Revision verworfen: eigenhändige Unterschrift (§345 Abs.2 StPO) und Anforderungen an Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 462/91
- Datum
- 15.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründungsschrift ist nach § 345 Abs. 2 StPO von einem Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnen; ein Faksimilestempel genügt nicht.
Ein Formmangel der Unterschrift macht die Revision nicht automatisch unzulässig, wenn durch die eigenhändige Unterzeichnung eines weiteren Verteidigers die Formerfordernis wirksam erfüllt ist.
Schriftliche Urteilsgründe müssen die für Schuldspruch und Rechtsfolgen maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen sowie die wesentliche Beweiswürdigung wiedergeben und darlegen, auf welche Umstände das Gericht seine Überzeugung stützt.
Bei der rechtlichen Würdigung sind schulderhöhende und schuldmindernde Umstände in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen; eine bloß formelhafte Erörterung eines minder schweren Falls reicht nur dann zur Beanstandung, wenn ein solcher Fall tatsächlich in Betracht kommt.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Neubrandenburg, 2. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 462/91 in der Strafsache gegen Thomas W. aus █████, dort geboren am ████ 1962, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 2. Mai 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergeben hat, dass es zum Nachteil des Angeklagten keinen Rechtsfehler enthält (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Nach § 345 Abs. 2 StPO ist die Revisionsbegründungsschrift von einem Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnen; ein Faksimilestempel – wie hier von Rechtsanwalt Fischer verwendet – genügt nicht (BGH NJW 1976, 1966; Pikart in KK 2. Aufl. § 345 Rdn. 12; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. Einleitung 129).
Gleichwohl ist die Revision nicht unzulässig, weil die Mitverteidigerin die Revisionsbegründungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet hat.
Zur Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe bemerkt der Senat:
Gründe
Die tatsächlichen Feststellungen sollen den Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch (soweit für Schuldspruch und Rechtsfolgen bedeutsam) wiedergeben, von denen das Gericht überzeugt ist. Die Ansichten von Zeugen, Aussagen und Maßnahmen der Strafverfolgungsorgane (Spurensicherung, Gegenüberstellungen usw.) gehören zur Beweiswürdigung. Sie sind in den Feststellungen – dort nach Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten – soweit das notwendig ist, mitzuteilen und zu erörtern, aufgrund welcher Umstände (Aussagen, Glaubwürdigkeitszeichen) das Gericht von der Richtigkeit der wesentlichen tatsächlichen Feststellungen überzeugt ist.
Der Bestand des Urteils ist hier durch die nur formelhafte Erörterung eines minder schweren Falles nicht gefährdet, weil ein solcher nicht in Betracht kam. In die Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind die schulderhöhenden und schuldmindernden Umstände.
| Ulsamer | Wahl | ||
| Gribbohm | Brüning |