Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§33a StPO) abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 458/94
- Datum
- 08.03.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach §33a StPO setzt das Vorliegen neuer, entscheidungserheblicher Umstände oder das Vorliegen einer Gehörsverletzung voraus; bloße Wiederholung bereits verneinter Vorbringen genügt nicht.
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, inwiefern und wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sein soll; pauschale oder nicht belegte Behauptungen rechtfertigen keine Nachholung des Gehörs.
Behauptungen, die eine weitere Strafvollstreckung als ‚Folter‘ bezeichnen, begründen ohne konkrete, nachprüfbare Tatsachen und eine Verbindung zur Entscheidung keine Pflicht des Revisionsgerichts zur Nachholung des Gehörs.
Wiederholte Anträge ohne neue Substanz können vom Revisionsgericht mit Verweis auf frühere Entscheidungen und mangelhafte Voraussetzungen des §33a StPO zurückgewiesen werden.
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2000 gemäß § 33a StPO
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 23. Februar 2000 auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt.
Gründe
Der – zum zweiten Male gestellte – Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs bleibt erfolglos. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. September 1998 ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht vor (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. November 1998 – 2 BvR 2003/98). Sein Vorbringen, mit dem er geltend macht, die weitere Strafvollstreckung sei „Folter“, gibt keinen Anlass zu einer erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts.
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