Revision teilweise stattgegeben: Freispruch in Fall Nr. 21 wegen unzureichender Feststellungen zum Eigentumsvorbehalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 462/67
- Datum
- 24.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betrugs, die auf der Annahme beruht, der Angeklagte habe das Eigentum an verkauften Sachen nicht verschaffen können, setzt festgestellten Eigentumsvorbehalt des Verkäufers voraus; fehlen entsprechende Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben.
Kann in einer neuen Verhandlung nicht erwartet werden, dass die fehlenden Feststellungen nachgeholt werden, ist insoweit statt der Aufhebung ein Freispruch anzuordnen.
Der Wegfall einer Einzelverurteilung wirkt sich nicht zwangsläufig auf Gesamtstrafe, Nebenstrafen oder Sicherungsmaßnahmen aus, wenn die Vielzahl verbleibender Einzelstrafen keine Änderungen bedingt.
Untersuchungshaft ist auf die anzurechnende Freiheitsstrafe zu berücksichtigen; Umfang und Zeitpunkt der Anrechnung bestimmt das Gericht.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 30. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 462/67 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Eberhard █████ aus ████████, geboren am █████ in ███ (ehemals Schlesien), ██████████████████, wegen Betrugs im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in der Sitzung vom 24. Oktober 1967 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. März 1967 wird die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Fall Nr. 21 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm werden die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 31. März 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, sowie weitere 4 Tage der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Gründe
In Fall Nr. 21 der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen nicht, dass die Firma [REDACTED] sich das Eigentum an den gekauften Gegenständen vorbehalten hatte, der Angeklagte also rechtlich nicht imstande war, das Eigentum auf █████ zu übertragen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine solche Feststellung in einer neuen Verhandlung getroffen werden kann. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.
Bei der großen Zahl der verbleibenden Einzelstrafen hat der Wegfall dieser Verurteilung auf die Gesamtstrafe, die Nebenstrafe und die Sicherungsmaßnahme keinen Einfluss.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
[Unterschriften]
| Loesdan | Hübner | Pfeiffer | |||
| Fischer | Pikart |