Treffer
BGH Beschluss

Betrug neben Diebstahl bei Abheben von entwendetem Sparbuch trotz Kontensperre

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 459/93
Datum
12.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Ulm wurden als unbegründet verworfen. Zentrale Frage war, ob das Abheben von Geld aus einem entwendeten Sparbuch als mitbestrafte Nachtat des Diebstahls oder als eigenständiger Betrug zu werten ist. Der BGH stellt fest, dass Abhebungen regelmäßig Nachtat sind, bei bestehender Kontensperre jedoch Täuschungshandlungen und die Fälschung einer Vollmacht ein selbständiges schadenverursachendes Verhalten und damit Betrug begründen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Abheben von Geld von einem zuvor entwendeten Sparbuch ist grundsätzlich als mitbestrafte Nachtat des Diebstahls zu behandeln, da es in der Regel den durch das Eigentumsdelikt verursachten Schaden nicht erweitert.

2

Ist das Sparkonto gesperrt, können Maßnahmen zur Überwindung dieser Sperre über die bloße Nutzung des entwendeten Sparbuchs hinausgehen und damit eigenständige strafbare Handlungen darstellen.

3

Die Beseitigung einer Kontensperre durch Täuschung sowie die Herstellung und Vorlage einer gefälschten Vollmacht sind selbständiges, schadenverursachendes Verhalten und können Tatbestände des Betrugs erfüllen.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass die Revisionsvorbringen keinen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm (Donau), 14. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 459/93 vom 12. August 1993 in der Strafsache gegen █████, geboren am ██████ ████ 1964 in ██████, geschiedene █████, geborene ████████, geboren am 1966 in [REDACTED]

zu 1. wegen schweren Raubes u. a., zu 2. wegen Anstiftung zum schweren Raub u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. August 1993 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 14. April 1993 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Grundsätzlich ist das Abheben des Geldes von einem zuvor entwendeten Sparbuch als mitbestrafte Nachtat zum Diebstahl anzusehen, weil dieses Verhalten in der Regel nicht zu einer Erweiterung oder Vertiefung des durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens führt (BGH StV 1992, 272; BGH MDR bei Holtz 1982, 280). Hier jedoch hat das Landgericht zutreffend auch wegen Betrugs verurteilt: Durch die Sperre des Sparkontos war die Gefahr der (weiteren) Schadensverwirklichung beseitigt. Nur durch Maßnahmen, die über die übliche und einfache Verwertung eines Sparbuches hinausgingen, konnte der Angeklagte an das Geld herankommen. Die durch Täuschung bewirkte Beseitigung der einen Vermögensschaden hindernden Kontensperre sowie die Fertigung und Vorlage einer gefälschten Vollmacht stellen selbständiges schadenverursachendes Verhalten dar.

FothGribbohmBrüning
MaulWahl
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