Revision verworfen: Untreue durch Handelsvertreter; Anrechnung der Haft im Ermessen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 463/51
- Datum
- 02.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht rügt, ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Pflicht verletzt wurde, durch welche Beweismittel und in welcher Richtung weiter aufzuklären gewesen wäre (§349 Abs.2 StPO).
Untreue (§266 StGB) setzt voraus, dass der Treupflichtige eine ihm obliegende Vermögenspflicht verletzt und dadurch dem Vermögen des Treugebers ein Nachteil entsteht.
Bei der Bemessung des Vermögensschadens ist auf die Wirkung der untreuen Handlung zum Zeitpunkt ihres Eintritts abzustellen; nachträgliche Vorteile heilen den bereits eingetretenen Schaden nicht, sondern stellen allenfalls Wiedergutmachung dar.
Die Vereinigung mehrerer Pflichtverletzungen zu einer einheitlichen Betrachtung ist nur gerechtfertigt, wenn eine einheitliche Vermögensverwaltung des Verpflichteten vorliegt; fehlt diese, dürfen spätere Vorteile aus anderem Handeln den ursprünglichen Schaden nicht neutralisieren.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf Freiheits- oder Geldstrafen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; Untersuchungshaft kann auch auf Geldstrafen angerechnet werden (§60 StGB).
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich ███ aus ██, geboren am 13.01.1901 in ███, wegen Untreue hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter Dr. Pestz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts █ vom ████ 1951 wird verworfen.
Die Untersuchungshaft des Angeklagten wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe
I. Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der ██ Zigarettenfabrik GmbH zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 1600 DM verurteilt worden. Die Geldstrafe wurde durch die erlittene Untersuchungshaft für erledigt erklärt. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.
II. Die Revision rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht, gibt aber nicht an, in welcher Pflicht das Landgericht versagt habe, durch welche Beweismittel und in welcher Richtung die Sache weiter hätte aufgeklärt werden sollen. Das Rechtsmittel ist insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
III. Zur Sache selbst:
1. Das Landgericht hat jeden der beiden in Tateinheit begangenen Fälle der Untreue nach § 266 StGB zutreffend bejaht.
Die Revision meint, das Landgericht habe den einen Untreuetatbestand (Treubruch) zu Unrecht angewandt. Das ist rechtsirrig.
Die Revision bestreitet sodann das Vorliegen des Missbrauchstatbestandes. Das beruht auf einer Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen.
2. Der Angeklagte hat als Handelsvertreter nach §§ 84 ff. HGB die Pflicht, die Vermögensinteressen der Firma ██ GmbH wahrzunehmen. Das folgt schon aus dem Wesen des Vertragsverhältnisses, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Der Angeklagte hat diese Pflicht verletzt. Sie gebot ihm, die Zahlungen der Kunden an die Firma ██ weiterzuleiten. Das hat er nicht getan, sondern █████████████ Kundenbeträge im Betrage von rund 60.000 DM für sich behalten. Darin liegt seine Untreuehandlung.
Die Untreuehandlung hat der Firma ██ einen Nachteil zugefügt, nämlich den, dass sie die rund 60.000 DM nicht erhielt, die sie zu beanspruchen hatte.
Die Revision findet darin Beschwerde, dass das Landgericht den Gewinn nicht berücksichtigt habe, den der Angeklagte der Firma ██ durch seine Tätigkeit eingebracht habe. Er habe ihr fast 60.000 DM an Gewinn verschafft, während er nur 60.000 DM veruntreut habe.
Was das Landgericht in diesem Zusammenhang ausführt, ist nicht bedenkenfrei. Vor allem verstößt die Verwertung des Gedankens, auch ein ehrlich arbeitender Vertreter hätte der Firma den gleichen Gewinn eingebracht, gegen die feststehenden Grundsätze über den ursächlichen Zusammenhang. Die Gleichsetzung ist, wie die Revisionsrüge zutreffend ausführt, ergebnislos.
Inwieweit eine Untreuehandlung den Treugeber schädigt, hängt davon ab, welche Folgen sie für seinen Vermögensbestand hat. Hat sie ihm Nachteile und Vorteile gebracht, so ist ein Schaden insoweit nicht gegeben, als die Vorteile die Nachteile aufwiegen. Diese Ausgleichsrechnung ist für den Zeitpunkt aufzustellen, zu dem die Untreuehandlung auf das Vermögen des Treugebers einwirkt.
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich nichts für den Angeklagten.
a) Es kommt als Vorteil nur das in Betracht, was das Landgericht als Spesenaufwand des Angeklagten bezeichnet, ihn auf höchstens 59.000 DM (UA 10) dem Fehlbetrag von 60.000 DM gegenüberstellt.
b) Soweit der Angeklagte die veruntreuten Gelder in seinem Geschäft werbend verwendet hat, ist denkbar, dass mittelbar auch der Firma ein Vorteil erwuchs. Hierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Es konnte sie unterlassen, weil ein solcher Vorteil den durch die Untreuehandlung verursachten Schaden nicht ungeschehen machen oder den Schaden mindern konnte. Es ist schon nicht ersichtlich, wie die vorenthaltenen Kundengelder schon im Augenblick der Auszahlung der Firma einen ausgleichenden Vorteil hätten bringen können. Die Geldausgabe war die eigentliche Untreuehandlung. Diese liegt darin, dass der Angeklagte die Gelder nicht ablieferte, sondern behielt. Die Firma hatte Schaden. Sollten daraus nachträglich Vorteile zugeflossen sein, so würde es sich nur um eine Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Schadens handeln. Sie wäre für den Straftatbestand ohne Bedeutung.
3. In der Rechtsprechung ist zwar mehrfach als notwendig bezeichnet worden, bei aus mehreren Einzelhandlungen bestehendem Verhalten eines Treupflichtigen dieses als natürliche oder rechtliche Einheit zu betrachten. Die Frage, ob dem Treugeber ein Nachteil erwachsen sei, wurde danach beantwortet, ob die Gesamtfolgen dieser Einheit für ihn nachteilig seien (RG in JW 1934, 2923; 1936, 1956; vgl. RGSt 65, 422; 68, 282).
Diese Betrachtungsweise ist aber hier nicht anwendbar. Sie beansprucht nur dann Geltung, wenn bei einer einheitlichen Vermögensverwaltung Pflichtwidrigkeiten des Verwalters nicht willkürlich getrennt werden dürfen.
Der Angeklagte hatte kein Vermögen der Firma zu verwalten. Seine Spesen und Provisionen deckte er aus seinen Einnahmen. Die Kundengelder durfte er nicht für sich verwenden. Der durch die Vorenthaltung der Kundengelder eintretende Vermögensschaden und die aus dem Spesenaufwand etwa später erwachsenden Vorteile beruhen nicht auf einem einheitlichen Verhalten, wie es jene Rechtsprechung voraussetzt.
4. Erst recht ist es unzulässig, den der Firma ██ durch die Tätigkeit des Angeklagten gestifteten Gewinn, der auf seinen Mandantenberichten beruht, straflos zu stellen. Die Feststellungen zeigen, dass auf Mandantenberichten wie die des Angeklagten Untreuehandlungen noch weniger gemeint sein können als der Spesenaufwand, der mit den veruntreuten Geldern in Verbindung gebracht wurde.
5. Die innere Berechtigung der Auffassung des Landgerichts ergibt sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen.
IV. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue ist danach zu Recht erfolgt.
V. Gegen die Strafzumessung richtet sich die Revision nicht.
Die Rüge, das Landgericht habe die Untersuchungshaft nicht angerechnet, ist nicht begründet.
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob und inwieweit er Untersuchungshaft anrechnet. In der Rechtsprechung ist anerkannt und unstreitig, dass Untersuchungshaft auch auf eine Geldstrafe angerechnet werden darf (§ 60 StGB). Geht man davon aus, so muss es dem Tatrichter freistehen, auch bei Freiheits- und Geldstrafe zu bestimmen, auf welche der Strafen die Untersuchungshaft angerechnet werden soll (vgl. Dalcke-Fuhrmann-Schäfer, 37. Aufl., Anm. 24 zu § 60 StGB; Eb. Schmidt, MDR 1949, 21).
Der Ausspruch des Landgerichts über die Anrechnung der Untersuchungshaft verstößt nicht gegen das Gesetz. Auch sonst ist der Strafausspruch nicht zu beanstanden.
Dr. Pestz Dr. Geier Glanzmann Dr. Jagusch