Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 4/63
Datum
12.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Koblenz wegen mehrfacher (schwerer) Diebstähle ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Verfahrensrügen waren nicht ausreichend ausgeführt (§344 Abs.2 S.2 StPO), Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unzulässig (§337 StPO). Mängel in der Urteilsbegründung beeinträchtigen das Urteil nicht, weil sonstige Feststellungen die Zueignungsabsicht und Zurechnungsfähigkeit tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unbeachtlich, wenn sie nicht in zulässiger Form ausgeführt wird.

2

Angriffe, die sich allein gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters richten, sind in der Revision unzulässig (§ 337 StPO).

3

Unvollständigkeiten oder Begründungsmängel in einem Urteilsabschnitt führen nicht zur Aufhebung, wenn die Gesamtwürdigung der Feststellungen die rechtliche Bewertung stützt.

4

Zur Begründung einer Zueignungsabsicht dürfen Aussagen des Angeklagten nur dann als Indiz verwertet werden, wenn das Gericht deren Glaubwürdigkeit darstellt oder ausreichende weitere Umstände die Schlussfolgerung stützen.

5

Bei alkoholbedingter Berauschung genügt der spätere Nachweis eines hohen Blutalkoholgehalts, um die fehlende oder erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht anzunehmen, wenn sonstige Feststellungen auf erhaltene Zurechnungsfähigkeit schließen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 15. März 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Günter aus ██ ██, geboren ██ ██████ 1939 in █████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hüner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. März 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten und vollendeten teils einfachen, teils schweren Rückfalldiebstahls in mehreren Fällen zu zwei Jahren Gefängnis als Gesamtstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1.) Es ist nicht ganz eindeutig, in welchem Umfang die Revision das Urteil anfechten will. Nach dem Revisionsantrag wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen die Verurteilung in den Fällen █████████ und ███. Die Revisionsgründe enthalten aber auch Angriffe gegen die Verurteilung im Fall ████████ und einleitend die allgemeine Wendung, dass die Verletzung des materiellen und formellen Rechts und der Denkgesetze gerügt werde. Wegen dieses Widerspruchs zwischen Antrag und Begründung der zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärten Revision geht der Senat davon aus, dass der Angeklagte das Urteil in vollem Umfang angreifen will.

2.) Die Nachprüfung des Urteils hat jedoch keinen Rechtsfehler ergeben.

a) Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich.

b) Die Darlegungen, mit denen die Revision die Verurteilung in den Fällen ████, Wl und █████████ angreift, richten sich gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Landgerichts und sind deshalb unzulässig (§ 337 StPO).

c) Zu erörtern ist nur die Verurteilung im Fall Greib.

Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe das Moped nicht nur in Gebrauch nehmen wollen, sondern in der Absicht weggenommen, es sich zuzueignen, weil er, etwa drei Stunden später von der Polizei auf einer Bank schlafend gefunden, nicht mehr gewusst habe, wo er es weggenommen hatte. Für sich allein betrachtet, sind diese Darlegungen nicht unmissverständlich. So bleibt zweifelhaft, ob die Strafkammer bei dem Schluss auf die Zueignungsabsicht die Übermüdung und die Schlaftrunkenheit des Angeklagten genügend beachtet hat. Das Landgericht hat auch übersehen, dass es die bloße Erklärung des Angeklagten, nicht mehr zu wissen, wo er das Moped weggenommen habe, als Beweisanzeichen für die Zueignungsabsicht nicht verwenden kann, ohne dass es klar zur Glaubwürdigkeit der Äußerung Stellung nimmt. Trotz dieser Mängel gefährden diese nicht den Bestand des Urteils. Denn bei der Auslegung dieses Urteilsabschnitts müssen auch die weiteren Umstände berücksichtigt werden, die das Urteil an anderer Stelle mitteilt. Der Angeklagte hatte schon vor dieser Tat mehrmals fremde Mopeds entwendet (UA 5), und er hat das auch nach ihr wiederholt getan (Fälle ███, Hol, Cul—_—__). Dabei hatte er nach den Feststellungen stets die Absicht, sich die fremden Fahrzeuge zuzueignen. Unter diesen Umständen ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe auch bei der Wegnahme des Mopeds des Klempners ██ ███ mit Zueignungsabsicht gehandelt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Über die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit dieser Tat enthält das Urteil keine Ausführungen, obwohl wegen der Feststellung, dass er vorher 20 bis 25 Glas Bier getrunken hatte, ein kurzes Eingehen darauf angezeigt gewesen wäre. Aus der weiteren Feststellung, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme drei Stunden später einen Blutalkoholgehalt von 1,74 ‰ hatte, ergibt sich aber, dass das Landgericht mit Recht der Auffassung gewesen ist, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Zeit der Wegnahme des Mopeds durch den zuvor genossenen Alkohol weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen.

HünerDr. GeierFischer
WillmsMai
Revision gegen Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls verworfen — Themis