Prüfung des Rücktritts und der Versuchsbeendigung beim versuchten Mord – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 460/84
- Datum
- 02.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung, ob ein Versuch beendet ist, ist zu prüfen, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hielt.
Für die Feststellung des Beendigungszeitpunkts ist die subjektive Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt des Abbruchs maßgeblich; pauschale oder formelhafte Feststellungen genügen nicht.
War der Versuch unbeendet, ist für die Frage eines Rücktritts vom Versuch auf die Motivation des Abbruchs abzustellen; die bloße Feststellung, die Täter seien weggegangen, reicht nicht aus.
Bei der Strafzumessung ist unzulässige Doppelverwertung zu vermeiden; Tatbestandsmerkmale dürfen nicht darüber hinaus nochmals als eigenständiger strafschärfender Umstand verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 15. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 460/84 vom 2. Oktober 1984
in der Strafsache gegen
1. ██████ █ aus AC, dort geboren am ██, 2. Erwin ███ aus ████████, geboren am ██ 1966 in ████, 3. Andrea █████ aus ████, dort geboren am ███████ 1967,
sämtlich zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil sich die Jugendkammer mit der Frage des Rücktritts vom Raubversuch nicht befasst hat.
Die Angeklagten hatten vor, den Tankwart durch überraschendes Zustechen mit einem Messer zu töten und dann das Geld aus der Kasse zu nehmen. Zwar schlug dieser Plan insoweit fehl, als der Tankwart sich zur Wehr setzen und schwer verletzt aus dem Verkaufsraum entkommen konnte, doch stand den Angeklagten auch und gerade unter diesen Umständen der Weg zur Kasse offen. Dennoch machten sie keine Anstalten, das Geld wegzunehmen, sondern liefen davon.
Warum sich die Angeklagten so verhielten, erörtert das Landgericht nicht. Möglich ist zwar, dass die unerwartet starke Gegenwehr des Tankwarts und sein Entkommen aus dem Verkaufsraum die Angeklagten so beeindruckte und zugleich verwirrte, dass sie psychisch zur Fortsetzung des Raubes nicht imstande waren. Doch versteht sich das nicht von selbst, zumal die Straße vor dem Verkaufsraum offenbar menschenleer war; niemand hörte die Hilferufe des Tankwarts, niemand fand ihn, als er dort für kurze Zeit das Bewusstsein verlor.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Sie wird Gelegenheit bieten, auch die Frage eines etwaigen Rücktritts vom versuchten Mord näher zu prüfen und umfassender darzulegen, als bisher geschehen. Im Rahmen der Strafzumessung – bei der Prüfung, ob wegen des Versuchs Milderung entsprechend § 23 Abs. 2 StGB angebracht sei – führt die Jugendkammer aus, die Angeklagten hätten „nach ihrer Vorstellung von der Tat alles zur Tötung des Zeugen Sch[REDACTED] ihrerseits Erforderliche getan“ (UA S. 34). Indes erörtert die Jugendkammer nicht in einer jeden Zweifel behebenden Weise, welche „Vorstellung von der Tat“ die Angeklagten hatten. Zwar hatten sie ursprünglich vor, den Tankwart Sch[REDACTED] „mit einem Messerstich in den Rücken (zu) töten“ (UA S. 15), und der Angeklagte ██ führte, als Sch[REDACTED] sich abwandte, in dessen Rücken einen Stich, „der nach der Vorstellung der Täter tödlich sein sollte“ (UA S. 15). Doch blieb das Messer zwischen den Rippen stecken; der Stich hatte erkennbar keine tödliche Wirkung.
Das könnte, hätten die Täter sich auf (nur) einen Stich festgelegt, fehlgeschlagener Tötungsversuch sein. Doch begegnet diese Annahme durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte ██ führte alsbald einen zweiten Stich und dann noch weitere Stiche gegen █████████, was die Jugendkammer als „weitere Tatausführung“ wertete (UA S. 17). Vieles spricht dafür, dass die Angeklagten zwar davon ausgegangen sind, Sch[REDACTED] mit einem Stich töten zu können, sich aber doch auf einen Stich nicht festlegten, sondern bereit waren, erforderlichenfalls noch weiter zuzustechen.
In diesem Fall war zu prüfen, welche Vorstellung die Angeklagten hatten, als sie von ██████████████ wegliefen, ob sie nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hielten. Nur dann war der Tötungsversuch beendet (BGHSt 31, 170, 175). Das Urteil gibt auf diese Frage keine zutreffende Antwort; die erwähnte formelhafte Erwägung im Rahmen der Strafzumessung, die Angeklagten hätten „alles Erforderliche getan“, reicht nicht aus.
Falls der Tötungsversuch unbeendet war, als die Angeklagten wegliefen, kam es auf die Motivation für dieses Verhalten an. Es gilt Entsprechendes, wie oben zum Raubversuch ausgeführt.
Der Senat sieht Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Strafzumessungserwägung, das Überleben des Opfers sei „nicht das Verdienst“ der Angeklagten, ebenso bedenklich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1972 – 3 StR 134/72 – bei Dallinger MDR 1973, 191), wie die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte ████ „die innere Barriere dagegen überwand, mit blankem Messer auf den Körper eines Menschen einzustechen“, und die weitere Erwägung, die Angeklagten ███ und ██████████ hätten dem von ███ vorgeschlagenen Tatplan keinen (ernsthaften) Widerstand entgegengesetzt. Die beiden letzteren Erwägungen könnten als unzulässige Doppelverwertung des Tatbestandsmerkmals der Tötung und der (Mit-)Täterschaft verstanden werden.
Zur Berücksichtigung des Erziehungsgedankens wird auf die Entscheidungen BGH NStZ 1982, 163; BGH StV 1982, 335; 1982, 474; 1984, 30 und 1984, 253 hingewiesen.
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