Revision gegen Untreueverurteilung wegen Herausgabe verpfändeter Gegenstände verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 459/51
- Datum
- 30.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt ein Treueverhältnis und eine pflichtwidrige Handlung voraus, durch die dem Berechtigten ein Vermögensnachteil entsteht.
Sind die äußeren Tatbestandsmerkmale so klar, dass die Schädigungswirkung objektiv erkennbar ist, kann aus diesen Umständen das Bewusstsein der Vermögensschädigung geschlossen werden.
Das berechtigte Vertrauen auf Erklärungen Dritter entbindet einen fachkundigen Angestellten nicht von der Pflicht, die für ihn erkennbaren vermögensmindernden Folgen seines Handelns zu erkennen und zu vermeiden.
Im Revisionsverfahren bleiben erstmals vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, wenn sie neu sind und nicht bereits in den Feststellungen der Vorinstanz enthalten waren.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 28. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Juwelenfasser Alfred C_——— aus ███, geboren ███████ █████ ██████ Sch 6, wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war seit Oktober 1949 Angestellter bei dem Leihhaus in N____, einem von einem Verein des bürgerlichen Rechts betriebenen gemeinnützigen Unternehmen. Er hatte als Schätzmeister für Gold- und Silbersachen die angebotenen Pfänder in Empfang zu nehmen, ihren Wert zu schätzen, den auszuzahlenden Darlehensbetrag zu bestimmen und die von ihm entgegengenommenen Pfandstücke im Tresor des Pfandhauses zu verwahren.
Ständige Kundinnen des Leihhauses waren die früheren Mitangeklagten Anna D__ und Alma L__, die unter dem Namen der ███ Kommissionsgeschäfte mit Gold- und Silbersachen, Edelsteinen und echten Teppichen betrieben, immer mehr dazu übergingen, die ihnen zum kommissionsweisen Verkauf übergebenen Sachen bei dem Leihhaus, teilweise auch anderwärts zu verpfänden, um bei dem täglich schlechter werdenden Geschäftsgang ihren etwas verschwenderischen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Während es den beiden zunächst noch gelungen war, mit Hilfe der für neue Pfänder gegebenen Darlehen ältere Pfandstücke einzulösen oder die Verlängerung der Leihfrist für schon verfallene Pfänder zu erhalten, sahen sie sich hierzu bald nicht mehr in der Lage. Von ihren Auftraggebern auf Zahlung oder Rückgabe der zum kommissionsweisen Verkauf übergebenen Schmuckstücke gedrängt, wandten sie sich in vier Fällen (II 2 b, II 12 b, II 18 b und 36 der Urteilsgründe) an den Angeklagten mit der Bitte, ihnen die verpfändeten Schmuckstücke ohne den Auslösungsbetrag zurückzugeben. Sie tauschten ihm dabei vor, dass sie eine günstige Gelegenheit zum freihändigen Verkauf der Schmucksachen hätten und im Falle des Verkaufs sofort die Auslösungssumme bezahlen oder beim Scheitern der Verkaufsverhandlungen die Pfandstücke zurückbringen würden. Der Angeklagte entsprach ihren Anliegen, obwohl er Pfandstücke nur gegen Zahlung der Auslösungssumme aus dem Gewahrsam des Leihhauses zurückgeben durfte. Er glaubte dem Vorgeben der beiden Frauen, ließ sich aber auch noch dadurch zur Herausgabe der Pfandstücke bewegen, dass die Frauen für ihn sechs Ringe, die er zum Verkauf gegen Provision erhalten hatte, verkauft hatten und er im Falle seines Entgegenkommens auf weitere gewinnbringende Geschäftsvermittlungen durch sie hoffte. Die Frauen gaben ihrer vorgefassten Absicht entsprechend die Schmuckstücke an ihre Auftraggeber zurück, ohne die Auslösungsbeträge an das Leihhaus zu bezahlen. Zweien der Auftraggeber entlockten sie nachträglich nochmals die Schmucksachen und verpfändeten sie zum Teil wieder beim Leihhaus, zum Teil bei einem anderen Pfandhaus, wo das Leihhaus zur Vermeidung weiteren Schadens die Pfandstücke auslöste. Insgesamt erlitt das Leihhaus einen Schaden von 6.554 DM.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten der fortgesetzten Untreue nach § 266 StGB schuldig erkannt und ihn zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hält den Treubruchtatbestand des § 266 StGB für erfüllt. Der Angeklagte habe auf Grund seines Anstellungsvertrags in einem Treueverhältnis zu der Leihanstalt gestanden, das ihn verpflichtet habe, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen. Diese Pflicht habe er verletzt und dadurch der Anstalt Nachteil zugefügt.
Damit hat das Landgericht den äußeren Tatbestand der Untreue mit den Merkmalen des Treubruchs bedenkenfrei dargetan. Die Revision bekämpft das Urteil nur hinsichtlich des inneren Tatbestandes: Das Urteil befasse sich mit der inneren Tatseite überhaupt nicht, anstatt sie entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts besonders sorgfältig und eingehend zu prüfen und zu würdigen. Der Angeklagte habe nicht das Bewusstsein gehabt, durch sein Handeln das Vermögen des Leihhauses zu schädigen oder zu gefährden; er habe nicht einmal mit der Möglichkeit solcher Folgen gerechnet. Er habe den würdig aussehenden Frauen geglaubt und ihnen im Vertrauen auf ihre Ehrlichkeit die Pfänder nur für den Zweck „leihweise“ zurückgegeben, sie auszulösen; damit habe er nicht zuletzt auch die Interessen des Leihhauses selbst zu wahren geglaubt, weil eine Auslösung immer auch im Interesse des Leihhauses liege.
Es trifft zu, dass das Landgericht in den Urteilsgründen keine ausdrücklichen Feststellungen über den inneren Tatbestand der Untreue getroffen hat. Es ist auch richtig, dass bei dem weit gesteckten Rahmen des § 266 StGB n.F. an den Nachweis des inneren Tatbestandes strenge Anforderungen zu stellen sind (RGSt 68, 371; 69, 153; 71, 90). Es gibt aber Fälle der Untreue, bei denen der äußere Tatbestand so klar liegt, dass sich aus ihm der innere Tatbestand von selbst ergeben kann. Einen solchen Fall hat das Landgericht hier ersichtlich angenommen. Dass sich der Angeklagte bewusst war, als Angestellter der Leihanstalt die Pflicht zur Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen zu haben und durch die Herausgabe der Pfandstücke, wenn sie ohne Bezahlung der Auslösungssumme und ohne Verständigung seiner Vorgesetzten geschah, diese Pflicht zu verletzen, durfte das Landgericht als eine Selbstverständlichkeit betrachten. Ebenso ergab sich aber auch hier von selbst, dass der Angeklagte das Bewusstsein gehabt hat, durch sein Handeln das Vermögen der Leihanstalt zu schädigen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass er, wie ihm das Landgericht glaubt, dem Vorbringen der früheren Mitangeklagten D__ und L__ vertraut hat und in seinem Vertrauen getäuscht wurde. Das Vermögen der Leihanstalt hat er schon dadurch geschädigt, dass er die Pfandstücke hinausgab und so den Darlehen der Leihanstalt die Sicherung entzog. Dass sich der Angeklagte als Fachmann, der gerade die Pfandstücke hereinzunehmen und zu schätzen sowie die auszuzahlenden Darlehensbeträge zu bestimmen hatte, dieser selbst für einen Laien ohne weiteres erkennbaren Schädigung nicht bewusst gewesen sein sollte, ist so wenig denkbar, dass das Landgericht hierüber keine Ausführungen zu machen brauchte.
Die Revision rügt noch, zum Fall 56 b habe das Landgericht irrigerweise festgestellt, dass sich die früheren Mitangeklagten D__ und ████ die Geneigtheit des Angeklagten durch gelegentliche Geschenke erkauft hätten; in Wirklichkeit habe er selbst niemals Geschenke, vielmehr nur die ihm ordnungsgemäß zustehenden Provisionen aus den Verkäufen der sechs Ringe erhalten und von den Geschenken an seine Frau nichts gewusst. Die Frage, ob diese Feststellung (S. 25 UA) sich in vollen Einklang mit den Urteilsausführungen bringen lässt, die sich mit den Verkaufsprovisionen des Angeklagten und seinen Einwendungen zu den Geschenken an seine Frau befassen (S. 31 und 33 UA), kann jedoch offen bleiben. Sie berührt nicht den Bestand des Urteils, weil die Frage der Geld- und Sachgeschenke weder für den Schuldspruch noch für die Strafbemessung eine Rolle gespielt hat (S. 33 und 43 UA).
Was die Revision zum Schluss vorbringt – die früheren Mitangeklagten D__ und L__ hätten Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet –, ist gegenüber den Urteilsfeststellungen neu und daher für das Revisionsverfahren unbeachtlich.
Ob das Urteil mit Recht zwischen den einzelnen Untreuehandlungen Fortsetzungszusammenhang statt Tatmehrheit nach § 74 StGB annimmt, kann auf sich beruhen, weil der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist.
Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Geier | Richter | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Jagusch |