185, trat also bei normaler Abwicklung des Kaufgeschäfts die Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf überhaupt nicht in Erscheinung, so wird nicht ohne Weiteres die Kenntnis des Angeklagten von den einschlägigen Geschäftsbedingungen zu unterstellen sein; zum mindesten könnte es sein, dass er ihnen keine praktische Bedeutung beigemessen hat.
Die Verurteilung wegen Untreue kann hiernach ebenfalls nicht bestehen bleiben.
4.) Betrug (Wechselreiterei durch Austauschwechsel).
Die Revision greift hier zum Teil in unzulässiger Weise die Feststellungen der Strafkammer an, zum Teil geht sie von behaupteten Tatsachen aus, die im Urteil keine Stütze finden. Insoweit ist das Vorbringen der Revision unbeachtlich (§ 337 StPO).
Die Angriffe gegen die rechtlichen Erwägungen der Strafkammer gehen in wesentlichen fehl.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen mit anderen Kreditsuchenden Wechselakzepte getauscht, um sich auf diese Weise Kredit zu verschaffen. Er hat die eingetauschten Wechsel zum Teil bei der Stadtsparkasse ███ und bei der [REDACTED] diskontieren lassen. Er hat hierbei nicht zu erkennen gegeben, dass die Wechsel nicht Handelswechsel, sondern bloße Finanzwechsel waren. Die Kreditinstitute wurden hierdurch getäuscht und haben die Wechsel als Handelswechsel diskontiert. Dazu wären sie bei Kenntnis der wahren Natur der Wechsel nicht bereit gewesen. Die Strafkammer sieht darin einen fortgesetzten Betrug zum Schaden der Kreditinstitute.
Der Handels- oder Warenwechsel wird im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Bankverkehr, höher bewertet als der reine Finanzwechsel. Das hat seinen guten Grund darin, dass dem Warenwechsel eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung zugrunde liegt, die der Akzeptant während der Laufzeit des Wechsels weiter veräußern oder sonstwie gewinnbringend in seinem Geschäft verwerten kann. Der Handelswechsel dient also der kurzfristigen Kreditierung von gewerblichen Leistungen. Dem Finanzwechsel, insbesondere dem Reitwechsel, aber liegt keine gewerbliche Leistung zugrunde. Er wird geschaffen, um über finanzielle Schwierigkeiten hinwegzukommen. Schon daraus ergibt sich mit Recht seine geringere Bewertung im Handelsverkehr (vgl. RGSt 36, 367, 368; BGH in 1 StR 188/59 vom 9. Juni 1959 und 5 StR 620/55 vom 13. November 1956). Sie kommt zum Ausdruck auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank, wo unter Nr. V, 7 bestimmt ist, dass die von den Banken zum Rediskont angenommenen Wechsel gute Handelswechsel sein sollen. Diese Bestimmung, die auch früher für die Landeszentralbanken galt, vermindert überdies den Wert eines Reitwechsels weiter, weil die Banken ihn nicht nach Belieben zum Rediskont geben können.
Gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer näher begründet, dass der Angeklagte durch die Vorlage der Reitwechsel die Kreditinstitute getäuscht und sie in den Irrtum versetzt habe, es handele sich um Warenwechsel, bestehen keine rechtlichen Bedenken. In der Diskontierung liegt eine Verfügung der damit betrauten Angestellten der Kreditinstitute.
Den Schaden der Kreditinstitute hat die Strafkammer in fast wörtlicher Anlehnung an die Ausführungen in BGH 5 StR 620/55 (S. 14/15) damit begründet, dass die Banken jeweils Bargeld hingegeben hätten, mit dem sie Gewinn hätten erzielen können. Im Austausch hierfür hätten sie die auf denselben Betrag laufenden Wechselforderungen erhalten. Der Forderungswert komme dem Bargeldwert umso näher, je leichter und schneller die Forderung verwertbar sei, d. h. verkauft oder in Zahlung gegeben werden könne. Ein Wechsel, der diskontiert werden könne, komme in seinem Werte dem hingegebenen Geld näher als ein Wechsel, der nicht diskontfähig sei. Den Ausgleich zwischen Bargeldwert und Forderungswert bildeten die Zinsen. Das Ausgleichsbedürfnis durch die Zinsen und infolgedessen der übliche Zinssatz sei umso geringer, je leichter verwertbar die Forderung sei. Da die vom Angeklagten hingegebenen Finanzwechsel nicht rediskontfähig gewesen seien, hätten sie schon aus diesem Grunde unter Berücksichtigung des Zinssatzes einen geringeren Wert als das hingegebene Geld gehabt.
Im Ergebnis ist diesen Ausführungen zuzustimmen. Sie gehen von der Voraussetzung aus, dass der Angeklagte für seine Wechsel jeweils Bargeld erhalten hat. Dass dies bei allen vom Angeklagten zum Diskont gebrachten Reitwechseln der Fall war, ergibt sich jedoch nicht mit Sicherheit aus den getroffenen Feststellungen. Die Bemerkung in der rechtlichen Würdigung, dass die Banken jeweils Bargeld hingegeben hätten, kann nicht als verbindliche Feststellung gewertet werden, da sie als rein rechtliche Ausführung aus einer anderen Entscheidung übernommen ist. Im Übrigen lässt der festgestellte Sachverhalt bezweifeln, dass der Angeklagte jeweils Bargeld erhalten hat. Er befand sich mit der Stadtsparkasse ███, die die meisten Wechsel diskontiert hat, in ständiger Geschäftsverbindung. Nach den Feststellungen stand er dort am 30. September 1955 mit 277.000,– DM, am 31. Dezember 1955 mit 370.000,– DM im Debet. Es entspricht dem normalen Geschäftsverkehr, wenn die Diskontsumme dem Angeklagten jeweils auf seinem Konto gutgeschrieben, also dadurch die Schuldsumme vermindert worden wäre. Jedenfalls besteht die Möglichkeit, dass dies bei einer Reihe von Wechseln so gehandhabt wurde, dass der Angeklagte also kein Bargeld erhalten hat. Damit wäre der von der Strafkammer aufgestellten Schadensberechnung die Grundlage entzogen. Durch eine Gutschrift allein wird nicht ohne Weiteres das Vermögen dessen bereits geschädigt, der die Gutschrift erteilt (vgl. BGHSt 6, 115). Dass die Gutschrift in allen Fällen dazu führte, dass dem Angeklagten weiterer Kredit gewährt wurde, ist nicht ersichtlich.
Auch die Verurteilung wegen Betrugs muss aus diesen Gründen aufgehoben werden.
Die Urteilsgründe geben noch Anlass zu folgender Bemerkung:
Die Strafkammer legt in ihrer rechtlichen Beurteilung zunächst dar, dass die diskontierten Wechsel wegen ihrer Eigenschaft als Reitwechsel keinen entsprechenden Gegenwert für die Diskontsumme darstellten, ein Schaden also ohne Rücksicht auf die Bonität der Wechselschuldner entstanden sei. Im Widerspruch hierzu lässt sie dann alle Fälle außer Betracht, die vor September 1955 liegen, weil erst von dieser Zeit ab dem Angeklagten nachgewiesen werden könne, dass er sich über seine schlechte Vermögenslage im Klaren gewesen sei. Dass er die Kreditinstitute hierüber täuschen wollte und getäuscht hat, wird aber nicht festgestellt. Wollte die Strafkammer den Betrug auch darin sehen, dass der Angeklagte sich Kredit verschaffen wollte, obwohl er nicht mehr kreditfähig war, so hätten hierzu weitere Feststellungen getroffen werden müssen.
5.) Untreue zum Nachteil der Firma [REDACTED] in Hamburg.
Die Firma [REDACTED] hatte dem Angeklagten laufend Palmfasern in Ballen geliefert. Am 2. März 1956 vereinbarte der Angeklagte mit ihr, dass die Ballen nunmehr unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden und dass jeder Ballen in bar zu bezahlen sei, sobald er zur Verarbeitung angerissen werde. Am 19. Mai 1956 verpflichtete sich der Angeklagte zur Überweisung eines Betrages von 4.088,60 DM aus einer Forderung von 9.092,23 DM, die ihm gegen die [REDACTED] zustand. Diese Forderung war nicht abtretbar. Der Angeklagte gab den ihm von der [REDACTED] übersandten Scheck einem anderen Lieferanten zur Einlösung weiter, der den größeren Teil des Erlöses für sich behalten sollte und behielt. Den Rest verwendete der Angeklagte in seinem Geschäft.
Die Strafkammer sieht hierin den Tatbestand der Untreue. Sie meint, aus dem Versprechen, die Firma [REDACTED] aus der Forderung gegen die [REDACTED] zu befriedigen, ergebe sich noch kein Treueverhältnis. Aber durch die Vereinbarung, dass die Palmfaserballen erst verwendet werden durften, wenn insoweit Barzahlung geleistet werde, sei ein dem verlängerten Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich ähnliches Verhältnis entstanden.
Das trifft allenfalls zu, wenn die Forderung, zu deren Befriedigung die Forderung gegen die [REDACTED] verwendet werden sollte, aus der Lieferung eines nach dem 2. März 1956 verwendeten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Palmfaserballens entstanden wäre. Das lässt sich aber den Feststellungen der Strafkammer nicht entnehmen. Diese stellt vielmehr fest, dass die Forderung der Firma [REDACTED] gegen den Angeklagten schon Anfang 1956 88.080,95 DM betrug. Nach dem Zusammenhang ist es wahrscheinlich, jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Forderung gegen die [REDACTED] zur teilweisen Abdeckung dieser Forderung verwendet werden sollte, die mit der späteren Vereinbarung nicht im Zusammenhang stand. Danach würde es sich nur darum handeln, dass der Angeklagte das Versprechen, ein bestimmtes ihm zustehendes Vermögensstück in einer bestimmten Weise zur Abdeckung seiner Schuld gegen einen Gläubiger zu verwenden, nicht erfüllt hat. Das könnte nicht anders beurteilt werden als die Nichterfüllung einer Verpflichtung, einen Warenposten aus einem bestimmten Warenvorrat oder eine individuell bestimmte Sache zu liefern. Eine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ließe sich daraus nicht ableiten.
Das Urteil muss daher in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
[Unterschriften]
| Seibert | Geier | Hübner | |||
| Werner | Dr. Fischer |