Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 461/85
Datum
05.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wurde vom BGH verworfen. Das Landgericht hatte festgestellt, die Angeklagte habe den Transport organisiert, um ein Heroingeschäft zu ermöglichen, und dafür Entgelt erhalten. Der BGH hält die Feststellungen und die Strafzumessung für tragfähig und sieht in der Urteilsbegründung ausreichend Gründe für den besonders schweren Fall beim Gehilfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt voraus, dass das Verhalten des Gehilfen das Handeltreiben eines anderen fördert; die Sicherung des Transports, die Erwerbsverhandlungen ermöglicht, kann diese Förderung darstellen.

2

Beihilfe kann einem der beteiligten Täter zugerechnet werden, auch wenn der Gehilfe zugleich einem anderen, nicht tatbestandsmäßig Handelnden (z.B. V‑Mann) zu helfen beabsichtigte, sofern sein Beitrag dem tatbeständigen Täter nützt.

3

Der besonders schwere Fall nach § 29 BtMG ist beim Gehilfen eigenständig zu prüfen; eine unpräzise Tenorformulierung ist unschädlich, wenn die Entscheidungsgründe den besonderen Beitrag des Gehilfen und die Gründe für die Schwere des Falls ausreichend darlegen.

4

Die Revision ist nur begründet, wenn rechtliche oder tatsächliche Fehler die Tragfähigkeit der Feststellungen oder der aus ihnen gezogenen Rechtsfolgen betreffen; das Revisionsgericht überprüft insoweit die Nachvollziehbarkeit der Würdigung und Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 6. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 461/85 in der Strafsache gegen Karin ███ aus ████████, geboren am █ 1946 in █, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. März 1985 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Nach den Feststellungen trafen sich im Januar 1983 in Zürich die jugoslawischen Staatsangehörigen ████ und An[REDACTED], der als V-Mann tätige ███ ████, die Angeklagte und Frau M[REDACTED]. Es ging um die Abnahme von 2 kg Heroin, die ██████ an F[REDACTED] liefern wollte. Weil █████ nicht Betäubungsmitteldelikte, sondern Raubtaten aus dem █ Raum aufklären wollte, verhielt er sich abwartend und gab vor, er wolle das Rauschgift nach den USA weiterliefern, habe aber Transportprobleme und könne, bevor diese gelöst seien, das Heroin nicht kaufen. Daraufhin bot die Angeklagte die Übernahme des Transports in die USA in der Absicht an, so den Abschluss des von ██████ angebahnten Heroingeschäfts mit F[REDACTED] zu ermöglichen. F[REDACTED] erklärte, dass ein präparierter Koffer das Transportbehältnis sein würde. Die Angeklagte und F[REDACTED] einigten sich schließlich darauf, dass die Angeklagte für die Übernahme des Transports von F[REDACTED] DM 50.000 erhalten sollte (UA S. 4). Zu der geplanten Lieferung kam es nicht, weil ██████ bald darauf festgenommen wurde.

Könnte diese Stelle des Urteils noch Zweifel offen lassen, zu wessen Tat █████████ oder ███████ die Angeklagte nach Meinung des Landgerichts Beihilfe leistete, so zeigen die Erwägungen zur Strafzumessung, dass die Strafkammer von Beihilfe zum Handeltreiben An[REDACTED] ausging: "... dass die Angeklagte ... die Tat An[REDACTED] nicht als eigene wollte, sondern lediglich Gehilfin war. Strafschärfend wurde andererseits berücksichtigt, dass die Tat ████████, der die Angeklagte zum Erfolg verhelfen wollte, (UA S. 8).

Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben An[REDACTED]. Die Sicherung des Transports war Voraussetzung für weitere Kaufverhandlungen und kam daher – mag auch F[REDACTED] mit der Angeklagten das eigentliche Transportgeschäft vereinbart haben – auch An[REDACTED] zugute; auch sein Handeltreiben wurde dadurch gefördert. Dass die Angeklagte zugleich █████ helfen wollte – der das Heroin ernstlich nicht abnehmen wollte und, weil sein Bestreben auf die Überführung der Täter und die Sicherstellung des Rauschgifts abzielte, sich nicht strafbar machte –, steht der Annahme von Beihilfe zu Gunsten ███████ nicht entgegen.

Auch im Übrigen zeigt die Überprüfung des Urteils an Hand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler auf. Zwar könnte die Ausdrucksweise des Landgerichts, die Angeklagte sei der „Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ schuldig und daher nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG, 27 StGB zu bestrafen, die Besorgnis begründen, das Landgericht habe verkannt, dass der besonders schwere Fall beim Gehilfen selbständig geprüft und begründet werden muss (vgl. Körner, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 585 m.w.N.). Doch stellt das Landgericht im Folgenden auf den speziellen Beitrag der Angeklagten ab. Die Erörterung zeigt, dass das Landgericht auch auf diesem Wege den besonders schweren Fall bejaht hätte. Zudem orientiert sich die schließlich ausgesprochene Strafe mehr an der Unter- als an der Obergrenze des Strafrahmens.

Soweit die Angeklagte das Verfahren beanstandet, sind die Rügen offensichtlich unbegründet.

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