Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fahrlässigen Falscheides und teilweiser Aufhebung der Unterhaltsschuld; Betrugsverurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 459/66
Datum
08.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen mehrerer Betrugstaten, fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht und fahrlässigen Falscheides. Der BGH bestätigt die Betrugsschuldsprüche, schränkt aber den Unterhaltsschuldspruch ein und hebt die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides auf. Gründe sind fehlende Indizien für Vorsatz bei selbstverschuldeter Leistungsunfähigkeit und Unklarheiten beim Offenbarungseid; die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Eingehungsbetrug begründet der Abschluss des Vertrags bereits eine vermögensschädigende Tat, nachfolgende Besitzergreifung oder Vernachlässigung vertieft nur den bereits eingetretenen Schaden und begründet keinen weiteren Tatbestand des § 263 StGB, kann aber strafzumessend berücksichtigt werden.

2

Kosten und Zinsen, die nicht stoffgleich mit dem erstrebten Vermögensvorteil sind, zählen nicht zum unmittelbaren Betrugsschaden, können jedoch als mittelbare durch die Tat verursachte Schäden bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

3

Die Strafbarkeit wegen selbst verschuldeter Leistungsunfähigkeit (fortgesetzte Verletzung der Unterhaltspflicht) setzt mindestens bedingten Vorsatz voraus; der Täter muss die Umstände, die zur Leistungsunfähigkeit führen, und die dadurch eintretende Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten in seinem Vorsatz erfassen.

4

Beim Offenbarungseid besteht eine Pflicht zur vollständigen Angabe des Vermögens; nur völlig wertlose Gegenstände dürfen unterbleiben und der Eidespflichtige hat alle erreichbaren Aufklärungsmittel zu nutzen, um das Vermögensverzeichnis richtig und vollständig aufzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 24. Mai 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bäcker Johann ████████, geboren am ███ in █████, Österreich, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1966, an der teilgenommen haben:

Präsident Seibert, Bundesrichter, als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████████ aus ████████████████████ als Verteidigerin, ████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 24. Mai 1966 mit den Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides, im Strafausspruch wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht, wegen Betruges in fünf, teilweise fortgesetzten Fällen und wegen fahrlässigen Falscheides zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis – Gesamtstrafe – verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1. Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Betrugs und vier weiterer Betrugstaten hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Was die Revision gegen die Bestrafung im Fall MC vorbringt, kann nicht durchdringen. Ob der Angeklagte verpflichtet war, bei den Verhandlungen über den Pachtvertrag seine Vermögensverhältnisse aufzudecken, kann dahinstehen. Jedenfalls durfte er keine falschen Angaben darüber machen.

Bei der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht allerdings nicht mit der gebotenen Klarheit herausgestellt, dass es sich um einen Eingehungsbetrug handelt (vgl. BGHSt 16, 220, 221). Das betrügerische Verhalten des Angeklagten zielte auf den Abschluss eines Pachtvertrages. Schon durch dessen Vereinbarung wurde die Verpächterin geschädigt, weil der Beschwerdeführer, wie er wusste, die übernommenen Verpflichtungen nicht in der zugesagten Weise erfüllen konnte. Die Besitzerlangung an den Pachtgegenständen und deren Vernachlässigung waren nicht mehr eine tatbestandsmäßige Vermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB; sie vertieften aber den durch diesen Betrug verursachten Schaden und durften daher bei der Strafzumessung schärfend berücksichtigt werden (BGH NJW 1953, 836 Nr. 21).

b) Die Verurteilung wegen Betruges gegenüber dem Landmaschinenhändler ███ gibt nur insoweit zu rechtlichen Bedenken Anlass, als die Strafkammer zu dem tatbestandsmäßigen Vermögensschaden des Betrogenen auch 1.000 DM Gerichts- und Anwaltskosten und außerdem – zahlenmäßig nicht bestimmte – Zinsen gerechnet hat. Diese Beträge entsprachen nicht dem vom Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil; der Geschädigte hatte sie auch nicht unmittelbar durch dieselbe Vermögensverfügung erbracht, zu der ihn der Beschwerdeführer in der Absicht veranlasst hatte, sich zu Unrecht zu bereichern.

Mit anderen Worten: Die Kosten und die Zinsen sind nicht „stoffgleich“ mit den vom Beschwerdeführer erstrebten und erlangten Vorteilen und fallen deshalb nicht unter den Betrugsschaden (BGHSt 6, 115, 116). Sie waren aber mittelbarer, durch die Tat des Angeklagten verursachter Schaden und durften deshalb straferschwerend in Betracht gezogen werden (BGH VRS 15, 112, 114).

c) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich das erste Darlehen der BC von 2.000 DM betrügerisch verschafft, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Im Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer in der Erschleichung des weiteren Darlehens von 1.500 DM die Verwirklichung des Betrugstatbestandes gesehen hat. Hierbei hatte der Angeklagte der Gläubigerin zwar künftige Kaufpreisforderungen im Voraus abgetreten. Das schloss jedoch weder deren Vermögensschaden noch den Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers aus, da nach dem Urteilszusammenhang diese Vorausabtretungen bei der Überschuldung des Angeklagten, wie dieser wusste, der ████ keinerlei Sicherheit boten.

Dass der Tatrichter in diesem Fall die doppelte Sicherungsübereignung von zehn Schweinen am 18. September 1963 rechtlich nicht besonders gewürdigt und die doppelte Krediterschleichung als nur eine einzige, nicht einmal fortgesetzte Tat gewertet hat, beschwert den Angeklagten nicht.

d) Die Verurteilung wegen Betruges gegenüber der SC-KG und wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Arbeiterin ███ und deren Mutter begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2. Soweit der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht verurteilt worden ist, muss der Schuldspruch eingeschränkt und der Strafausspruch aufgehoben werden.

a) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in der Zeit vom 8. Juli bis 12. November 1964 und in der Zeit vom 26. Oktober 1965 bis 23. Mai 1966 der Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner unehelichen Tochter Susanne ██████ schuldig gemacht, wird von den Feststellungen getragen. Das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht hat das Landgericht selbständig geprüft und aus denselben Gründen wie die Amtsgerichte in Stuttgart und Obern bejaht; nähere Darlegungen darüber waren hier nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer diese Verpflichtung nicht bestritten hat. Er erhielt während dieser Zeitabschnitte genugend Lohn oder Krankengeld, um die Ansprüche dieses Kindes zu erfüllen.

b) Dagegen rechtfertigen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht in der Zeit vom 25. April 1963 bis 7. Mai 1964 nicht. Damals erzielte der Angeklagte als Pächter eines Bauernhofes nicht die Mittel, um Susanne ██████ Unterhalt zu zahlen. Das Landgericht meint jedoch, darauf komme es nicht an; dem Angeklagten sei zumutbar gewesen, auch zu jener Zeit als Kraftfahrer zu arbeiten, um geregelte Einkünfte zu erlangen und der Unterhaltspflicht gegenüber seiner unehelichen Tochter in dem ihm möglichen Umfang nachzukommen. Diese rechtliche Würdigung wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Den äußeren Tatbestand des § 170b StGB erfüllt zwar auch, wer seine Leistungsunfähigkeit selbst – sei es durch die Annahme eines schlecht bezahlten Berufs, sei es durch Untätigkeit oder auf andere Weise – unmittelbar herbeiführt. Strafbar ist dieses Verhalten aber nur, wenn der Täter mindestens bedingt vorsätzlich handelt. Sein Vorsatz muss dann alle Umstände erfassen, die unmittelbar für den Eintritt seiner Leistungsunfähigkeit ursächlich waren, und er muss sich auch darauf erstrecken, dass er einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht mehr nachkommen kann und dadurch den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet (BGHSt 14, 165 ff.). Für einen solchen Vorsatz des Angeklagten bieten die Feststellungen keinen ausreichenden Anhalt. Nach dem Urteil wollte der aus der Landwirtschaft stammende Beschwerdeführer sich wieder selbständig machen und auf den gepachteten Hof mit Hilfe der Schweinezucht, auf die Dauer gesehen, mehr als ein unselbständiger Kraftfahrer verdienen. Anzeichen dafür, dass er schon bei der Aufgabe seiner früheren Arbeit den wirtschaftlichen Misserfolg dieses Planes vorausgesehen hat, haben sich nicht ergeben.

Demnach hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Susanne ██████ für die Zeit vom 25. April 1963 bis 7. Mai 1964 keinen Bestand. Weitere Feststellungen dazu sind nicht zu erwarten. Deshalb beschränkt der Senat den Schuldspruch wegen dieser Straftat auf die Zeitspannen vom 8. Juli bis 12. November 1964 und vom 26. Oktober 1965 bis 23. Mai 1966 und hebt das Urteil insoweit im Strafausspruch auf.

3. Die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides kann nicht bestehen bleiben.

Das bei dem Offenbarungseid beschworene Vermögensverzeichnis hat das Landgericht unter anderem deshalb als falsch angesehen, weil der Angeklagte darin einen ihm gehörenden alten Personenkraftwagen Opel-Kapitän nicht angegeben hatte. Dieses Fahrzeug war nach den Feststellungen „offensichtlich unverwertbar“ (UA 25). Die Strafkammer hätte deshalb prüfen müssen, ob es offensichtlich wertlos war; denn dann hätte der Beschwerdeführer es nicht in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen brauchen (BGHSt 13, 345, 348; vgl. auch BGH NJW 1952, 1023 Nr. 17; GA 1958, 213).

Schon wegen dieses für den Schuldumfang bedeutsamen Fehlers muss die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides aufgehoben werden.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht auch folgendes zu beachten haben:

a) Der Schuldner ist verpflichtet, sein Vermögen ganz zu offenbaren. Die Unpfändbarkeit von Gegenständen allein befreit ihn nicht von der Pflicht, auch sie in dem Vermögensverzeichnis anzugeben; nur bei völlig wertlosen Gegenständen darf er davon absehen (BGHSt 13, 345, 349; BGH LM ZPO (StS) § 807 Nr. 10).

b) Für den Schuldumfang kann es bedeutsam sein, ob der Schuldner das Eigentum an Sachen oder die Anwartschaft auf deren Erwerb aus einem von ihm noch nicht voll erfüllten Kauf unter Eigentumsvorbehalt verschwiegen hat. Deshalb wird festzustellen und widerspruchsfrei auseinanderzuhalten sein, inwieweit der Beschwerdeführer ihm gehörende Sachen oder ihm zustehende Anwartschaften auf den Erwerb von Sachen nicht angegeben hat.

c) Die Ernte- und Futtervorräte musste der Angeklagte in das Vermögensverzeichnis aufnehmen. Notfalls hätte er auch, wie das Landgericht zutreffend darlegt, den Gerichtsvollzieher bitten müssen, ihn dazu vor der Leistung des Offenbarungseides auf den Pachthof zu führen; denn der Eidespflichtige hat alle erreichbaren Aufklärungsmittel anzuwenden, um das Vermögensverzeichnis richtig und vollständig auszufüllen (vgl. RGSt 27, 267; RG LZ 1925, 779; BGH Urteil vom 8. März 1960 – 1 StR 25/60; S. 6).

Wenn das Landgericht wieder zu der Auffassung kommen sollte, gerade die Frage: „Was haben Sie im Keller und auf dem Speicher? Welche Mengen Holz, Kohlen, Torf?“ habe den Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit hingewiesen, seine Ernte- und Futtervorräte anzugeben, wird es seine Ansicht aber näher begründen müssen. Für sich betrachtet, ist diese Frage nämlich nicht ganz unmissverständlich, da die Erwähnung der Heizvorräte nicht als bloßes Beispiel gekennzeichnet ist. Auch das kann für die Bewertung des Verschuldens beachtlich sein.

Danach bleiben die Schuldsprüche wegen Betruges in fünf Fällen und die wegen dieser Taten verhängten Strafen sowie der vom Senat eingeschränkte Schuldspruch wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht bestehen. Der Strafausspruch wegen dieser Tat, die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides und der Ausspruch über die Gesamtstrafe hingegen werden jeweils mit den Feststellungen aufgehoben.

SeibertLoesdauPikart
FischerMai
Revision: Aufhebung wegen fahrlässigen Falscheides und teilweiser Aufhebung der Unterhaltsschuld; Betrugsverurteilungen bestätigt — Themis