Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 458/98
Datum
06.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers zweimal, er nehme das Urteil an und wolle keine Revision. Diese Erklärung wurde nicht bestritten und es bestanden keine Anhaltspunkte gegen ihre Wirksamkeit. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unzulässig und stellte den Kostenanspruch fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ausdrückliche, in der Hauptverhandlung nach Rechtsmittelbelehrung abgegebene Erklärung des Angeklagten, auf die Revision zu verzichten, ist als Verzichtserklärung wirksam, wenn sie nicht in Abrede gestellt wird und keine Anhaltspunkte gegen ihre Wirksamkeit vorliegen.

2

Der wirksam abgegebene Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und bewirkt die Unzulässigkeit des vertretenen Rechtsmittels.

3

Lässt der Angeklagte die Verzichtserklärung nicht bestreiten und bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit, kann das Rechtsmittel vom Revisionsgericht als unzulässig verworfen werden.

4

Bei Verwerfung des Rechtsmittels infolge wirksamen Verzichts hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 458/98 vom 6. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers zweimal erklärt: „Ich nehme das Urteil an, keine Revision, danke.“

Die Abgabe dieser Erklärung hat der Angeklagte auch nicht in Abrede gestellt. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche die Wirksamkeit dieses Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten.

Ein wirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist aber unwiderruflich (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 302 Rdn. 21).

SchaferMaulWahl
UlsamerBrüning
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