Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO ergab keinen Rechtsfehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 458/90
Datum
11.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH hat die Revision auf Antrag des Generalbundesanwalts einstimmig als unbegründet verworfen, weil die nach §349 Abs.2 StPO vorzunehmende Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; zudem wurden §§ 69, 69a StGB in die Liste der angewandten Vorschriften aufgenommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nach § 349 Abs. 2 StPO vorzunehmende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Nachprüfung bei gegebener Revisionsrechtfertigung erstreckt sich auf das Vorliegen rechtserheblicher Fehler, die sich zuungunsten des Angeklagten auswirken.

3

Trägt die Revision keine begründeten Rügen vor, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Das Revisionsgericht kann im Beschluss die angewandten strafrechtlichen Vorschriften in die Liste der angewandten Vorschriften aufnehmen (z. B. §§ 69, 69a StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 11. April 1990

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 458/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████████ aus ████████ geboren am ████████, ████ ██ ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 11. April 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

In die Liste der angewandten Vorschriften werden die §§ 69, 69a StGB aufgenommen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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KuhnGranderath
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