Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 461/80
Datum
16.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des LG München I ein; das Schuldurteil blieb bestehen, der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben. Der BGH bemängelte, dass das Tatgericht die Uneinsichtigkeit des Angeklagten und pauschale Erfahrungsgrundsätze zur Gefährlichkeitsprognose unzulässig zu Lasten der Strafzumessung verwertete. Weiterhin bestand eine auffällige Strafdiskrepanz zu Mittätern ohne ausreichende Rechtfertigung. Deshalb wurde der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf das Gericht die Verteidigungsstrategie des Angeklagten (insbesondere das Festhalten an einer Gutglaubensbehauptung) nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte als Ausdruck dauerhafter Uneinsichtigkeit werten.

2

Das Gericht darf nicht aus allgemein gehaltenen Erfahrungssätzen pauschal auf eine erhöhte Gefährlichkeit schließen, wenn es zugleich feststellt, dass die Voraussetzungen für Sicherungsverwahrung nicht gegeben sind.

3

Deutliche und nicht näher begründete Strafunterschiede zwischen Mittätern können auf eine fehlerhafte Strafzumessung hinweisen und sind in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

4

Ergeben sich Begründungsmängel, die den gesamten Strafausspruch beeinflusst haben können, ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Bestimmung der Rechtsfolgen zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 7. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 461/80 Moja

in der Strafsache gegen Frigyes Vilmos S., geboren am [REDACTED] 1925 in [REDACTED] (Ungarn), zur Zeit in Haft, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts und – soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet – auf dessen Antrag am 16. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. März 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

I. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den Schuldspruch des Urteils der 19. Strafkammer des Landgerichts München I vom 7. März 1980 richtet, kann sie keinen Erfolg haben, weil die Nachprüfung des genannten Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen unter Berücksichtigung der gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO abgegebenen Gegenerklärungen des Angeklagten und seiner Verteidiger keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

II. Soweit die Revision des Angeklagten den Strafausspruch angreift, hat die Sachrüge aus folgenden Gründen Erfolg:

1. Mit der Erwägung, dass der Angeklagte, der sich nunmehr „schon fast fünf Jahre in Haft befinde, nach wie vor völlig uneinsichtig auftrete“, dass er „noch genauso uneinsichtig sei, wie er es vor seiner Festnahme war“, und mit der Erwägung, dass die Zukunftsprognose des Angeklagten wegen seiner Uneinsichtigkeit und weil erfahrungsgemäß die Aktivität von Betrügern „im Alter nicht nachlasse, sondern eher noch zunehme“, schlecht sei, hat die Strafkammer die Verhängung einer „harten Strafe“ gegen den Angeklagten gerechtfertigt (UA S. 130/131).

Gegen beide Erwägungen bestehen durchgreifende Bedenken.

a) Die Uneinsichtigkeit des Angeklagten ist vom Tatgericht damit begründet worden, dass er „auf seine überragende Intelligenz poche“ und sich deshalb „so überlegen fühle, dass er sich auch weigere, sich selbst Rechenschaft über sein Handeln in der Vergangenheit abzulegen“. Nach dieser Begründung kann es sein, dass das Tatgericht rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 1, 105, 106; 1, 342; BGH, Urt. vom 12. Juli 1977 – 1 StR 305/77 – bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Urt. vom 20. Juni 1979 – 3 StR 200/79 –; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 46 Rdn. 29 m.w.N.) dem Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Uneinsichtigkeit (auch) angelastet hat, dass er die von ihm bezogene Verteidigungsposition, er sei in allen Fällen gutgläubig gewesen (UA S. 74), einnahm und aufrechterhielt.

b) Im Rahmen ihrer Überlegungen, ob gegen den Angeklagten die Maßregel der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB anzuordnen sei, hat die Strafkammer ausgeführt, es sei kein sicheres Urteil darüber möglich, wie die Entwicklung des Angeklagten weiter verlaufen werde. Die Voraussetzungen der Anordnung seien infolgedessen „mangels ausreichender Beurteilungsgrundlagen zu verneinen“ (UA S. 131). Mit diesen Ausführungen ist es nicht zu vereinbaren, dass das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung unter Berufung auf einen die sorgfältige Prüfung im Einzelfall nicht ersetzenden Erfahrungssatz und auf Uneinsichtigkeit des Angeklagten dessen zukünftige Gefahrlichkeit bejaht.

2. Die verhängten Strafen übersteigen erheblich die von der Strafkammer in einem schon früher abgeschlossenen Verfahren gegen den Mittäter [REDACTED] ausgesprochenen Strafen. Im Falle III C der Urteilsgründe (Komplex ███) ist die Diskrepanz besonders groß ([REDACTED] erhielt 3 Jahre und 6 Monate, der Angeklagte 8 Jahre). Da nach den Feststellungen nichts dafür zu ersehen ist, dass die mittäterschaftlichen Beiträge ██████ wesentlich hinter denen des Angeklagten zurückblieben, liegt – insbesondere im Falle III C – die Annahme nahe, dass das Leugnen des Angeklagten und seine Verteidigungsstrategie, auch soweit sie ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit und auf seine Einstellung zu seinen Taten zulassen, unangemessen überbewertet worden sind. Zwar muss in jedem Verfahren die den Zumessungsgrundsätzen des Gesetzes (§ 46 StGB) entsprechende Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände „aus der Sache selbst“ gefunden werden (BGH, Beschl. vom 13. Juni 1979 – 3 StR 178/79 – bei Holtz MDR 1979, 986). Der Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in „einem gerechten Verhältnis zueinander“ stehen sollten, kann aber nicht völlig außer Betracht bleiben (BGH, Urt. vom 14. März 1978 – 1 StR 8/78).

3. Da die aufgezeigten Begründungsmängel des angefochtenen Urteils sich bei allen von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen ausgewirkt haben können, waren der gesamte Strafausspruch und – als Folge davon (vgl. § 55 Abs. 2 StGB) – auch Absatz III des Urteilsausspruchs, mithin der gesamte Rechtsfolgenausspruch, aufzuheben.

PikartHerdegenMaul
WoessnerUlsamer
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