Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Freispruch in Fall Nr. 21 wegen unzureichender Feststellungen zum Eigentumsvorbehalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 462/67
Datum
24.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs ein. Der BGH hob die Verurteilung in Fall Nr. 21 auf, weil die Feststellungen nicht ergaben, dass die verkaufende Firma das Eigentum vorbehalten hatte und der Angeklagte daher rechtlich nicht zur Eigentumsübertragung unfähig war. Eine neue Verhandlung wird solche Feststellungen voraussichtlich nicht bringen; insoweit folgte Freispruch. Die übrige Revision wurde verworfen; Kosten- und Anrechnungsentscheidungen getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betrugs, die auf der Annahme beruht, der Angeklagte habe das Eigentum an verkauften Sachen nicht verschaffen können, setzt festgestellten Eigentumsvorbehalt des Verkäufers voraus; fehlen entsprechende Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben.

2

Kann in einer neuen Verhandlung nicht erwartet werden, dass die fehlenden Feststellungen nachgeholt werden, ist insoweit statt der Aufhebung ein Freispruch anzuordnen.

3

Der Wegfall einer Einzelverurteilung wirkt sich nicht zwangsläufig auf Gesamtstrafe, Nebenstrafen oder Sicherungsmaßnahmen aus, wenn die Vielzahl verbleibender Einzelstrafen keine Änderungen bedingt.

4

Untersuchungshaft ist auf die anzurechnende Freiheitsstrafe zu berücksichtigen; Umfang und Zeitpunkt der Anrechnung bestimmt das Gericht.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 30. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 462/67 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Eberhard █████ aus ████████, geboren am █████ in ███ (ehemals Schlesien), ██████████████████, wegen Betrugs im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in der Sitzung vom 24. Oktober 1967 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. März 1967 wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Fall Nr. 21 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm werden die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 31. März 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, sowie weitere 4 Tage der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Gründe

In Fall Nr. 21 der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen nicht, dass die Firma [REDACTED] sich das Eigentum an den gekauften Gegenständen vorbehalten hatte, der Angeklagte also rechtlich nicht imstande war, das Eigentum auf █████ zu übertragen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine solche Feststellung in einer neuen Verhandlung getroffen werden kann. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.

Bei der großen Zahl der verbleibenden Einzelstrafen hat der Wegfall dieser Verurteilung auf die Gesamtstrafe, die Nebenstrafe und die Sicherungsmaßnahme keinen Einfluss.

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

[Unterschriften]

LoesdanHübnerPfeiffer
FischerPikart
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