Revision: Aufhebung des Vorwegvollzugs wegen fehlerhafter Rechtsgrundlage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 461/91
- Datum
- 13.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines Teil-Vorwegvollzugs ist aufzuheben, wenn das Tatgericht sich auf eine falsche Rechtsgrundlage stützt und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen nicht erörtert wurden.
Ist durch die gesetzliche Reihenfolge Maßregelvollzug vor Strafvollzug die angestrebte Behandlungsmöglichkeit erreichbar, ist ein Vorwegvollzug entbehrlich.
Bis zu zwei Jahre Maßregelvollzug werden auf die Strafe angerechnet; die Vollstreckung des verbleibenden Teils kann danach zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67 Abs. 4 StGB; ggf. § 57 StGB).
Bei feststellbaren Rechtsfehlern im Ausspruch über den Vorwegvollzug ist eine Aufhebung in diesem Umfang und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer zur erneuten Entscheidung zulässig; nicht gerügte oder nicht getroffene Feststellungen bleiben unbeanstandet.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 15. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 461/91
in der Strafsache gegen ████ aus ████████, geboren am Bernhard am 11. 05. 1957 in ████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. April 1991 im Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat Teil-Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB angeordnet, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu eröffnen, nach einer Drogentherapie auf Bewährung entlassen zu werden und dadurch der Notwendigkeit zu entgehen, nach Ende der Therapie noch Strafhaft verbüßen zu müssen.
Das Landgericht hat sich hierbei jedoch irrig auf § 35 BtMG gestützt und offenbar nicht gesehen – jedenfalls nicht erörtert –, dass bei der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren die gesetzliche Reihenfolge – Maßregelvollzug vor Strafvollzug, ohne Vorwegvollzug – die vom Landgericht erstrebte Möglichkeit gewährt. Bis zu zwei Jahre Maßregelvollzug werden auf die Strafe angerechnet (§ 67 Abs. 4 StGB), die Vollstreckung des restlichen Jahres kann nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. § 67 Abs. 5 StGB würde schon nach dem Vollzug von einem Jahr sechs Monaten Bewährungsaussetzung zulassen.
Ob das beim Angeklagten in Betracht kommt, ist fraglich, jedenfalls aber – zumal vom Ansatz des Landgerichts aus – zu erörtern.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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