Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Streichung der Verurteilung wegen versuchter Blutschande und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 459/69
Datum
04.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Unzucht, versuchter Blutschande und Nötigung ein. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Unzucht und Nötigung, erkennt jedoch auf erhebliche Mängel der Feststellungen zur versuchten Blutschande (insbesondere zum Vorsatz) und hebt diesen Teil des Schuldspruchs sowie den Strafausspruch auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen eines sexuellen Delikts setzt widerspruchsfreie Feststellungen zur äußeren Tat und zum erforderlichen Vorsatz voraus; fehlen diese, ist der Schuldspruch insoweit zu beschränken oder aufzuheben.

2

Nicht verlesene polizeiliche Niederschriften über frühere Vernehmungen können durch Vorhalt und Bestätigung in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden; dies ist vom Revisionsvorbringen darzulegen.

3

Ein als Beweisantrag bezeichnetes, in Wahrheit hilfsweise gestelltes Verlangen nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens ist als Hilfsbeweisantrag zu behandeln und im Urteil sachlich zu entscheiden; eine formale Fehlbehandlung rechtfertigt nur dann die Aufhebung, wenn sie entscheidungserhebliche Folgen hat.

4

Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zwingend zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Gericht aus der Vernehmung und seinen Feststellungen hinreichend beurteilen kann, dass die Zeugenaussage für die Beurteilung des Tatgeschehens verwertbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 9. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Melker Walter M. ███ aus D█, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, ████ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████ ███ Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. April 1969 1.) im Schuldspruch dahin gelindert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Blutschande entfällt, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen, begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, versuchter Blutschande und Nötigung, zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung formellen Rechts und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I.

1. Die auf einen Widerspruch zwischen Urteilsinhalt und Hauptverhandlungsprotokoll gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

2. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer auch die Verwertung nicht verlesener polizeilicher Niederschriften über frühere Vernehmungen der Zeugin █████. Denn der Inhalt solcher Schriftstücke kann in der Regel ohne weiteres durch Vorhalt und Bestätigung in die Hauptverhandlung eingeführt werden (BGHSt 11, 159, 160). Dass dies im vorliegenden Fall unterblieben sei, legt die Revision nicht dar.

3. Den hilfsweise gestellten Antrag der Verteidigung, ein fachärztliches Gutachten darüber einzuholen, dass sich die Zeugin K. ██████ wegen Schwachsinns der Bedeutung ihrer Aussage nicht bewusst sei, hat die Strafkammer als Beweisermittlungsantrag angesehen und deshalb als „unzulässig“

abgelehnt (UA S. 5). Hiergegen wendet sich die Revision nicht ohne Grund. Denn in Wirklichkeit lag ein Hilfsbeweisantrag vor, der nach Befragung der Zeugin über ihre Bereitschaft, sich untersuchen zu lassen (BGHSt 14, 23) – im Urteil hätte sachlich beschieden werden müssen. Aus dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass sich das Landgericht mit dem Inhalt des Antrags befasst und ihn aus Erwägungen, die sich rechtlich nicht beanstanden lassen, in Wirklichkeit auch als unbegründet angesehen hat. Die Strafkammer ist nämlich davon ausgegangen, dass es sich bei Frau ██████ um eine geistig nur mäßig befähigte Persönlichkeit handelt, und hat ihre Glaubwürdigkeit dennoch in eingehenden Darlegungen bejaht. Das Landgericht hat sich dabei auch nicht zu viel Sachkunde zugetraut. Denn es ging für das Gericht überhaupt nicht um die von der Verteidigung gestellte Frage, inwieweit Frau ██ ██████ aufgrund ihrer geistigen Verfassung in der Lage war, die Tragweite ihrer Bekundungen zu erkennen, sondern allein darum, ob sie bei der Wiedergabe von einfachen tatsächlichen Wahrnehmungen Wahres und Unwahres zu unterscheiden vermochte. Hieran hatte das Gericht keinen Zweifel (UA S. 6). Auf der verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Behandlung des Antrags auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens kann das Urteil somit nicht beruhen. Im Übrigen betrifft die Aussage der Zeugin K. nur einen Vorfall, der nicht Gegenstand der Anklage war (UA S. 5). Zum eigentlichen Tatgeschehen stützt sich die Strafkammer auf die uneidliche Aussage der Zeugin ██████ (UA S. 3). Nach alledem bestand auch unter dem von der Revision herangezogenen Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für das Gericht keinerlei Veranlassung, dem Hilfsbeweisantrag näher nachzugehen.

II.

Der Sachbeschwerde hält das Urteil insoweit stand, als der Angeklagte wegen Unzucht im Sinne der §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begangen an seiner 5-jährigen Tochter Heidemarie, und wegen einer in diesem Zusammenhang gegen seine Ehefrau gerichteten Nötigung schuldig gesprochen ist.

Dagegen wird, wie die Revision mit Recht rügt, die Verurteilung wegen versuchter Blutschande von den Feststellungen nicht getragen. Hier ergeben sich bereits erhebliche Zweifel zur äußeren Tatseite, da das Urteil sich zu der Art der Berührung des kindlichen Geschlechtsteils („an“ oder „in“) nicht widerspruchsfrei äußert (vgl. UA S. 3, 6). Vor allem fehlen aber die notwendigen Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten. Diese konnten im vorliegenden Fall nicht einfach durch Schlüsse aus dem äußeren Geschehensablauf ersetzt werden. Mit Rücksicht auf das zarte Alter des Kindes (5 Jahre) und die daraus folgende Unwahrscheinlichkeit eines ernstlich auf Geschlechtsverkehr gerichteten Vorhabens erscheinen insoweit nach Sachlage auch nachträgliche Feststellungen ausgeschlossen. Der Schuldspruch ist daher schon hierwegen gemäß § 354 Abs. 1 StPO dahin zu beschränken, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Blutschande wegfällt. Auf die vom Landgericht nicht erörterte Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts (vgl. UA S. 3) braucht somit nicht eingegangen zu werden.

Obwohl das Landgericht die Strafe aus § 174 StGB entnommen hat, lässt sich nicht ausschließen, dass bei den Strafzumessungserwägungen der Vorwurf der versuchten Blutschande – der Angeklagte hatte sich in diesem Sinne bereits früher einmal an einer seiner Töchter vergangen (UA S. 7) – eine besondere Rolle gespielt hat. Die Beschränkung des Schuldspruchs zieht daher die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung in diesem Umfang nach sich.

Im Übrigen unterliegt die Revision der Verwerfung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertMöslZipfel
LoesdauPikart
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