Revision verworfen: Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO ergab keinen Rechtsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 458/90
- Datum
- 11.09.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nach § 349 Abs. 2 StPO vorzunehmende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Nachprüfung bei gegebener Revisionsrechtfertigung erstreckt sich auf das Vorliegen rechtserheblicher Fehler, die sich zuungunsten des Angeklagten auswirken.
Trägt die Revision keine begründeten Rügen vor, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Revisionsgericht kann im Beschluss die angewandten strafrechtlichen Vorschriften in die Liste der angewandten Vorschriften aufnehmen (z. B. §§ 69, 69a StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 11. April 1990
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 458/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████████ aus ████████ geboren am ████████, ████ ██ ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 11. April 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
In die Liste der angewandten Vorschriften werden die §§ 69, 69a StGB aufgenommen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Maul | Ulsamer | Brüning | |||
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