Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Verwertungsverbot bei polizeilicher Vernehmung verletzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 462/75
Datum
21.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrens- und Sachfehler gegen Verurteilungen wegen Diebstahls. Der BGH hob die Verurteilung in einem Tatkomplex auf, weil die Verwertung der vorpolizeilichen Angaben einer Zeugengattin durch Vernehmung des Polizeibeamten § 252 StPO verletzte; andere Rügen blieben ohne Erfolg. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn eine Zeugin ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO ausübt, dürfen ihre zuvor gemachten Aussagen nicht durch Vernehmung eines Polizeibeamten in der Hauptverhandlung verwertet werden (§ 252 StPO).

2

Das Zeugnisverweigerungsrecht einer Angehörigen nach § 52 StPO ist nicht dadurch beschränkt, dass es sich formal nur gegen einen Mitangeklagten richtet, wenn die Angaben einen sachlich nicht trennbaren Vorwurf gegen mehrere Angeklagte betreffen.

3

Erklärungen, die ein Zeuge vor einer richterlichen Verhörsperson (Ermittlungsrichter) abgegeben hat, unterliegen nicht dem Verwertungsverbot des § 252 StPO und sind grundsätzlich verwertbar.

4

Ein Zeuge, der über von Dritten mitgeteilte Wahrnehmungen berichtet, ist trotz Hörensagens unmittelbarer Zeuge im Sinne des § 250 StPO; Beweiswürdigung und zur gebotene Nachforschungen liegen im Ermessen des Tatrichters, sofern die Revision keine konkreten weiteren Beweismittel benennt.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 14. März 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Restaurierer Erich ███ aus ███, geboren am █████████ 1940, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████████████████ als Verteidiger,

Leitsatz

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls oder Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Verletzung des § 252 StPO a) Vernehmung des Polizeibeamten ██ und des Ermittlungsrichters zum Falle I B 1

Die Revision sieht mit Recht eine Verletzung des § 252 StPO in der Anhörung des Polizeibeamten ███, der die Zeugin ███████ im Ermittlungsverfahren vernommen hatte. Frau ███████ hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des Mitangeklagten ████████ gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO Gebrauch gemacht. Danach durfte der Inhalt ihrer Aussage vor der Polizei nicht über die Vernehmung des Polizeibeamten in die Verhandlung eingeführt und im Urteil verwertet werden (BGHSt 2, 99; 11, 338; 13, 394; 21, 218). Der Anwendung des § 252 StPO steht nicht entgegen, dass das Angehörigkeitsverhältnis des § 52 StPO nur zu dem Mitangeklagten ███████ bestand. Die Aussage der Zeugin ███████ betraf einen sachlich nicht trennbaren strafrechtlichen Vorwurf, der sowohl gegen ihren Ehemann wie gegen den Beschwerdeführer gerichtet war (BGHSt 7, 194; BGH NJW 1974, 758 Nr. 17); beide waren wegen des hier in Betracht kommenden Vorfalls wegen gemeinschaftlichen Diebstahls angeklagt.

Zwar hat das Landgericht zu dem gleichen Thema auch den Ermittlungsrichter, der die Zeugin ███████ vernommen hatte, in zulässiger Weise gehört. Die Urteilsgründe (UA S. 13, 14) machen jedoch deutlich, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entscheidend auf die Aussagen des vernommenen Polizeibeamten gestützt hat; dem Umstand, dass der in der Hauptverhandlung vernommene Ermittlungsrichter ebenfalls bekundet hat, dass die Zeugin vor ihm ihre Angaben vor der Polizei wiederholt habe, hat das Gericht nur eine unterstützende Bedeutung beigelegt. Auch die Aussage der Zeugin ████ über Angaben, die Frau ██████ ihr gegenüber gemacht hatte, ist in den Urteilsgründen (UA S. 14) nur zur Bestätigung der gewonnenen Überzeugung angeführt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung auf der unzulässigen Vernehmung des Polizeibeamten beruht.

Die Verurteilung im Falle I B 1 kann daher nicht bestehen bleiben.

b) Vernehmung des Ermittlungsrichters zum Falle I B 3

Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Falle I B 3 hat die Strafkammer neben den Angaben der Zeugen ███ und █████ in erster Linie aus den Angaben des Ermittlungsrichters gewonnen. Das war zulässig. Ein Verwertungsverbot hinsichtlich solcher Zeugenaussagen, die vor einer richterlichen Verhörsperson abgegeben worden sind, besteht nicht (ständ. Rspr. seit BGHSt 2, 99; zum Unterschied richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmungen vgl. BGHSt 21, 218). Insoweit kann die Revision, die das Verwertungsverbot auch auf vor einem Richter abgegebene Erklärungen eines Zeugen ausgedehnt wissen will, keinen Erfolg haben.

2. Verstoß gegen § 250 StPO

Die Strafkammer hat die Zeugin ██ dazu vernommen, was ihr Frau █████████████ mitgeteilt hatte. Dies verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO. Denn auch der Zeuge vom Hörensagen berichtet über eigene Wahrnehmungen, er ist somit unmittelbarer Zeuge (BGHSt 17, 382, 383). Welcher Beweiswert diesem Zeugen zugesprochen werden kann, ist der Würdigung des Tatrichters vorbehalten.

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinerlei Nachforschungen über den Zustand der Frau ██████ im Zeitpunkt ihrer Angaben bei der Polizei und gegenüber der Zeugin ████████ angestellt habe; sie gibt aber keine Beweismittel an, deren sich die Strafkammer hätte bedienen müssen. Eine Befragung der Frau ███████ selbst, die die Revision für erforderlich hält, scheiterte daran, dass diese Zeugin von ihrem generellen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Dieses Recht bestand auch noch nach der Abtrennung des Verfahrens gegen den Ehemann ███████ (BGH bei Dallinger MDR 1973, 902). Es liegt daher weder eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 250 StPO noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor.

3. Ablehnung von Beweisanträgen

a) Den Antrag auf Vernehmung der Mitangeklagten ██████ als Zeugin durfte der Tatrichter ablehnen. Frau ██████ war wegen Hehlerei bezüglich solcher Gegenstände angeklagt, deren Diebstahl dem Beschwerdeführer angelastet war. Die Taten waren Gegenstand eines einheitlichen Verfahrens. Frau ██████ konnte daher nicht zugleich als Zeugin auftreten, auch dann nicht, wenn sich ihre Aussage auf andere Vorgänge beziehen sollte, die mit ihrer eigenen Tat in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGHSt 10, 8, 11). Der Beweiswert einer Aussage wird auch nicht dadurch erhöht, dass sich eine (mitangeklagte) Auskunftsperson formell als Zeuge äußert (BGHSt 18, 238).

b) Die Revision rügt ohne Erfolg die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung des Mitangeklagten ██████. Der Mitangeklagte hatte vor der Abtrennung des Verfahrens bereits zur Sache ausgesagt. Von einer Wiederholung dieser Aussage im Wege einer zeugenschaftlichen Einvernahme nach Abtrennung des Verfahrens konnte die Strafkammer mit der Begründung absehen, dass sich an der sachlichen Bewertung der Angaben nichts geändert hatte, wenn ██████ auch als Zeuge ausgesagt hätte (vgl. BGHSt 18, 238).

c) Soweit die Revision die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen ███ beanstandet, entspricht die Rüge nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; die Revision teilt den ablehnenden Beschluss nur unvollständig mit. Das Revisionsvorbringen macht insbesondere nicht erkennbar, mit welcher Begründung der Tatrichter den Zeugen für unerreichbar gehalten hat.

II. Sachrüge

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Insoweit ist die Revision unbegründet.

Mit der Aufhebung des Urteils im Fall I B 1 ist auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe weggefallen; sie muss daher ebenfalls aufgehoben werden. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14. März 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte im Falle I B 1 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

PikartLoesdauWoesner
MöslZipfel
Revision teilweise erfolgreich: Verwertungsverbot bei polizeilicher Vernehmung verletzt — Themis