Versäumte Aktenbeibringung nach §275 Abs.1 S.2 StPO — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 460/89
- Datum
- 29.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zur Beibringung des Urteils bemisst sich nach der Dauer der Hauptverhandlung und verlängert die Grundfrist entsprechend der Länge der Verhandlung.
Nach der BGH-Rechtsprechung verlängert sich die Grundfrist von fünf Wochen um zwei Wochen, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage dauert; ist sie länger als zehn Tage, so erhöht sich die Frist für den folgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um jeweils weitere zwei Wochen.
Die Fristberechnung für eine 24tägige Hauptverhandlung ergibt demnach insgesamt elf Wochen (5 Wochen Grundfrist + 2 Wochen für >3 Tage + 4 Wochen für zwei begonnene Zehntagesabschnitte).
Die Nichtbeachtung der nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berechneten Frist stellt einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 338 Nr. 7 StPO dar und rechtfertigt Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 5. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 460/89
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Erich Willi aus ████████████, geboren am ███ in Bad C█████████,
2. █████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████,
3. Günter Ho█████████, geboren am █████████ 1960 in █████████,
wegen Zuhälterei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. August 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagten rügen mit Recht, dass das Urteil nicht innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Frist zu den Akten gebracht worden ist. Die Hauptverhandlung hat 24 Tage gedauert. Das Urteil wurde am 5. Januar 1989 verkündet. Es hatte daher gem. § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO innerhalb von elf Wochen, also bis zum 23. März 1989, zu den Akten gebracht werden müssen. Tatsächlich ist es jedoch erst am 4. April 1989 zu den Akten gelangt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlängert sich die Grundfrist von fünf Wochen nach einer Hauptverhandlung, die länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für den folgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um zwei weitere Wochen (BGHSt 35, 259; BGH NStZ 1984, 466; 1985, 184; BGH, Beschl. vom 31. Januar 1989 – 5 StR 15/89). Danach betrug der Zeitraum, in dem das Urteil im vorliegenden Fall zu den Akten zu bringen war, elf Wochen und nicht, wie die Strafkammer offenbar irrtümlich angenommen hat, 13 Wochen. Der Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 338 Nr. 7 StPO).
Ulsamer Kuhn Schauenburg Gerlach Granderath V.