Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin im Revisionszug mit Rückzahlungsanordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 461/93
- Datum
- 10.08.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für eine als Nebenklägerin zugelassene Geschädigte kann auch im Revisionsrechtszug nach § 397a StPO gewährt und für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts beigeordnet werden.
Die Gewährung von PKH kann mit einer Rückzahlungsanordnung verbunden werden; eine solche Anordnung ist anzuordnen, wenn verwertbares Vermögen (z. B. Sparbrief) die für das Schonvermögen geltende Freigrenze übersteigt.
Bei der Prüfung des Schonvermögens sind die einschlägigen Verwaltungsbestimmungen (z. B. Durchführungsverordnung zu § 88 BSHG) entsprechend anzuwenden und maßgeblich für die Entscheidung über eine Rückzahlungsverpflichtung.
Die Höhe der der Nebenklägervertreterin zu erstattenden Gebühren richtet sich nach den maßgeblichen Gebührenvorschriften (BRAGebO/BRAGO) und ist auch dann zu bemessen, wenn im Revisionszug keine Hauptverhandlung stattfindet.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 461/93 vom 10. August 1993 in der Strafsache gegen ██████████████ ███ Josef Martin, geboren ██████████ 1965 in ███████, wegen sexueller Nötigung u. a. hier: Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin Brigitte J.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 1993
Tenor
Der █████████████ Brigitte J. ███ ███████████ █ in ███, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Rose J. █████ ebenda, wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin Sigrid ████ ██ ███████ in ███████ beigeordnet.
Es wird angeordnet, dass die Nebenklägerin die ihr im Revisionsrechtszug verauslagten Prozesskosten zurückzuzahlen hat, sobald ihr Sparbrief (vgl. Vermögensverzeichnis vom 1. November 1992) zur Auszahlung fällig ist.
Gründe
Der Angeklagte wurde wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zum Nachteil der 1979 geborenen Schülerin Brigitte J. vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht hatte die Geschädigte auf Antrag gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO als Nebenklägerin zugelassen und ihr zugleich gemäß § 397a StPO für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin ████ beigeordnet.
Nachdem der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt hatte, hat Rechtsanwältin ███████ namens der Nebenklägerin beantragt, dieser auch für den Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe zu gewähren und sie (Rechtsanwältin ████████) der Geschädigten beizuordnen. Zur Begründung hat sie auf die bereits dem Landgericht vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin (Vermögensverzeichnis) vom 1. November 1992 Bezug genommen (vgl. hierzu BGH bei Miebach NStZ 1988, 214 m. w. Nachw.). Zugleich hat sie beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tage die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zugleich hat er antragsgemäß der Nebenklägerin Prozesskostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin Wiemann beigeordnet.
Darüber hinaus war eine Rückzahlungsanordnung zu treffen:
Die der Nebenklägervertreterin für ihre Tätigkeit im Revisionsverfahren aufgrund ihrer Beiordnung aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren betragen zuzüglich der Unkostenpauschale und der Mehrwertsteuer 280,- DM, nachdem eine Hauptverhandlung im Revisionsrechtszug nicht stattgefunden hat, § 86 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 1 und § 95 BRAGebO.
Ausweislich des für sie vorgelegten Vermögensverzeichnisses verfügt die Nebenklägerin über einen (abgezinsten) Sparbrief im Nennwert von 10.000,- DM, der 1994 zur Auszahlung fällig wird und dessen Guthaben derzeit etwa 9.000,- DM beträgt. Der Wert dieses Sparbriefs übersteigt daher deutlich die Freigrenze von 4.500,- DM (sog. Schonvermögen), die sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b der gemäß § 88 Abs. 4 BSHG erlassenen Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergibt (VO vom 11. Februar 1988, BGBl. I S. 150, zuletzt geändert durch VO vom 23. Oktober 1991, BGBl. I S. 2037), die gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 115 Abs. 2, 2. Halbsatz ZPO hier entsprechend anwendbar ist (vgl. hierzu insgesamt Beyer, JurBüro 1989, 439, 442). Daher hat der Senat gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO angeordnet, dass die Nebenklägerin die ihr im Revisionsrechtszug verauslagten Prozesskosten der Staatskasse zurückzuerstatten hat, sobald ihr Sparbrief zur Auszahlung fällig ist. Der Umstand, dass der genannte Sparbrief ausweislich des Vermögensverzeichnisses als „Ausbildungsgrundlage“ bestimmt ist, führt angesichts der beachtlichen Höhe des Guthabens einerseits und der demgegenüber vergleichsweise geringen Höhe der in Rede stehenden Prozesskosten andererseits nicht dazu, dass der Nebenklägerin der Einsatz des Sparbriefs i. S. d. § 115 Abs. 2, 1. Halbsatz ZPO nicht zuzumuten wäre (vgl. hierzu Beyer aaO).
| Foth | Gribbohm | Beyer | |||
| Maul | Wahl |