Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen Vernehmungsmethoden unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 458/95
Datum
22.08.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision, eine Aussage sei durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommen und beruft sich auf §§ 163a, 136, 136a StPO. Der BGH hält die Verfahrensrüge zwar grundsätzlich für zulässig, insbesondere auch ohne Widerspruch in der Hauptverhandlung. Im konkreten Fall ist der behauptete Verfahrensverstoß jedoch nicht bewiesen. Mangels festgestellter Rechtsfehler wird die Revision als unbegründet verworfen und der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, die geltend macht, eine Aussage sei durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommen (§ 136a Abs. 1 StPO), kann auch dann zulässig erhoben werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung der Verwertung der Aussage nicht widersprochen hat (§ 136a Abs. 3 Satz 2 StPO).

2

Die Behauptung eines Verstoßes gegen § 163a Abs. 4 oder § 136 StPO muss substantiiert vorgetragen und in der Revisionsprüfung nachgewiesen werden; bloße Vermutungen oder unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.

3

Ist ein behaupteter Verfahrensverstoß im Revisionsverfahren nicht nachgewiesen, fehlt es an einem zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler; die Revision ist dann als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Trifft den Beschwerdeführer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, führt das Nichtgelingen dieses Nachweises zur Abweisung des Rechtsmittels und zur Kostenlast des Beschwerdeführers.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 23. März 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 458/95 vom 22. August 1995 in der Strafsache gegen Mahmut T. aus ████████, geboren am █ 1949 in ██, Kr. ██ (Türkei), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1995 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. März 1995 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensrüge, eine Aussage sei durch verbotene Vernehmungsmethoden zustande gekommen (§ 136a Abs. 1 StPO), kann zwar auch dann zulässig erhoben werden, wenn der Angeklagte der Verwertung der Aussage in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (vgl. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO; BGHSt 38, 214, 225).

Die Rüge, die einen Verstoß gegen § 163a Abs. 4, § 136 StPO betrifft, ist jedoch unbegründet.

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass hier ein Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist.

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