Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§33a StPO) vom BGH abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 458/94
- Datum
- 29.09.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach §33a StPO ist nur begründet, wenn der Antragsteller konkrete und für das Urteil entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen substantiiert darlegt.
Pauschale oder systembezogene Vorwürfe gegen die Justiz genügen nicht zur Begründung eines Antrags nach §33a StPO.
Fehlen neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Einwendungen, rechtfertigt das Vorbringen keine erneute Prüfung oder Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung.
Anträge, die überwiegend Vollstreckungsfragen betreffen, werden im Verfahren nach §33a StPO nicht berücksichtigt, wenn keine substantiierten Verfahrensmängel in der Hauptverhandlung aufgezeigt werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 458/94 vom 29. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1998 gemäß **§ 33a StPO
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 27. August 1998 auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt.
Gründe
Am 7. März 1994 verurteilte das Landgericht München II den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren.
Mit Beschluss vom 1. September 1994 verwarf der Senat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Verurteilte begehrt nunmehr die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO. Er hält die Aufhebung des erwähnten Strafaussprachs für geboten, > „weil der Tatrichter mit dem Urteil im Namen des Volkes eine verfassungskonforme Strafvollstreckung miteingeschlossen hat und nicht vorhersehen konnte, dass sich sämtliche Gewährleistungen des Rechtsstaats ursächlich bedingt durch OLG Nürnberg und StVK Straubing als leere Worthülsen erweisen“.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Auch sonst gibt das Vorbringen des Verurteilten keinen Anlass zu einer erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts.
Damit erledigen sich auch die weiteren Anträge, die der Verurteilte (vor allem zur Strafvollstreckung) gestellt hat.
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