Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben und Zurückverweisung bei Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 458/87
Datum
24.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts (Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung zu 9 Jahren Freiheitsstrafe) auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Im Fall 1 fehlen konkrete Feststellungen, ob ein „beschuhter Fuß“ als gefährliches Werkzeug i.S.v. §223a StGB anzusehen ist. Im Fall 2 war die Zurückweisung eines serologischen Beweisantrags unzureichend begründet; der Senat weist auf erforderliche Darlegungen zur Penetration und auf die Anrechnung ausländischer Haft hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Annahme einer gefährlichen Körperverletzung durch einen 'beschuhten Fuß' im Sinne des § 223a Abs. 1 StGB muss das Gericht darlegen, dass es sich um einen festen/schweren Schuh handelt oder dass mit erheblicher Wucht in besonders empfindliche Körperteile getreten wurde.

2

Ein hilfsweiser Beweisantrag, der weitergehende serologische oder forensische Untersuchungen zur Widerlegung der Spurenverursacherschaft verlangt, darf nicht ohne nachvollziehbare und substantiierte Begründung zurückgewiesen werden; bloße Verweise auf bisherige Gutachten genügen nicht.

3

Bei Feststellungen über das Eindringen des Gliedes in die Scheide einer bewusstseinsgestörten oder medikamentös geschläferten Person hat das Gericht die Umstände und tatsächlichen Anknüpfungspunkte darzulegen, die die Penetration tragen.

4

Bei der Anrechnung im Ausland verbüßter Freiheitsentziehung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das neu entscheidende Gericht den Maßstab und die Grundlagen der Anrechnung konkret festzusetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. März 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 458/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen NCo SS, den Rundfunkmechaniker Simeon ██, geboren am ███ in ██ (Bulgarien), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. September 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen am 20. April 1985 an Anita ████ (Fall 1), sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, begangen in der Nacht vom 10. auf 11. Juli 1985 an Ute █████ (Fall 2), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und von Verfahrensrecht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Im Fall 1 sieht die Strafkammer eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 223a Abs. 1 StGB darin, dass der Angeklagte nicht nur mit den Fäusten, sondern auch „mit den beschuhten Füßen“ auf sein Opfer einschlug, wobei sie offen lässt, ob es sich hierbei um „Stiefel oder Schuhe“ handelte (UA S. 20/21; vgl. UA S. 9, 19). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben jedoch nicht zweifelsfrei, dass der Angeklagte Anita ████ „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne der genannten Vorschrift verletzt hat. Zwar kann ein „beschuhter Fuß“ dieses Merkmal erfüllen. Dazu ist aber erforderlich, dass es sich entweder um einen festen, schweren Schuh handelt oder dass mit einem „normalen Straßenschuh“ mit Wucht oder heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche Körperteile getreten wird (vgl. BGHSt 30, 375, 376 sowie BGH NStZ 1984, 328, 329). Es stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, dass das angefochtene Urteil nähere Feststellungen zu dieser Frage vermissen lässt.

2. Im Fall 2 kann die Verurteilung ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil eine – rechtzeitig erhobene – Verfahrensrüge durchgreift.

Für den Fall, dass die Strafkammer zum Ergebnis komme, der Angeklagte habe mit Ute █████ geschlechtlich verkehrt, berief sich die Verteidigung zum Beweis dafür, dass das sichergestellte Sperma der Blutgruppe A „nicht von dem Angeklagten stammt“, auf ein serologisches Sachverständigengutachten. Die Begründung, mit der das Landgericht diesen Hilfsbeweisantrag abgelehnt hat (UA S. 18), hält der Nachprüfung nicht stand. Vorausgegangen war, dass das Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg in zwei Gutachten dargelegt hatte, der Verursacher der am Slip der Geschädigten vorgefundenen Spermaspuren müsse Ausscheider der Blutgruppensubstanz und Träger der Blutgruppe A im ABO-System sein; dies sei beim Angeklagten der Fall (UA S. 16/17). Im Einklang mit dieser Begutachtung nimmt die Strafkammer an, auf Grund der vorgenommenen Untersuchungen von Blutgruppen im ABO-System komme der Angeklagte als Verursacher der erwähnten Spermaspuren in Betracht. Ersichtlich stellte der Angeklagte diese Annahme nicht in Frage. Wenn dies auch darin nicht näher ausgeführt wurde, zielte sein Beweisantrag indessen auf die Untersuchung weiterer Faktoren; diese sollte ergeben, dass er als Spurenverursacher ausscheide. So hat auch die Strafkammer das Vorbringen der Verteidigung verstanden; denn sie gibt dieses dahin wieder, das Sperma der Blutgruppe A stamme nicht vom Angeklagten, „es gebe zahlreiche Untergruppen“ (UA S. 18). Das Gegenteil dieser Behauptung konnte sie aber schon deshalb nicht für erwiesen halten (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO), weil sich den Urteilsgründen zufolge die bisherige Begutachtung auf derartige Untergruppen nicht bezog.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Sollte das Landgericht im soeben erörterten Fall wiederum zum Ergebnis gelangen, das sichergestellte Sperma stamme vom Angeklagten, so wird es näher darzulegen haben, auf welche Umstände sich die Feststellung stützt, der Angeklagte sei mit seinem Glied in die Scheide des Mädchens eingedrungen, das infolge des beigebrachten Psychopharmakums während des eigentlichen Tatgeschehens schlief (vgl. auch BGHSt 16, 175).

Im Falle der erneuten Verurteilung empfiehlt es sich, den Sachverhalt in den wesentlichen Zügen mitzuteilen, welcher der einschlägigen Vorverurteilung vom 26. November 1976 (vgl. UA S. 22, 27) zugrunde liegt.

Schließlich wird der neu erkennende Tatrichter gegebenenfalls den Maßstab für die Anrechnung der in dieser Sache in Österreich erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) festzusetzen haben.

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UlsamerGranderathVv.
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