Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Vereidigung von Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 462/54
Datum
18.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler nach Verurteilung wegen einfacher Brandstiftung und Versicherungsbetrugs. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil Zeugen unzulässig unvereidigt geblieben sind. Entscheidend ist, dass Verdacht der Begünstigung aus vorprozessualem Verhalten folgen muss und für Alibi-relevante Aussagen Vereidigung nicht entfallen darf. Weitere Rügen bleiben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen darf wegen eines Verdachts der Begünstigung nur unterbleiben, wenn sich der Verdacht aus einem Verhalten vor der Hauptverhandlung ergibt (§ 60 Nr. 3 StPO).

2

Eine nach § 61 Nr. 3 StPO unvereidigte Zeugenaussage darf nicht dann als unwesentlich behandelt werden, wenn sie für die Entscheidung über entscheidungserhebliche Tatsachen (z. B. Alibi) von Bedeutung sein kann.

3

Der Tatrichter entscheidet im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung, welche widersprüchlichen Zeugenaussagen er für überzeugend hält; dies setzt jedoch voraus, dass die Aussagen verfahrensrechtlich einwandfrei in die Verhandlung eingeführt worden sind (§ 261 StPO).

4

Protokollrügen, die nur ergeben, dass die Niederschrift eine förmliche Eintragung (z. B. Vereidigung) nicht ausweist, begründen für sich genommen keinen aufhebungsfähigen Verfahrensfehler, solange nicht dargetan wird, dass das Urteil auf dieser Protokolllücke beruht.

5

Bei einer eventuellen erneuten Verurteilung hat das Urteil bei Versagung der Aussetzung zur Bewährung darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung besteht (§ 23 Abs. 1 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 26. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Josef ██ aus ████████, geboren ████ ███ in ████████ (Landkreis ███████), wegen einfacher Brandstiftung u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. C____) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Passau vom 26. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einfacher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils.

I. Die Verfahrensrügen.

1. Die Strafkammer hat gemäß § 60 Nr. 3 StPO von der Vereidigung des Zeugen ████████ abgesehen, weil er in der Hauptverhandlung bestritt, den Angeklagten vor der Polizei in bestimmter Weise belastet zu haben, und weil er deshalb nach der Überzeugung der Kammer der Begünstigung des Angeklagten verdächtig war. Das war fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung darf ein Zeuge wegen Verdachts der Begünstigung nur dann unvereidigt bleiben, wenn sich der Verdacht aus einem vor der Hauptverhandlung gelegenen Verhalten ergibt (u.a. BGHSt 1, 360). Das Landgericht hätte den Zeugen Schröder vereidigen müssen, auch wenn es seine Aussage in der Hauptverhandlung als unglaubwürdig ansah und den Verdacht hatte, dass er den Angeklagten begünstigen wolle.

Nach Lage der Sache kann das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Strafkammer der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung Glauben geschenkt und auf ihrer Grundlage die Frage der Täterschaft des Angeklagten anders beurteilt hätte, wenn sie den Zeugen vereidigt hätte. In den Urteilsgründen findet sich zwar der Vermerk, dass es nach dem Beweisergebnis auf die Aussage des Zeugen Schröder „nicht mehr entscheidend“ ankomme. Wenn dem so war, ist jedoch nicht verständlich, warum die Strafkammer die verschiedenen Aussagen des Zeugen so ausführlich wiedergibt und warum sie nicht nach § 61 Nr. 3 StPO von seiner Vereidigung abgesehen hat. Im Übrigen zeigt auch die Fassung der Urteilsgründe an der erwähnten Stelle, dass das Landgericht der Aussage nicht jede Bedeutung für die Urteilsfindung abgesprochen hat.

Die Rüge der Revision, es habe kein Grund bestanden, den Zeugen Schröder nicht zu vereidigen, greift daher durch. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls mit der zulässigen Begründung von der Vereidigung des Zeugen █████ abzusehen hat, er habe durch seine in der Verhandlung vom 26. Februar 1954 erstattete Aussage den Angeklagten begünstigt (BGH aaO S. 362 f). Das richtet sich nach der Beweislage in der neuen Hauptverhandlung, die sich nicht voraussagen lässt.

2. Die Zeugin K. ist nach § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben. Das beanstandet die Revision mit der Behauptung, die Aussage der Zeugin sei entgegen der Annahme des Tatrichters für die Entscheidung wesentlich gewesen.

Angriffe dieser Art können nur Erfolg haben, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass der Tatrichter seine Überzeugung in einem für die Urteilsfindung erheblichen Punkte auf die für unwesentlich erklärte Zeugenaussage gestützt hat (BGHSt 1, 9). Das trifft hier zu. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte vor dem Brandalarm mit der Zeugin K. im ersten Stock des Wohnhauses zusammengetroffen ist und sich dort einige Zeit aufgehalten hat. Diese Aussage war wichtig, weil sie ergeben konnte, dass der Angeklagte in der Zeit zwischen 16.45 Uhr und 16.49 Uhr, in der der Brand entstanden ist, das Haus nicht verlassen hat und deshalb den Brand nicht gelegt haben kann. Die Strafkammer hat das Gegenteil für erwiesen erachtet. Das kann nur damit erklärt werden, dass die Zeugin ████ durch ihre Aussage die Möglichkeit der vorübergehenden Abwesenheit des Angeklagten bestätigt hat oder dass sie seine ununterbrochene Anwesenheit in der fraglichen Zeit bekundet, das Gericht ihr aber insoweit nicht geglaubt hat. Im einen wie im anderen Falle war ihre Aussage für die Urteilsfindung von erheblicher Bedeutung (vgl. BGH NJW 1952, 74 Nr. 30 und 151 Nr. 24). Die Zeugin durfte daher nicht nach § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben.

3. Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Die Vereidigung des Zeugen St____ war zulässig und geboten, nachdem das Landgericht einen Tatverdacht gegen ihn verneint hatte. Dafür, dass diese Entscheidung von Rechtsirrtum beeinflusst war, gibt weder das Urteil noch der Revisionsvortrag einen Anhalt.

b) Die Vereidigung des Zeugen D. ist erst durch den die Sitzungsniederschrift ergänzenden Vermerk vom 12. Mai 1954 beurkundet worden. Ob diese Ergänzung zulässig war, weil sie nur eine offensichtliche Lücke des Protokolls ausfüllte (vgl. zur Unzulässigkeit nachträglicher Protokollberichtigungen an sich BGHSt 2, 125 und BGH JZ 1952, 281, andererseits zur Zulässigkeit freier Beweiswürdigung bei offensichtlichen Protokollücken BGH 3 StR 524/51 vom 20. September 1951 und 3 StR 40/52 vom 19. Juni 1952), und ob ihr die unbedingte Beweiskraft des § 274 StPO zukommt, kann dahingestellt bleiben. Die Revision rügt nämlich nicht, dass der Zeuge vorschriftswidrig unvereidigt geblieben sei, sondern nur, dass die Sitzungsniederschrift die Vereidigung nicht erkennen lasse. Das stellt lediglich eine Protokollrüge dar, auf einem Fehler der Sitzungsniederschrift kann das Urteil aber nicht beruhen.

c) Im Zusammenhang mit der den Zeugen Schröder betreffenden Verfahrensrüge vertritt die Revision auch die Meinung, das Gericht dürfe bei Widersprüchen von Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung dem Urteil nur die vor Gericht erstattete Aussage zugrunde legen. Diese Auffassung ist irrig. Der Tatrichter hat nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung darüber zu befinden, welcher der sich widersprechenden Aussagen eines Zeugen er folgen will (§ 261 StPO). Voraussetzung ist nur, dass die Aussagen auf verfahrensrechtlich einwandfreie Weise in die Verhandlung eingeführt worden sind.

Soweit die Revision der Strafkammer eine Überbewertung der „mittelbaren Zeugenaussagen“ D____ und Dr. vorwirft, wendet sie sich ebenfalls unzulässigerweise gegen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters.

d) Auch die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung seien bei der Vernehmung eines Zeugen im Anwesen des Angeklagten nicht beachtet worden (§ 338 Nr. 6 StPO i.V.m. § 169 GVG), ist unbegründet. Die Revision behauptet selbst nicht, dass während dieses Teils der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit durch Anordnung des Vorsitzenden oder Beschluss der Kammer ausgeschlossen worden sei oder dass tatsächlich für Unbeteiligte nicht die Möglichkeit des Zutritts zum Vernehmungsraum bestanden habe und dies dem Gericht bekannt gewesen sei. Sie verweist lediglich darauf, dass der „Nebenraum“, in dem die Vernehmung stattgefunden habe, nur wenig benutzt worden sei, dass er während der Vernehmung nicht beheizt gewesen sei und dass keine zwingende Notwendigkeit zu seiner Benutzung bestanden habe. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs 5, 75 (83) geht fehl, weil der von der Strafkammer benutzte Verhandlungsraum hinreichend Platz für Zuhörer bot. Das folgt aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden; die Revision trägt selbst nichts Gegenteiliges vor. In der neuen Hauptverhandlung wird es sich bei nochmaliger Benutzung eines Wohnraumes empfehlen, auf die Öffentlichkeit der Verhandlung in geeigneter Form ausdrücklich hinzuweisen.

II. Die Sachbeschwerde.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt das Urteil auf Grund der bisherigen Feststellungen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Bei der von der Revision beanstandeten Bemerkung, „das Alibi des Angeklagten für die kritische Zeit von 16.40 Uhr bis 16.49 Uhr sei nicht nachgewiesen“, handelt es sich nur um ein Versehen im Ausdruck. Der Zusammenhang des angefochtenen Urteils, insbesondere die Ausführungen im Abschnitt VI, ergeben eindeutig, dass die Strafkammer dem Angeklagten nicht die Beweislast dafür auferlegt hat, dass er wegen Abwesenheit vom Tatort nicht der Täter sein könne, sondern auf Grund bestimmter, im Urteil festgestellter Umstände die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte bei der Entstehung des Brandes am Tatort war und den Brand selbst legte.

Das Landgericht ist auch nicht dem von der Revision behaupteten Irrtum verfallen, dass der Widerruf des Geständnisses durch den Angeklagten zu dem Schluss zwinge, die widerrufene Aussage sei wahr, die spätere Aussage hingegen unwahr. Die Strafkammer hat vielmehr im Urteil dargelegt, aus welchen Erwägungen sie zu dem denkgesetzlich möglichen Schluss gekommen ist, dass die früheren Geständnisse des Angeklagten trotz ihres späteren Widerrufs in der Hauptverhandlung glaubhaft sind.

Entgegen der Meinung der Revision durfte das Landgericht im Rahmen dieser Erwägungen auch den Umstand berücksichtigen, dass der Angeklagte dem vernehmenden Beamten █████ die genaue Stelle der Brandlegung und den Hergang der Tat in allen Einzelheiten geschildert hat und dass die Richtigkeit dieser Schilderung durch die von dem Beamten angestellten Zündversuche bestätigt worden ist. Schon die Vornahme dieser Versuche durch die Polizei beweist, dass die genaue Stelle und der Hergang der Brandstiftung durch die bloße Besichtigung des Brandortes am Tattage, bei der der Angeklagte zugegen war, nicht hätten geklärt werden können.

Schließlich verstößt auch die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe nach der Brandstiftung das Wohnhaus wieder betreten, ohne gesehen zu werden, nicht gegen einen allgemein gültigen Erfahrungssatz. Der Angeklagte ist auch bei seinem Weggehen vor dem Ausbruch des Brandes nur von einer Person, nämlich dem Zeugen Schröder, zufällig beobachtet worden. Es spricht nach den bisherigen Feststellungen nichts für die Unmöglichkeit, dass der Angeklagte unter dem Schutz der zur Tatzeit fortschreitenden Dämmerung in das Wohnhaus zurückkehren konnte, ohne von jemandem bemerkt zu werden.

Für die neue Hauptverhandlung ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Landgericht, falls es wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen und die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagen sollte, im Urteil darzulegen haben wird, aus welchem tatsächlichen Grunde es ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung bejaht (§ 23 Abs. 1 StGB; vgl. dazu u.a. BGHSt 6, 125, 298).

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Martin

Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Justizangestellter
Dr. Hörchner
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