Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Falschbeurkundung mangels Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 461/54
Datum
05.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte den Freispruch des Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt; Streitfrage war, ob er das Datum vorsätzlich falsch gesetzt habe. Der BGH verwirft die Revision, da nach den Feststellungen Vorsatz fehlt. Der Angeklagte ging von Zustimmung der Zeugin und einer gängigen dienstlichen Praxis aus, sodass ihm die Kenntnis der Unrichtigkeit fehlt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) setzt Vorsatz in Bezug auf die falsche Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache voraus; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht.

2

Fehlt dem Handelnden das Wissen um die Falschheit der Urkunde, weil er in gutem Glauben von der Richtigkeit oder Zustimmung der vernommenen Person ausgeht, schließt dies den Vorsatz aus.

3

Die nachträgliche Einfügung oder Übernahme von Datumseinträgen durch einen vernehmenden Beamten begründet Vorsatz nur, wenn der Beamte bewusst eine unrichtige Angabe schafft oder ohne wirksame Zustimmung der betroffenen Person handelt.

4

Eine in der Praxis verbreitete Handhabung (z. B. Einsetzen von Daten aus Aufzeichnungen) kann die subjektive Auffassung des Handelnden beeinflussen; diese tatsächliche Vorstellung ist von einem Verbotsirrtum zu unterscheiden und kann das Vorliegen des Tatvorsatzes ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 7. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████████████ Paul Sch███ ████ aus D-███, geboren am ██ ███ ███ in █, wegen Falschbeurkundung im Amt u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 7. April 1954 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist von der Anklage wegen wissentlich falscher Anzeige (§ 164 Abs. 1 StGB) und Verfälschung einer ihm amtlich zugänglichen Urkunde (§ 348 Abs. 2 StGB) bzw. Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) freigesprochen worden.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Sie wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt der Falschbeurkundung im Amt freigesprochen worden ist.

Die Beschränkung der Revision auf die Freisprechung vom Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt ist zulässig; denn diese Tat würde, wenn begangen, zu den beiden anderen Anklagetatbeständen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StGB) stehen. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

Der Angeklagte ist Leiter der städtischen Polizei in █████████. Innerhalb derselben bestanden infolge von Streitigkeiten Spannungen, die dazu geführt hatten, dass sich zwei im Gegensatz zueinander stehende Gruppen bildeten.

Im Sommer 1952 hatte nun der Hauptwachtmeister L█████ gegen den Angeklagten eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Daraufhin reichte der Angeklagte, der das dienstliche und außerdienstliche Verhalten L█████, insbesondere seine Besuche bei einer Witwe Centa R██████, seit längerer Zeit beobachtet hatte, über L█████ einen Bericht an den Stadtrat von █████████ ein, in dem er unter Anführung genauer Zeiten mitteilte, dass L█████ sich öfters während der Dienstzeit in der Wohnung der Witwe Centa R██████ aufhalte. Bezüglich eines Besuches am 5. Mai 1952 fügte er Einzelheiten an, u. a. dass L█████ angeheitert gewesen sei und sich gegenüber dem 14 Jahre alten Hausmädchen, das allein im Hause gewesen sei, ungehörig benommen habe. Diesem Bericht fügte der Angeklagte eine von ihm unter dem 20. August 1952 gefertigte Niederschrift über eine Vernehmung dieser Hausgehilfin, der Zeugin Helga ████████, bei.

Fraglich ist in dieser Niederschrift das Datum "5.5.52". Die Zeugin ████████ selbst konnte bei Aufnahme des Protokolls nach der Feststellung des Urteils das Datum nicht mehr angeben. Der Angeklagte, der die Zeugin zunächst "in ein Konzept" vernommen und danach in seinem Dienstzimmer eine Reinschrift mit der Schreibmaschine angefertigt hatte und dieses Schriftstück alsdann von der Zeugin, nachdem diese es durchgelesen hatte, und deren Mutter unterschreiben ließ, gibt an, von dem besagten Vorfall bereits am Tage nachher durch eine Nachbarin der Witwe R██████ Kenntnis erhalten und sich damals das Datum auf einem Blatte vermerkt zu haben; diese Notiz habe er bei Anfertigung des Entwurfs der Vernehmungsniederschrift verwendet. Er habe der Zeugin bei der Vernehmung erklärt, er wisse das Datum und werde es einsetzen. Die Zeugin sei damit einverstanden gewesen und habe das endgültig eingesetzte Datum nicht beanstandet, so dass er angenommen habe, sie sei damit einverstanden oder könne sich nunmehr sogar an das Datum erinnern. In der Urschrift des Protokolls ist außerdem eine nachträgliche Abänderung des entscheidenden Datums ersichtlich; es hat ursprünglich "10.3.52" gelautet und ist nach Ausradieren dieser Zahlen durch "5.5.52" ersetzt worden. Dies erklärt der Angeklagte damit, dass er das Datum zunächst nicht richtig von seiner Aufzeichnung abgeschrieben habe; er habe es sogleich ausradiert und durch das richtige Datum ersetzt. Erst dann habe er die Niederschrift von der Zeugin und ihrer Mutter unterzeichnen lassen.

Die Angaben des Angeklagten sind nach der Feststellung des Urteils nicht zu widerlegen.

Von der Anklage der falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 5 StGB hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, da es in keiner Weise ausgeschlossen sei, dass L█████ sich tatsächlich am 5. Mai 1952 zu der angegebenen Zeit, in der er Dienst hatte, in der Wohnung R██████ aufgehalten habe, und es dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, dass er sich auf die Richtigkeit seiner Notizen verlassen habe. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Verfälschung einer ihm amtlich zugänglichen Urkunde (§ 348 Abs. 2 StGB) beruht der Freispruch auf der unwiderlegten Angabe des Angeklagten, dass das Datum in dem Entwurf der Niederschrift bereits geändert war, als er der Zeugin und ihrer Mutter zur Unterschrift vorgelegt wurde, also bevor die Urkunde als solche zur Entstehung gelangte. Hinsichtlich dieser beiden Punkte beanstandet die Staatsanwaltschaft das Urteil auch nicht.

Aber auch soweit der Angeklagte von der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs. 1 StGB freigesprochen ist, ist das Urteil angesichts der zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen nicht angreifbar.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von dem Angeklagten über die Vernehmung der Zeugin ████████ aufgenommene Niederschrift eine vom Angeklagten innerhalb seiner Zuständigkeit aufgenommene Urkunde darstellt, etwa weil er in der Annahme, es liege auch ein strafrechtlicher Tatbestand vor, im Rahmen des § 163 StPO vorging, oder ob schon deswegen keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB vorliegt, weil der Angeklagte, ohne allgemein dafür zuständig und im besonderen Fall beauftragt zu sein, Erhebungen für ein etwaiges Dienststrafverfahren vornahm und somit nicht innerhalb einer Zuständigkeit handelte. Es bedarf auch keiner Auseinandersetzung mit der vom Erstgericht vertretenen Ansicht, die vom Angeklagten aufgenommene Urkunde sei nicht falsch.

Denn nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt. Er hat – nach der Feststellung des Landgerichts unwiderlegt – angenommen, die Zeugin ████████, die das eingesetzte Datum nicht beanstandet habe, "kenne sich nunmehr sogar an dieses erinnern". Eine solche Vorstellung von der inneren Einstellung der Zeugin schließt die Annahme aus, der Angeklagte habe die Angaben der Zeugin vorsätzlich falsch beurkundet; denn wenn sie mit dieser Einstellung die Einsetzung des Datums durch den Angeklagten nicht beanstandete, konnte er davon ausgehen, dass er eine bestimmte Aussage der Zeugin über das Datum vor sich habe, die er entsprechend in die Niederschrift aufnehmen durfte. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte ferner unwiderlegt auf Grund der vom Gericht angenommenen "weitverbreiteten" Übung, dass bei solchen Vernehmungen Daten, die der vernommenen Person nicht mehr erinnerlich sind, von dem vernehmenden Beamten nach anderen Unterlagen eingesetzt werden, zu seinem Vorgehen für berechtigt gehalten. Auch das schließt ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten i. S. d. § 348 Abs. 1 StGB aus. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die erwähnte für die polizeiliche Praxis außerordentlich bedenkliche Übung tatsächlich besteht. Allerdings führt die im Urteil damit zur inneren Tatseite getroffene Feststellung nicht, wie die Strafkammer meint, zu der Annahme eines Verbotsirrtums beim Angeklagten: er ist durch seinen irrigen Ausgangspunkt nicht zu der Auffassung gelangt, dass unter den gegebenen Umständen die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache erlaubt sei. Er hat vielmehr auf Grund seiner aus der tatsächlichen Handhabung der Dinge gewonnenen Anschauung eine unzutreffende Vorstellung darüber gehabt, was eine richtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache ist, und somit das Vorhandensein des zum gesetzlichen Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB gehörenden Tatumstandes der "falschen Beurkundung" nicht gekannt (§ 59 Abs. 1 StGB). Ob diese Unkenntnis durch Fahrlässigkeit verschuldet ist (§ 59 Abs. 2 StGB), kann dahingestellt bleiben, da die Falschbeurkundung im Amt nach dem Gesetz nur strafbar ist, wenn sie vorsätzlich begangen wird.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

MantelPeetzDr. Mannzen
HübnerDr.Dr. Hengsberger
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