Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Strafrahmenprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 462/56
Datum
22.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Betrugsdelikte und in zwei Fällen wegen Urkundenfälschung verurteilt. Der BGH bestätigt, dass kein Fortsetzungszusammenhang (kein Gesamtvorsatz) vorliegt, hebt jedoch den Strafausspruch auf. Grund ist, dass die Strafkammer trotz Anerkennung verminderter Schuldfähigkeit nicht hinreichend geprüft hat, ob nach §§51 Abs.2, 44 Abs.3 StGB der Strafrahmen zu mildern ist. Die Sache wird insoweit zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Täter von vornherein einen Gesamtvorsatz hat, der in seinen wesentlichen Grundzügen Träger des verletzten Rechtsguts sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfasst.

2

Fehlen die Feststellungen, dass ein solcher Gesamtvorsatz bestand, sind mehrere Betrugsdelikte als selbständige Taten mit jeweils neuem Tatentschluss zu behandeln.

3

Erkennt das Gericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 51 StGB), muss es prüfen, ob gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB eine Milderung des Strafrahmens vorzunehmen ist.

4

Lässt das Urteil offen, ob bei der Strafbemessung der verminderte Strafrahmen berücksichtigt oder verworfen wurde, ist der Strafausspruch aufzuheben, da der Revisionssenat andernfalls nicht beurteilen kann, ob ein Rechtsirrtum vorliegt, und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 22. Juni 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den ██████████████ ████████████ ██████ WN aus ████ in █, dort geboren am 1924, ██████████████████, wegen Betrugs im Rückfall u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Dr. ehmer als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Peters, - Bundesrichter Werner, - Bundesrichter Dr. Schalscha, - Bundesrichter Dr. Hengsberger als ███████████ Richter, - Staatsanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, - Justizangestellter ██████████████ als ███ █████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird, soweit sie den Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu angreift, als begründet angesehen. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Juni 1956 wird im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sechs Verbrechen des Betruges im Rückfall, davon vier fortgesetzt begangen, und in zwei Fällen in Tateinheit mit einem gesetzten Vergehen der Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen und des Verfahrensrechts rügt, ist zum Strafausspruch hin teilweise begründet.

1. Insoweit beanstandet die Revision, dass die Strafkammer zwischen den sechs Verbrechen des Betrugs keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Das Urteil stellt in jedem dieser Fälle mit rechtlich einwandfreier Begründung fest, dass der Angeklagte auf Grund eines neuen Tatentschlusses gehandelt, ihm also ein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefehlt hat (BGHSt 1, 313 ff.).

Die Revision meint, der Angeklagte sei von Anfang an darauf ausgegangen, sich durch Betrügereien im weiteren Sinne seinen Lebensunterhalt zu beschaffen. Ein solches Bestreben enthält jedoch nur dann einen Gesamtvorsatz, wenn das Wissen und Wollen des Täters von vornherein auch den Gesamterfolg in seinen wesentlichen Grundzügen umfasst, nämlich den Träger des verletzten Rechtsguts sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung. An diesen Voraussetzungen fehlt es nach den Feststellungen.

Auch sonst lässt das Urteil im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Mit Recht greift die Revision jedoch den Strafaussprache an. Der Angeklagte leidet an einer charakterlichen Abartigkeit mit Krankheitswert im Sinne des § 51 StGB, die seine Fähigkeit, nach seiner besseren Einsicht zu handeln, erheblich vermindert. Aus diesem Grunde erkennt die Strafkammer an, dass mildernde Umstände (§ 264 Abs. 2 StGB) gegeben sind. Im Anschluss daran führt sie die Gesichtspunkte an, die die Strafe weiterhin mildern, und bezeichnet dann die Tatsachen, die straferschwerend ins Gewicht fallen. Bei der Bemessung der Einzelstrafen erklärt die Strafkammer in zwei Fällen die gesetzliche Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis für ausreichend.

Danach kann die Strafkammer von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen sein; denn die gesetzliche Mindeststrafe ist nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB ein Viertel der Mindeststrafe des § 264 Abs. 2 StGB. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer die Möglichkeit, die Strafe nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB zu mildern, geprüft und einwandfrei verneint hat. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob die Anwendung des Regelstrafrahmens auf Rechtsirrtum beruht. Daher ist der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben.

In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Revision zu § 66 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen.

Dr. SchalschaWerner
Dr. HengsbergerDr. Peters
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