Revisionen verworfen: Beihilfe zum Mord; Zuchthausstrafen in Freiheitsstrafen umgewandelt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 462/70
- Datum
- 17.08.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwesenheit des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist nicht verletzt, wenn eine wirksame Vertretung stattfand und die Verhandlung nur über für den Angeklagten nicht entscheidungserhebliche Punkte fortgeführt wurde.
Eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO ist nicht geboten, sofern kein entsprechender Antrag gestellt wurde und die konkrete Verfahrenssituation keine von Amts wegen notwendige Unterbrechung erfordert.
Die Rüge wegen Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO ist unzulässig, wenn in der Revisionsbegründung kein konkreter Gerichtsbeschluss bezeichnet wird, durch den die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden sein soll.
Die Auswahl und Abberufung des Pflichtverteidigers unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden (§ 142 Abs. 1 StPO); ein Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Verteidigers besteht nicht, eine Abberufung ist nur bei ohne Verschulden des Angeklagten gestörtem Vertrauensverhältnis erforderlich.
Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist beschränkt; widerspruchsfreie Feststellungen, die mit Lebenserfahrung vereinbar sind, stehen einer erfolgreichen Sachrüge entgegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 13. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 462/70
in der Strafsache gegen
den █████████████ Hans aus █████, geboren am ██████ 1907 in ████, den Auslandskorrespondenten Fritz aus ██ ████████, geboren am ████ 1902 in ██, wegen Beihilfe zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ██ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ ███ als Verteidiger des Angeklagten zu 2),
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten █████ und ████████ gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 13. März 1969 werden verworfen. Jedoch treten an die Stelle der verhängten Zuchthausstrafen jeweils Freiheitsstrafen von gleicher Dauer. Den Angeklagten ist für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten SC__J wegen fortgesetzter Beihilfe zum Mord an mindestens 200 Menschen zu vier Jahren Zuchthaus und den Angeklagten █████████ wegen Beihilfe zum Mord an mindestens 30 Menschen zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.
Rechtlich zutreffend ist der Tatrichter davon ausgegangen, dass die Verfolgung der hier in Rede stehenden Straftaten nicht verjährt ist (UA S. 155 ff.).
I. Die Revision des Angeklagten SC__J
1. Die Verfahrensrügen gehen fehl.
a) Die Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist nicht verletzt worden, denn die Hauptverhandlung ist zu keinem Zeitpunkt ohne Mitwirkung des dem Angeklagten bestellten Pflichtverteidigers durchgeführt worden.
Rechtsanwalt ███████ konnte zwar infolge eines Unfalls vom 16. Januar 1969 (13. Sitzungstag) bis zum 6. Februar 1969 (17. Sitzungstag) nicht an der Verhandlung teilnehmen. Er ist jedoch während dieser Zeit mit ausdrücklich erklärtem Einverständnis des Angeklagten von Rechtsanwalt █████, dem Verteidiger des Mitangeklagten ████████, vertreten worden. Im Übrigen wurde die Verhandlung, solange Rechtsanwalt █████████████ anwesend war, entsprechend der vorher gegebenen Zusicherung des Vorsitzenden – mit Ausnahme der bereits angesetzten kommissarischen Vernehmung des Zeugen ██████████ ██████ – nur zu Themen fortgesetzt, die den Angeklagten nicht unmittelbar betroffen haben oder für ihn nur am Rande von Bedeutung waren.
Rechtsanwalt █████████████, der sich ebenso wie der Angeklagte selbst mit dieser Regelung einverstanden erklärt hatte, bat lediglich, dass sein Mandant bei der erwähnten Zeugenvernehmung zugegen sein möge. Das ist auch geschehen. Nach § 224 Abs. 1 StPO bedarf es der Anwesenheit des Verteidigers bei der kommissarischen Vernehmung eines Zeugen nicht. Es stellt somit keinen Verfahrensmangel dar, wenn Rechtsanwalt ███ bei der Vernehmung des Zeugen ██ in ███ ██ bereits einige Minuten vor Schluss der Sitzung im Einvernehmen mit den Richtern und auch des Angeklagten sich entfernte (um noch rechtzeitig einen bestimmten Zug für seine Rückfahrt zu erreichen, zumal zu diesem Zeitpunkt nur noch der letzte Abschnitt der bereits abgeschlossenen Aussage des Zeugen ins Protokoll zu diktieren war).
b) Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe gegen die Vorschrift des § 265 Abs. 4 StPO verstoßen, weil es bei dem Ausfall des Rechtsanwalts ███████ die Hauptverhandlung nicht ausgesetzt habe. Der Beschwerdeführer trägt selbst nicht vor, dass er einen dahingehenden Antrag gestellt habe; das Gericht hatte im Hinblick auf die unter a) dargelegte Verfahrenssituation keine Veranlassung, die Verhandlung von Amts wegen auszusetzen.
c) Soweit die Revision eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO behauptet, fehlt es bereits an der Mitteilung des gerichtlichen Beschlusses, durch den die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden sein soll.
2. Die Sachbeschwerde vermag nicht durchzudringen.
Der Schuldspruch hält in vollem Umfang einer rechtlichen Prüfung stand.
Das gilt insbesondere auch für die von dem Beschwerdeführer insoweit allein beanstandete Feststellung des Schwurgerichts, dass er als Mordgehilfe anzusehen sei, weil er aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe.
Was die Revision hierzu vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sie ist frei von Widersprüchen sowie vereinbar mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung und verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.
Die vom Schwurgericht gezogenen Schlussfolgerungen sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).
Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Das Rechtsmittel des Angeklagten SC__J ist nach alledem mit den durch Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 des 1. StrRG gebotenen Änderungen des Urteilssatzes zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten ██████
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Vorschriften der §§ 140, 141, 143 StPO sind nicht dadurch verletzt, dass die von dem Beschwerdeführer in dem Vorverfahren gestellten Anträge, den ihm als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt Ha__ abzuberufen, abgelehnt worden sind.
Die Entscheidung, durch die der Pflichtverteidiger bestellt wird, unterliegt gemäß § 336 StPO der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGH Urteile vom 19. Juli 1960 – 5 StR 255/60 und 15. Juli 1969 – 1 StR 244/69 bei Dallinger, MDR 1969, 903).
Dasselbe gilt für die Entscheidung, durch die der Antrag eines Angeklagten, den ihm bestellten Pflichtverteidiger abzuberufen, abgelehnt wird.
Wird der Antrag jedoch bereits im Vorverfahren abgelehnt, hat der Angeklagte gemäß § 304 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, das Beschwerdegericht anzurufen, das abschließend über die Abberufung des Pflichtverteidigers entscheidet (vgl. RGSt 67, 310, 312). Ob in einem solchen Fall diese Frage dann nochmals der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, kann hier dahingestellt bleiben; denn der Vorsitzende hat in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Verwerfung des Antrages auf Ablehnung des Schwurgerichts bestätigt, dass es bei der Pflichtverteidigerbestellung des Rechtsanwalts HX __ verbleibt. Damit konnte diese Frage im vorliegenden Fall auch Gegenstand der Revisionsprüfung sein.
Gemäß § 142 Abs. 1 StPO wählt der Vorsitzende des Gerichts den Pflichtverteidiger aus. Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger (BVerfGE 9, 36), doch ist es in der Regel geboten, ihm den Anwalt seines Vertrauens beizuordnen (BVerfGE 1, 109, 114; 9, 36). Der Vorsitzende kann daher nicht nach Belieben oder Willkür verfahren, sondern hat die Auswahl unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Das Revisionsgericht hat deshalb seine Entscheidung nur darauf zu überprüfen, ob er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH Urteil vom 19. Juli 1960 – 5 StR 255/60).
Nach diesen Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn ein Angeklagter mit der Begründung, er habe kein Vertrauen mehr zu dem ihm bestellten Pflichtverteidiger, dessen Abberufung verlangt.
Die Ablehnung des hier von dem Angeklagten gestellten Antrages, Rechtsanwalt Ha__ abzuberufen, ist nicht ermessensfehlerhaft gewesen.
Dem Antrag eines Angeklagten, den ihm bestellten Pflichtverteidiger abzuberufen, weil er kein Vertrauen mehr zu ihm besitze, ist allenfalls dann zu entsprechen, wenn das Vertrauensverhältnis ohne seine Schuld gestoert worden ist (OLG Hamm NJW 1958, 641 Nr. 23; Dünnebier in Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. §§ 141, 143 Anm. I 4 a).
Davon kann hier keine Rede sein.
Die von dem Beschwerdeführer gegen Rechtsanwalt Ha__ erhobenen Vorwürfe sind, wie das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 5. November 1968 – 1 Ws 216/68 – zutreffend dargelegt hat, unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Anwalt seiner unter eigener Verantwortung und unabhängig vom Angeklagten durchzuführenden Aufgabe, dessen Schutz zu dienen und dadurch zur Findung eines gerechten Urteils beizutragen (BGHSt 13, 337, 343), nicht gerecht geworden ist. Dazu reicht es nicht aus, dass der Anwalt im Vorverfahren mit dem Angeklagten nicht in dem von diesem gewünschten Ausmaß zusammengearbeitet hat, denn das Schwergewicht liegt im Strafverfahren in der Hauptverhandlung, auch soweit es die Stellung von Beweisanträgen anbelangt. Ein solcher Vorwurf ist auch nicht schon deshalb berechtigt, weil ein Anwalt seinem Mandanten zunächst abrät, einen von diesem gewünschten Beweisantrag zu stellen, ihn dann aber zu einem späteren Zeitpunkt doch beim Gericht einreicht.
Das muss auch ein Angeklagter bei vernünftiger Betrachtung seiner Situation erkennen, zumal wenn er, wie der Beschwerdeführer, einige Semester Rechtswissenschaft studiert hat.
Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass der Antrag auf Ablehnung des Schwurgerichts als unzulässig verworfen worden ist, weil die hierzu vorgebrachten Tatsachen nicht die Unparteilichkeit der einzelnen Richter berühren, ist sie offensichtlich unbegründet.
b) Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Es fehlt an der Bezeichnung des in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschlusses, durch den die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden sein soll. Bei der in der Sitzung vom 9. Dezember 1968 im Anschluss an die Verwerfung des Ablehnungsantrages getroffenen Feststellung, dass es bei der Bestellung des Rechtsanwalts ██████████ als Pflichtverteidiger verbleibt, handelt es sich nicht um einen Beschluss des Schwurgerichts, sondern um eine Erklärung des Vorsitzenden.
2. Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.
Weder der Schuldspruch noch die Strafzumessung lassen einen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision des Angeklagten ███████ ist somit ebenfalls zu verwerfen.
Die Änderungen des Urteilssatzes ergeben sich aus Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 des 1. StrRG.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Woesner | Loesdau | Zipfel | |||
| Pfeiffer | Strickert |