Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 458/98
- Datum
- 06.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine ausdrückliche, in der Hauptverhandlung nach Rechtsmittelbelehrung abgegebene Erklärung des Angeklagten, auf die Revision zu verzichten, ist als Verzichtserklärung wirksam, wenn sie nicht in Abrede gestellt wird und keine Anhaltspunkte gegen ihre Wirksamkeit vorliegen.
Der wirksam abgegebene Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und bewirkt die Unzulässigkeit des vertretenen Rechtsmittels.
Lässt der Angeklagte die Verzichtserklärung nicht bestreiten und bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit, kann das Rechtsmittel vom Revisionsgericht als unzulässig verworfen werden.
Bei Verwerfung des Rechtsmittels infolge wirksamen Verzichts hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 9. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 458/98 vom 6. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers zweimal erklärt: „Ich nehme das Urteil an, keine Revision, danke.“
Die Abgabe dieser Erklärung hat der Angeklagte auch nicht in Abrede gestellt. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche die Wirksamkeit dieses Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten.
Ein wirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist aber unwiderruflich (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 302 Rdn. 21).
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