Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: eigenhändige Unterschrift (§345 Abs.2 StPO) und Anforderungen an Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 462/91
Datum
15.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Vergewaltigungsurteil und Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Der BGH verwirft Revision und sofortige Beschwerde als unbegründet. Er betont, dass § 345 Abs. 2 StPO eine eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts verlangt und ein Faksimilestempel nicht genügt, die Revision aber nicht unzulässig ist, weil eine Mitverteidigerin ordnungsgemäß unterschrieben hatte. Zudem konkretisiert der Senat die Anforderungen an die schriftlichen Urteilsgründe und die Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründungsschrift ist nach § 345 Abs. 2 StPO von einem Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnen; ein Faksimilestempel genügt nicht.

2

Ein Formmangel der Unterschrift macht die Revision nicht automatisch unzulässig, wenn durch die eigenhändige Unterzeichnung eines weiteren Verteidigers die Formerfordernis wirksam erfüllt ist.

3

Schriftliche Urteilsgründe müssen die für Schuldspruch und Rechtsfolgen maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen sowie die wesentliche Beweiswürdigung wiedergeben und darlegen, auf welche Umstände das Gericht seine Überzeugung stützt.

4

Bei der rechtlichen Würdigung sind schulderhöhende und schuldmindernde Umstände in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen; eine bloß formelhafte Erörterung eines minder schweren Falls reicht nur dann zur Beanstandung, wenn ein solcher Fall tatsächlich in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Neubrandenburg, 2. Mai 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 462/91 in der Strafsache gegen Thomas W. aus █████, dort geboren am ████ 1962, wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 2. Mai 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergeben hat, dass es zum Nachteil des Angeklagten keinen Rechtsfehler enthält (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Nach § 345 Abs. 2 StPO ist die Revisionsbegründungsschrift von einem Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnen; ein Faksimilestempel – wie hier von Rechtsanwalt Fischer verwendet – genügt nicht (BGH NJW 1976, 1966; Pikart in KK 2. Aufl. § 345 Rdn. 12; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. Einleitung 129).

Gleichwohl ist die Revision nicht unzulässig, weil die Mitverteidigerin die Revisionsbegründungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet hat.

Zur Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe bemerkt der Senat:

Gründe

Die tatsächlichen Feststellungen sollen den Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch (soweit für Schuldspruch und Rechtsfolgen bedeutsam) wiedergeben, von denen das Gericht überzeugt ist. Die Ansichten von Zeugen, Aussagen und Maßnahmen der Strafverfolgungsorgane (Spurensicherung, Gegenüberstellungen usw.) gehören zur Beweiswürdigung. Sie sind in den Feststellungen – dort nach Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten – soweit das notwendig ist, mitzuteilen und zu erörtern, aufgrund welcher Umstände (Aussagen, Glaubwürdigkeitszeichen) das Gericht von der Richtigkeit der wesentlichen tatsächlichen Feststellungen überzeugt ist.

Der Bestand des Urteils ist hier durch die nur formelhafte Erörterung eines minder schweren Falles nicht gefährdet, weil ein solcher nicht in Betracht kam. In die Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind die schulderhöhenden und schuldmindernden Umstände.

UlsamerWahl
GribbohmBrüning
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