Treffer
BGH Beschluss

Nachholung des rechtlichen Gehörs im Mordverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 460/96
Datum
05.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Nachholung des rechtlichen Gehörs; das Bundesgerichtshof verwirft den Antrag als unzulässig. Das Gericht führt aus, die Voraussetzungen des § 33a StPO lägen nicht vor und eine entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht. Zudem seien die vorgetragenen Einwendungen bereits durch die Erwiderung des Verteidigers vorgebracht und bei der Beratung berücksichtigt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen und eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht kommt.

2

Eine entsprechende Anwendung des § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Norm sinngemäß erfüllbar sind und keine ausschließenden Regelungen entgegenstehen.

3

Die Nachholung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass entscheidungserhebliche Vorbringen nicht bereits in anderen Schriftsätzen geltend gemacht und bei der gerichtlichen Beratung unberücksichtigt geblieben sind.

4

Sind maßgebliche Einwendungen bereits in einer Erwiderung des Verteidigers vorgebracht und Gegenstand der Beratung gewesen, rechtfertigt dies keinen Nachholungsantrag.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 460/96 vom 5. November 1996 in der Strafsache gegen ██, geboren ███████ in ███, ███, Falk, geboren 1964 in ███, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1996

Tenor

Der Antrag vom 9. Oktober 1996 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird verworfen.

Gründe

Der Antrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht gegeben sind und auch eine entsprechende Anwendung insoweit nicht in Betracht kommt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Antragstellers bereits in der Erwiderung seines Wahlverteidigers vom 22. August 1996 auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 2. August 1996 seinen Ausdruck gefunden hat. Diese war Gegenstand der Beratung des Senats im September 1996 gewesen.

GranderathSchäferWahl
MaulSchomburg
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