Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Raufhandel und gefährliche Körperverletzung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 461/62
Datum
15.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte Revision gegen seine Verurteilung wegen Raufhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, da die Feststellungen des Landgerichts denkgesetzlich möglich und widerspruchsfrei sind. Die Taten wurden als gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung und als Raufhandel gewertet; Notwehr wurde verneint. Auch Strafzumessung und Versagung der Strafaussetzung entsprechen dem Recht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden während eines einheitlichen Geschehens mehrere Beteiligte in gegenseitigem Einverständnis tätig, können die von ihnen beigefügten Schläge und Tritte als gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung gewertet werden.

2

Raufhandel (§ 227 StGB) ist gegeben, wenn eine tatsächlich geführte Schlägerei oder ein feindliches Vorgehen mehrerer gegen einen vorliegt; ein derartiges Zusammenwirken begründet das Merkmal des Raufhandels.

3

Notwehr oder vermeintliche Notwehr rechtfertigt nicht Handlungen, die nicht der Abwehr einer gegenwärtigen Rechtsverletzung, sondern der Bestrafung oder Sühne dienen; bloße Herbeiführung oder Fortsetzung von Misshandlungen ist damit nicht gerechtfertigt.

4

Tatsächliche Feststellungen des Tatgeschehens sind für die Revisionsprüfung bindend, sofern sie denkgesetzlich möglich und widerspruchsfrei sind; eine abweichende eigene Beweiswürdigung der Revision bleibt unberücksichtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Juni 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Dieter ███ aus █████████, geboren am █████, wegen gefährlicher Körperverletzung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert, Vorsitzender, Bundesrichter Wilhelm, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als ██████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

**das

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juni 1962 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raufhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die zur Begründung erhobene Verfahrensrüge hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

Die tatsächlichen Feststellungen sind zwar nicht sehr übersichtlich, lassen aber doch erkennen, welchen Sachverhalt die Strafkammer für erwiesen hielt. Eine Sachlage, wie in RGSt 71, 25, war daher nicht gegeben. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die angebliche Auseinandersetzung zwischen dem Verletzten und seinen Gegnern, darunter dem Angeklagten, entwickelte sich nach den Feststellungen aus dem Zurückdrängen des betrunkenen, aus dem Lokal gewiesenen und mit einem Messer drohenden Textilhändlers ██████████████ in den Vorraum der Wirtschaft und dem Abverlangen seines Messers. Nach dessen Herausgabe schob der Beschwerdeführer den Ruhestörer in einem Handgemenge auf die Straße. Dort gingen er und der frühere Mitangeklagte Grief, der Werkzeugmacher ██, der Sattler ██████ und auch der Beschwerdeführer ████ sowie der Angeklagte auf die Beschimpfung „Du verdammtes Schwein“ hin auf den Gegner los. Der Angeklagte versetzte diesem einen kräftigen Schlag, so dass dieser über ein parkendes Auto zu Boden stürzte. Den nun flüchtenden ██████████████ Grief, der Werkzeugmacher ██, der Sattler ██████ und auch der Beschwerdeführer ████

Dieser erreichte die Gruppe aber erst, als Grief den nach 40 bis 50 m sich ihm wieder zukehrenden █████████ zu Boden geschlagen hatte, wo █████ ██████████ und ihn noch mehrmals mit dem Fuß stießen, ehe alle vier den bewegungslosen und stark blutenden Widersacher liegen ließen.

Das Zurückdrängen in den Vorraum der Gaststätte und das Abverlangen des Messers hat das Landgericht nicht als strafbare Handlung gewertet. Die dem Streit nach der Herausgabe seines Messers Grief gewordene Behandlung hat es als zusammenhängendes Ereignis angesehen.

Zu dieser Auffassung ist die Strafkammer gelangt, weil das ganze weitere Geschehen von dem alle Beteiligten beherrschenden Gedanken getragen gewesen sei, einen Ruhestörer ihrer Stammwirtschaft unschädlich zu machen (UA 10). Das ist eine Feststellung tatsächlicher Art, die rechtlich nicht angreifbar ist (§§ 261, 337 StPO). Die während dieses einheitlichen Vorgangs von den verschiedenen Gegnern ausgeübten, in gegenseitigem Einverständnis zugefügten Schläge und Tritte hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum als eine von mehreren gemeinschaftlich begangene und deshalb gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB gewertet.

Von der Annahme eines Raufhandels, eines Vergehens gegen § 227 StGB, kann aus Rechtsgründen nicht abgesehen werden. Die tatsächliche Auseinandersetzung zwischen ██████████████ und seinen Widersachern war nach den Feststellungen Schlägerei. Das Urteil gibt zwar nicht näher an, welche Mittäter den wegen seiner Trunkenheit unsicheren █████ seinen Gegnern zufügte. Die Entwicklung des Handgemenges zwischen ihm und dem Beschwerdeführer beim Hinausschieben auf die Straße (UA 4) und der Rauferei zwischen ihm und den Angeklagten und Grief auf der Straße (UA 7) ergibt aber mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung des Land-

gerichts, dass der Streit nicht ausschließlich in gegen ███ gerichteten Tätlichkeiten bestand.

Im Übrigen wäre das feindliche Vorgehen gegen ihn sonst als ein Angriff mehrerer anzusehen, der nach § 227 StGB einer Schlägerei gleichsteht (vgl. Eröffnungsbeschluss S. 4 letzter Satz; RGSt 59, 107, 109; BGHSt 2, 160, 162). Die Behauptung des Angeklagten, er habe auf der Straße ██ allein gegenüber gestanden und sei später dessen Verfolgern erst entgegengegangen, als diese nach endgültiger Beendigung der Auseinandersetzung zurückgekommen seien, hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Der Fall liegt deshalb anders als der, der dem von der Revision angeführten Urteil des Reichsgerichts in DR 1938, 315 Nr. 7 zu Grunde gelegen hat. Dass der Angeklagte bei dem letzten unselbständigen Abschnitt des Gesamtgeschehens nicht tätig mitwirkte, hob seine Beteiligung daran nicht auf (RGSt 3, 236, 241).

Durch die Misshandlungen erlitt ██████ eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB. Notwehr oder vermeintliche Notwehr kann der Angeklagte sich nicht berufen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob Notwehr überhaupt einen Raufhandel oder nur bei ihm begangene Körperverletzungen rechtfertigen kann (vgl. BGH GA 1960, 213 und Urt. vom 13. Oktober 1959 5 StR 358/59). ████ hatte sein Messer herausgegeben. Seine Gegner brachten ihn auf die Straße und misshandelten ihn dort, um „ihm einen Denkzettel zu geben“ (UA 7). Ihr Handeln war nicht von dem Willen, Rechtsverletzungen entgegenzutreten, sondern allein vom Willen bestimmt, die Störung ihres Gaststättenaufenthalts durch ██████████████ ungebührliches Benehmen und später auch dessen Beschimpfungen zu sühnen (UA 10).

Diese Feststellungen sind denkgesetzlich möglich und widerspruchsfrei und daher für das Revisionsgericht bindend. Was die Revision in eigener Würdigung der Beweise dagegen vorbringt, muss unbeachtet bleiben (§ 337 StPO; vgl. auch BGHSt 5, 245, 247 f.).

Auch die inneren Tatbestandsmerkmale der gefährlichen Körperverletzung und des Raufhandels hat das Landgericht vollständig und rechtsfehlerfrei festgestellt.

Der Strafaussprach begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Den § 228 StGB hat die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Der Richter hat unter anderem strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte durch ██████████████ ungehöriges Verhalten in Zorn geraten war. Da den wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen vorbestraften Beschwerdeführer keine mildernden Umstände zu billigen waren (vgl. auch BGHSt 4, 24),

Eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 233 StGB hat das Landgericht nicht erwägen können. Die Revision übersieht, dass diese Vorschrift solche Vergünstigung nur für leichte Körperverletzung und Beleidigung, aber nicht für gefährliche Körperverletzung und Raufhandel vorsieht.

Auch die Versagung einer Strafaussetzung ist rechtlich einwandfrei.

Revision verworfen: Raufhandel und gefährliche Körperverletzung bestätigt — Themis