Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 460/74
- Datum
- 26.11.1974
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn die gesetzliche Nachfrist des § 45 StPO nicht eingehalten und die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde.
Sobald der Angeklagte Kenntnis davon erlangt, dass sein Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat, muss er unverzüglich tätig werden; längere Untätigkeit begründet Eigenverschulden und schließt einen unabwendbaren Zufall aus.
Die bloße Untätigkeit des Verteidigers begründet nur dann einen unabwendbaren Zufall, wenn sie nicht durch eigenes Verschulden des Angeklagten überlagert wird.
Ein Wiedereinsetzungsantrag kann bereits wegen Verspätung oder fehlender Nachholung der versäumten Erklärung als unzulässig verworfen werden, wenn der Antragsteller keine ausreichenden Umstände vorträgt, die ein unabwendbares Hindernis belegen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 28. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 460/74 in der Strafsache gegen den Kellner Vitjen ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1943 in Jugoslawien, zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. November 1974
Tenor
Das Gesuch des Angeklagten vom 10. September 1974, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. März 1974 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 2. Juli 1974 wird unter Zurückweisung des hiergegen gerichteten Antrags des Angeklagten vom 31. August 1974 bestätigt.
(§ 346 Abs. 2 StPO)
Gründe
Es kann offen bleiben, ob die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist für den Angeklagten ein unabwendbarer Zufall war. Das Wiedereinsetzungsgesuch kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte die Wochenfrist des § 45 StPO nicht eingehalten und die versäumte Begründung auch nicht nachgeholt hat.
Der Angeklagte hat spätestens im Zusammenhang mit der am 30. Juli 1974 erfolgten Zustellung des Verwerfungsbeschlusses davon Kenntnis erlangt, dass sein Verteidiger keine Revisionsbegründungsrift eingereicht hat. Selbst wenn man ihm hiernach noch einen gewissen Zeitraum zur Unterrichtung über die nach der Verwerfung noch gegebenen rechtlichen Möglichkeiten einräumt, so lag der Zeitpunkt, zu dem alle Überlegungen hierüber abgeschlossen sein mussten und in dem danach das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis endgültig entfallen war, doch weit früher als eine Woche vor der Einreichung der „sofortigen Beschwerde“ vom 31. August 1974 und vor dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags.
Der Umstand, dass der Angeklagte selbst längere Zeit hindurch nichts unternommen hat, um sein Revisionsanliegen zu fördern, begründet überdies den Vorwurf eines Eigenverschuldens, neben dem die behauptete Untätigkeit des Verteidigers auch nicht geeignet wäre, einen für den Angeklagten unabwendbaren Zufall im Hinblick auf die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1973 – 1 StR 113/73; Beschluss vom 23. Mai 1973 – 1 StR 70/73).
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