Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Blutschande-Verurteilung wegen Anwendbarkeit sowjetzonalen Rechts

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 461/59
Datum
03.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter Unzucht und Blutschande verurteilt worden; die Taten ereigneten sich teilweise in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ). Der BGH prüfte interlokales Strafrecht und stellte fest, dass die SBZ durch eine Verordnung den betreffenden Tatbestand ab 29.11.1955 ersatzlos beseitigt hat. Wegen Lex mitior entfällt die Verurteilung nach § 173 Abs. 2 StGB; der Strafausspruch wird insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die übrige Revision bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei örtlich unterschiedlichen Strafvorschriften ist nach den Regeln des interlokalen Strafrechts grundsätzlich das Recht des Tatorts anzuwenden.

2

Bei Differenzen zwischen anwendbaren Strafgesetzen ist das mildere Gesetz anzuwenden (lex mitior), insbesondere wenn eine Strafvorschrift vor der Rechtskraft aufgehoben worden ist.

3

Fällt eine Handlung nach dem anwendbaren Recht nicht mehr unter einen Straftatbestand, steht dies einer Verurteilung nach dem früheren Recht entgegen; dies gilt entsprechend für Versuche, soweit der Versuch nach dem anwendbaren Recht nicht strafbar ist.

4

Beeinträchtigt eine rechtswidrige Teilverurteilung die Strafzumessung nicht auszuschließen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

5

Mildernde Umstände sind bei der Strafbemessung von der rechtlichen Prüfung eines ‚minder schweren Falls‘ zu unterscheiden; die zutreffende rechtliche Zuordnung ist für das Strafmaß bedeutsam.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 25. Juni 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Tischlermeister Otto ███ aus █, geboren █████████████ in ███, Kreis ███████████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. ████, Oberstaatsanwalt ████ █████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie ist in der sowjetischen Besatzungszone seit dem 29. November 1955 (Tag des Inkrafttretens der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955) nicht mehr strafbar.

BGH, Urteil vom 3. November 1959 – 1 StR 461/59 – LG Trier

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 25. Juni 1959

1.) dahin abgewandelt, dass die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens nach § 173 Abs. 2 StGB entfällt,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, teilweise in Tateinheit begangen mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und mit fortgesetzter Blutschande (§§ 174 Nr. 1, 73 StGB), zur Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die sich ersichtlich nur gegen den verurteilenden Teil des Erkenntnisses richtet, hat teilweise Erfolg.

Zum Schuldspruch hat die Revision zwar keine ausdrücklichen Beanstandungen erhoben. Seine trotzdem auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht der fortgesetzten Blutschande nach § 173 Abs. 2 StGB schuldig erkannt worden ist.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, während er mit seiner Familie noch in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) wohnte, an nicht näher feststellbaren Tagen in der Zeit von 1955 bis Ende 1957 in einem Falle mit seiner am 8. April 1942 geborenen Stieftochter Rosemarie ██ █████ Beischlaf vollzogen und in einem weiteren Falle den Beischlaf zu vollziehen versucht.

Die Strafkammer hat diese Handlungen u. a. als ein fortgesetztes Vergehen der Blutschande nach § 173 Abs. 2 StGB gewürdigt. Sie hat dabei übersehen, dass die beiden Einzelhandlungen in der SBZ begangen sind. Auf solche Taten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGHSt 5, 53, 55; NJW 1952, 1146 Nr. 26) entsprechend den ungeschriebenen Regeln des sog. interlokalen Strafrechts – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen – das in der SBZ geltende Strafrecht anzuwenden. Es bleibt im vorliegenden Falle also zu prüfen, ob der Angeklagte durch den vollendeten und den versuchten Beischlaf mit seiner Stieftochter unter dem Gesichtspunkte der sog. Blutschande bestraft werden kann. Die Frage ist zu verneinen. Durch § 1 der am 29. November 1955 in Kraft getretenen Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (GBI. I, 849) ist in der SBZ die Vorschrift des § 173 Abs. 2 StGB in der mit § 173 Abs. 2 StGB in der Fassung für die Bundesrepublik übereinstimmenden – früheren Fassung insoweit gegenstandslos geworden, als sie den Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie unter Strafe stellte. Nach § 2 Abs. 2 StGB in der sowjetzonalen Fassung ist – wie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung für die Bundesrepublik – bei Verschiedenheit der (nicht auf bestimmte Zeit erlassenen) Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden; in den Fällen, in denen wie hier eine Strafbestimmung nachträglich aufgehoben worden ist, entfällt hiernach eine Verurteilung nach dem früheren Gesetze. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob der Fall, in dem der Angeklagte mit seiner Stieftochter den vollendeten Beischlaf vollzogen hat, in die Zeit vor dem 29. oder nach dem 28. November 1955 fällt; denn in dem einen wie in dem anderen Falle kann der Angeklagte nicht mehr unter dem Gesichtspunkte der sog. Blutschande zur Verantwortung gezogen werden. Für den versuchten Beischlaf müsste dies schon deshalb gelten, weil wie nach § 173 Abs. 2 StGB in der für die Bundesrepublik geltenden Fassung, auch nach § 173 Abs. 2 StGB in der früheren sowjetzonalen Fassung der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie nur ein Vergehen und der Versuch nicht unter Strafe gestellt war.

Der Senat kann den Schuldspruch, der sonst, auch in Bezug auf die sowjetzonalen Strafbestimmungen, zu keinem rechtlichen Bedenken Anlass gibt, von hier aus ändern.

Der Strafausspruch weist ebenfalls Rechtsfehler auf, wenn diese auch mangels Beschwer des Angeklagten für sich allein keinen Anlass zu seiner Aufhebung geben würden. Einmal hat das Landgericht dem Angeklagten allgemein „mildernde Umstände“ zugestanden. Mildernde Umstände sind aber – auch nach dem sowjetzonalen Rechtszustand – nur in § 176 Abs. 2, nicht auch in § 174 StGB vorgesehen. Diese Vorschrift droht vielmehr Zuchthaus und Gefängnis wahlweise an, Gefängnisstrafe demnach für minder schwere Fälle (BGHSt 4, 230, 233). Die Frage, ob ein solcher minder schwerer Fall vorliegt, ist nach anderen Gesichtspunkten zu beurteilen als die, ob mildernde Umstände gegeben sind (BGHSt 4, 8). Dass die Strafkammer die hiernach gebotene Prüfung unterlassen hat, ob die Verfehlungen des Angeklagten in ihrer Gesamtheit als minder schwerer Fall zu betrachten sind, schadet dem Angeklagten jedoch nicht zum Nachteil, denn sowohl nach § 176 Abs. 2 StGB als auch bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 174 StGB beträgt der Strafrahmen 6 Monate bis 5 Jahre Gefängnis. Das Landgericht hat ferner im Urteil nicht erörtert, welcher Vorschrift die Strafe entnommen ist (§ 73 StGB). Doch könnte auch dieser Mangel aus dem oben erwähnten Grunde nicht zur Aufhebung des Urteils führen.

Die Bedenken der Revision selbst richten sich gegen die eigentliche Strafbemessung. Sie sind, wenn man von dem bisherigen Schuldspruch ausgeht, unbegründet. Die Strafbemessung ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überantwortet. Seine Ermessenserwägungen kann das Revisionsgericht nur daraufhin prüfen, ob sie von einem Rechtsfehler beeinflusst sind. Das ist hier zu verneinen. Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Höhe der Gefängnisstrafe alle Umstände, die sie zur Zubilligung mildernder Umstände veranlassten, nochmals zugunsten des Angeklagten berücksichtigt und sie gegen die rechtlich bedenkenfreien Straferschwerungsgründe abgewogen. Allerdings ist unter den Strafmilderungsgründen die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten nicht ausdrücklich erwähnt; dafür, dass das Landgericht, wie die Revision meint, diesen bei den Personalien des Angeklagten im Urteilskopf angeführten Umstand übersehen hat, fehlt jeder Anhalt. Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Strafkammer sonstwie aus rechtsfehlerhaften Erwägungen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Nicht mit Sicherheit ausschließen lässt sich jedoch, dass die Höhe der erkannten Gefängnisstrafe durch die rechtsirrige tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Blutschande gemäß § 173 Abs. 2 StGB zu seinem Nachteil beeinflusst worden ist. Aus diesem Grunde muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Trotz Wegfalls der Verurteilung wegen Blutschande ist dieses im Übrigen nicht gehindert, straferschwerend zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte unter Missbrauch des Vertrauens seiner Ehefrau in der festgestellten schamlosen Weise an der von ihr in seine Familie aufgenommenen, ihm also wie ein leibliches Kind verbundenen Stieftochter vergangen hat.

Dr. PeetzGeierDr. Faller
WillmsDr. Fischer
Revision: Aufhebung der Blutschande-Verurteilung wegen Anwendbarkeit sowjetzonalen Rechts — Themis