Revision verworfen: Beihilfe zum Meineid durch fördernde Hinweise
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 461/52
- Datum
- 25.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe im Sinne des § 49 StGB liegt vor, wenn der Gehilfe durch sein Verhalten äußere Hindernisse für die Haupttat beseitigt oder den Tatentschluss des Täters bestärkt.
Beihilfe kann bereits durch vorheriges tätiges Handeln verwirklicht werden, das den Entschluss eines Dritten zur Begehung einer Straftat fördert, auch wenn es nicht allein ursächlich ist.
Vorsätzliche Beihilfe erfordert, dass der Gehilfe weiß, seine Handlung mache den Erfolg wahrscheinlich, und diesen Erfolg zumindest billigt.
Eine ausdrückliche Feststellung des Bewusstseins, Unrecht zu tun, ist entbehrlich, wenn aus der Sachlage hinreichend Vorsatz und Billigungswillen folgen.
Der Strafmilderungsgrund des § 157 StGB steht dem Meineidsgehilfen nicht zu, wenn nicht die spezifische Zwangslage dieser Vorschrift vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 5. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Anton F., geboren am ███ in ████, wegen Beihilfe zum Meineid
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 5. Juni 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In einem gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht hat sein Beifahrer ████ als Zeuge zu seinen Gunsten unter Eid falsch ausgesagt. Die Aussage deckte sich insoweit mit der unrichtigen Darstellung des Angeklagten über Vorgänge nach dem Unfall. Der Angeklagte hatte den ████ des Öfteren mit Nachdruck darauf hingewiesen, was er, der Angeklagte, in der Verhandlung aussagen werde. Dabei war er sich darüber im Klaren, dass ████ mit größter Wahrscheinlichkeit seine Aussagen damit in Einklang bringen werde. In der Hauptverhandlung hörte der Angeklagte die unwahren Aussagen ████ an, ohne sie richtigzustellen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid des ████ zu sechs Monaten Gefängnis und zu drei Jahren Ehrenrechtsverlust verurteilt. Sie sieht das strafbare Verhalten des Angeklagten darin, dass er in der Hauptverhandlung die falschen Aussagen nicht richtigstellte. Dazu sei er, so führt das Urteil aus, rechtlich verpflichtet gewesen, weil er durch seine Hinweise an ████ die Gefahr eines Meineids heraufbeschworen habe.
Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet. Sie bestreitet eine Rechtspflicht des Angeklagten, die unwahre Aussage ████ zu berichtigen, und bemängelt, dass das Urteil in dieser Richtung weder zum Vorsatz noch zur Schuld des Angeklagten Ausreichendes feststelle. Dazu braucht nicht Stellung genommen zu werden. Denn die Feststellungen ergeben zweifelsfrei, dass der Angeklagte die Meineidsbeihilfe schon vor jener Hauptverhandlung durch seine Hinweise an ████, also durch tätiges Handeln, geleistet hat. Zwar hat die Strafkammer nicht feststellen können, dass ████ erst durch diese Hinweise veranlasst wurde, falsch zu schwören; sie hat den Angeklagten deshalb nicht wegen Anstiftung verurteilt. Jedoch hat der Angeklagte den Meineid durch seine Äußerungen gefördert. ████ hatte über Tatsachen auszusagen, die nur ihm und dem Angeklagten bekannt waren. Es war für ihn sinnlos, falsch auszusagen, wenn er sich damit in Widerspruch zu eigenen Zugeständnissen des Angeklagten setzte. ████ bezweckte nach den Feststellungen mit seinem Meineid, dem Angeklagten zu helfen; er hat die Tat „vorwiegend aus Gutmütigkeit“ begangen. Danach stellt das Urteil außer Zweifel, dass das Verhalten des Angeklagten sowohl äußere Hindernisse für die Tat des zum Meineid entschlossenen ████ beiseite geräumt als auch den Tatentschluss ████ bestärkt hat (vgl. BGHSt 2, 129). Darin liegen die äußeren Merkmale der Beihilfe nach § 49 StGB.
Diese Beihilfe hat der Angeklagte auch wissentlich, d. h. vorsätzlich, geleistet. Denn er wusste, dass ████ seine Aussage mit der unrichtigen Darstellung, die ihm der Angeklagte gab, wahrscheinlich in Übereinstimmung bringen werde. Der Urteilszusammenhang lässt auch keinen Zweifel, dass der Angeklagte diesen Erfolg seines Handelns innerlich nicht abgelehnt, sondern gewünscht, zumindest aber gebilligt hat. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Einer ausdrücklichen Feststellung, dass der Angeklagte bei seinen Hinweisen das Bewusstsein hatte, Unrecht zu tun, bedurfte es hier nicht; es ergibt sich bei der eindeutigen Sachlage von selbst.
Auch der Strafausspruch entspricht dem Gesetz. Insbesondere trifft es zu, dass die Verurteilung zu Ehrenrechtsverlust bei dem Meineidsgehilfen gesetzlich vorgeschrieben ist. Das ergibt sich aus § 49 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 161 Abs. 1 und 45 StGB. Der Strafmilderungsgrund des § 157 StGB steht dem Angeklagten nicht zur Seite, weil sich der Meineidsgehilfe nicht in der Zwangslage befindet, die diese Vorschrift voraussetzt (BGHSt 1, 22, 28).
| Geier | Dr. Richter | Glanzmann | |||
| Mantel | Jagusch |