Nachholung des rechtlichen Gehörs im Mordverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 460/96
- Datum
- 05.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen und eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht kommt.
Eine entsprechende Anwendung des § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Norm sinngemäß erfüllbar sind und keine ausschließenden Regelungen entgegenstehen.
Die Nachholung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass entscheidungserhebliche Vorbringen nicht bereits in anderen Schriftsätzen geltend gemacht und bei der gerichtlichen Beratung unberücksichtigt geblieben sind.
Sind maßgebliche Einwendungen bereits in einer Erwiderung des Verteidigers vorgebracht und Gegenstand der Beratung gewesen, rechtfertigt dies keinen Nachholungsantrag.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 460/96 vom 5. November 1996 in der Strafsache gegen ██, geboren ███████ in ███, ███, Falk, geboren 1964 in ███, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1996
Tenor
Der Antrag vom 9. Oktober 1996 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird verworfen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht gegeben sind und auch eine entsprechende Anwendung insoweit nicht in Betracht kommt.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Antragstellers bereits in der Erwiderung seines Wahlverteidigers vom 22. August 1996 auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 2. August 1996 seinen Ausdruck gefunden hat. Diese war Gegenstand der Beratung des Senats im September 1996 gewesen.
| Granderath | Schäfer | Wahl | |||
| Maul | Schomburg |