Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Gewahrsam
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 460/87
- Datum
- 15.09.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Unterschlagung ist entscheidend, ob der Täter Alleingewahrsam oder nur untergeordneten Gewahrsam hatte; hierzu sind konkrete Feststellungen erforderlich.
Gewahrsam ist tatsächliche Sachherrschaft; seine Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Verkehrsauffassungen; es gibt keine starren, allgemein geltenden Regeln.
Fehlen die zur Würdigung des Gewahrsams notwendigen Feststellungen, ist eine Verurteilung wegen Diebstahls nicht tragfähig und das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Verurteilung eines Beihilfegehilfen kann nicht fortbestehen, wenn die Verurteilung des Haupttäters aufgrund unzureichender Feststellungen entfallen muss (vgl. § 357 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 1. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 460/87 in der Strafsache gegen
1. Klaus HC –– aus ███████, den Lagermeister, geboren am ███ in BC_O, 1943,
2. den Kraftfahrer Hans-Jürgen ██████, geboren am ███, wegen Diebstahls.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. September 1987 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten HC__ und R██████ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten sowie den Mitangeklagten W[REDACTED] betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten H(___ und ███ wegen (fortgesetzten) gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt. Ferner hat es den Mitangeklagten W[REDACTED] wegen Beihilfe zu diesem Diebstahl sowie den Mitangeklagten M[REDACTED] wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten HC___ und R[REDACTED] haben mit der Sachrüge Erfolg, weil keine ausreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen worden sind, ob diese an dem unbefugt veräußerten Material Alleingewahrsam hatten und deshalb lediglich eine Unterschlagung in der qualifizierten Form der Veruntreuung begangen haben. Aus dem gleichen Grunde kann die Verurteilung des Mitangeklagten W[REDACTED] nicht bestehen bleiben (§ 357 StPO).
Zur Begründung seines Aufhebungsantrags hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Die Verurteilung der Angeklagten HC und ██████ wegen Diebstahls kann nicht bestehen bleiben. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Auffassung der Strafkammer, dass die Angeklagten an den Lagerbeständen der Firma E[REDACTED] und M[REDACTED] AG in S______ nur untergeordneten Gewahrsam gehabt hatten (UA S. 26/27). Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es für die Frage, wer an einem Gegenstand Gewahrsam hat, keine feste Regel. Gewahrsam ist zwar tatsächliche Sachherrschaft. Ob sie aber vorliegt, hängt vor allem von den Umständen des einzelnen Falles und ihrer Beurteilung nach den Anschauungen des Verkehrs ab (vgl. BGHSt 2, 317, 318; 16, 271, 273 ff.; 22, 180, 182; BGH GA 1979, 390). Dazu enthält jedoch das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Aus ihm ergibt sich noch nicht einmal, ob es sich bei der Firma um den Hauptsitz des Unternehmens oder um eine Zweigniederlassung handelt. Für das letztere spricht, dass der Zeuge im Urteil als ‚Niederlassungsleiter‘ bezeichnet wird (UA S. 25). Ebensowenig geht aus dem Urteil hervor, ob sich die Geschäftsräume des Unternehmens und das Lager im selben Gebäude oder zumindest auf demselben Grundstück befinden oder ob es sich bei dem Lager um ein getrenntes Auslieferungslager handelt. Weiter fehlen Feststellungen darüber, welche Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten die Firmeninhaber oder Niederlassungsleiter über die Lagerbestände hatten und ob und inwieweit sie davon tatsächlich Gebrauch gemacht haben. Im Urteil wird nur gesagt, dass die beiden Angeklagten ihre Tätigkeit als Versandleiter bzw. als stellvertretender Versandleiter selbständig ausgeübt haben und dass die von ihnen ‚festgehaltenen Warenein- und -ausgänge [...] von der Geschäftsleitung der Fa. E[REDACTED] und M[REDACTED] in ██████ nicht nochmals kontrolliert‘ worden sind (UA S. 11/12). Ohne solche Feststellungen lässt sich aber nicht abschließend beurteilen, ob die Strafkammer mit Recht angenommen hat, dass die Angeklagten an den Lagerbeständen keinen Allein-, sondern nur untergeordneten Gewahrsam hatten. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.“
Ulsamer Maul Kuhn Gerlach Granderath Ve[REDACTED]