Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 460/63
Datum
13.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; die Revision wird verworfen. Das Gericht hält die Feststellungen für tragfähig und entscheidet, dass das Entblößen des Gliedes und die Aufforderung an den damals etwa 11-jährigen Jungen einen Versuch der Verleitung zu unzüchtigen Handlungen begründen. Auch tatmehrheitliche Bedenken bleiben zurückgewiesen, da aus der Mitwirkung des Kindes seine Erkenntnis der wollüstigen Absicht des Täters folgt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorbringen, das den Feststellungen des Tatgerichts widerspricht, ist in der Revision unbeachtlich (§ 337 StPO).

2

Das Entblößen des Gliedes verbunden mit der Aufforderung an ein Kind, dieses zu betrachten, kann einen Versuch der Verleitung eines Minderjährigen zu unzüchtigen Handlungen begründen.

3

Bei der Abgrenzung zwischen tateinheitlich begangenen Delikten ist zu prüfen, ob das minderjährige Opfer selbst unzüchtige Handlungen vornahm oder die wollüstige Absicht des Täters kannte; aus innerer Anteilnahme oder Mitwirkung des Opfers kann die Erkenntnis der wollüstigen Absicht geschlossen werden.

4

Fehlende ausdrückliche Feststellungen zu den Vorstellungen und Empfindungen des Opfers stehen einer Verurteilung nicht entgegen, wenn sich aus der Gesamtwürdigung des Vorbringens und des Tathergangs die erforderliche Erkenntnis schlüssig ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 13. August 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████████ aus ████, Lkr., den Rentner Matthäus ███, geboren am ███ 1896 in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 13. August 1963 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Was der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorbringt, läuft den Feststellungen zuwider und ist daher unbeachtlich (§ 337 StPO). In seiner in eine Frage gekleideten Aufforderung, sein entblößtes Glied zu betrachten, hat die Strafkammer mit Recht einen Versuch zur Verleitung des damals etwa 11-jährigen Knaben zu einer unzüchtigen Handlung gefunden, zumal nach dem vorangegangenen Gespräch, mit dem der Angeklagte sein unsittliches Vorhaben eingeleitet hatte (vgl. BGHSt 15, 114, 122 mit weiteren Fundstellen). Dass sie nicht auch die §§ 43, 175a Nr. 3 StGB angewandt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Bedenken könnten sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen tateinheitlich begangener vollendeter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 175a Nr. 3 StGB erheben.

Insoweit hat die Strafkammer von ihm allein festgestellt, dass er in wollüstiger Absicht handelte, sich jedoch nicht ausdrücklich über die Vorstellungen und Empfindungen des Jungen ausgelassen. Unabhängig von der Willensrichtung des Minderjährigen lässt sich indes nicht beurteilen, ob er, vom Angeklagten verleitet, unzüchtige Handlungen verübte und dadurch zugleich mit ihm Unzucht trieb (BGHSt 2, 40; 17, 280, 285 ff.). Hier entnimmt der Senat jedoch der Sachverhaltsschilderung des Urteils, dass der nunmehr fast Dreizehnjährige dem Treiben des Angeklagten mit innerer Anteilnahme folgte: Er ging auf das unsittliche Gespräch mit ihm ein, er ließ zu – wenn auch nur für einen Augenblick –, dass ihm der Angeklagte das Glied aus dem Hosenschlitz holte, die Hand an sein (des Angeklagten) Geschlechtsteil führte, und sah auch zu, wie der Angeklagte vor ihm onanierte. Ein solcher Sachverhalt schließt in sich selbst die Feststellung ein, dass der Junge, wenn nicht überhaupt selbst aus Wollust handelte, so jedenfalls die wollüstige Absicht des Verführers erkannte (BGHSt 8, 1). Diese Erkenntnis tritt auch in seinem Widerstreben gegen das unsittliche Ansinnen des Angeklagten hervor.

Da das Urteil auch sonst zu keinen rechtlichen Bedenken Anlass gibt, ist die Revision zu verwerfen.

WillmsHübnerSanders
Dr. GeierFischer
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