Rechtsbeschwerde zulässig, wenn Hinweis über schriftliches Bußgeldverfahren nicht an Verteidiger ging
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 458/73
- Datum
- 18.12.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt das Gericht im Bußgeldverfahren ohne Hauptverhandlung Beschluss, ist die Rechtsbeschwerde nach entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig, wenn der auf § 72 OWiG gestützte Hinweis nicht dem Verteidiger zugegangen ist.
Der Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG muss, soweit ein Verteidiger bestellt und dessen Bestellung angezeigt ist, auch diesem gegenüber erfolgen; dies folgt aus dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Das Schriftlichkeitsverfahren darf nur im Einverständnis der Beteiligten durchgeführt werden; ein wirksames Einverständnis setzt voraus, dass die Beteiligten über die beabsichtigte Verfahrensart und das Widerspruchsrecht informiert sind.
Die Unterrichtung des Verteidigers kann entbehrlich sein, wenn dieser durch Akteneinsicht oder auf andere Weise von der Absicht des Gerichts Kenntnis erlangt hat; das begründet aber keinen allgemeinen Entfall der Hinweispflicht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 458/73 BESCHLUSS in der Bußgeldsache gegen den Feinmechaniker Kurt █████ aus ██, geboren am █████ 1917 in ██, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 1973
Tenor
Hat das Amtsgericht im Bußgeldverfahren ohne Hauptverhandlung entschieden, so ist gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn das Gericht zuvor nur den Betroffenen, nicht aber den Verteidiger, dessen Bestellung angezeigt war, auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hingewiesen hatte.
Gründe
I. Der Betroffene hatte gegen einen Bußgeldbescheid, der wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gegen ihn ergangen war, Einspruch eingelegt. Daraufhin war er vom Amtsgericht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass über diesen Einspruch im schriftlichen Verfahren entschieden werden und er diesem Verfahren widersprechen könne; dem Verteidiger des Betroffenen, der seine Bestellung angezeigt hatte, war ein solcher Hinweis nicht zugegangen.
Da der Betroffene keinen Widerspruch erhob, setzte das Amtsgericht durch Beschluss gegen ihn eine Geldbuße von [REDACTED] fest.
Nunmehr hat der Betroffene gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde erhoben, weil der Hinweis gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nicht auch seinem Verteidiger gegeben worden sei.
Das vorlegende Oberlandesgericht möchte die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfen, weil ein Fall des § 79 Abs. 1 OWiG nicht vorliege und weil auch eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG nicht geboten erscheine. Es sieht sich daran aber gehindert durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 1969 (VRS 38, 204), des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 1970 (VRS 38, 369), des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 1970 (Die Justiz 1970, 425) und des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 4. November 1970 (DAR 1971, 53).
Diese Entscheidungen halten die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG auch dann für zulässig, wenn das Amtsgericht zwar den Betroffenen, nicht aber dessen Verteidiger, der sich legitimiert hatte, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG darauf hingewiesen hatte, dass über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Hauptverhandlung entschieden werden könne und dass dagegen Widerspruch möglich sei.
Demgegenüber ist das vorlegende Oberlandesgericht Stuttgart der Auffassung, dem Betroffenen obliege eine eigene Verpflichtung, sich um seine prozessualen Belange im zumutbaren Rahmen selbst zu kümmern; er müsse daher, wenn er sich über einen ihm zugegangenen Hinweis des Gerichts nicht im klaren sei, von sich aus seinen Ver-
teidiger herantreten, um den Eintritt prozessualer Nachteile zu vermeiden; mache er von dieser naheliegenden Möglichkeit keinen Gebrauch und werde er auch selbst nicht gegenüber dem Gericht tätig, so müsse er sich den dadurch eintretenden Verlust verfahrensrechtlicher Möglichkeiten zurechnen lassen.
Da das Oberlandesgericht Stuttgart mit der beabsichtigten Entscheidung von den angeführten Beschlüssen anderer Oberlandesgerichte abweichen würde, hat es die Sache gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:
*Ist gegen den nach § 72 OWiG ergangenen Beschluss in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG Rechtsbeschwerde zulässig, wenn zuvor zwar der Betroffene, nicht aber sein Verteidiger, obwohl er sich legitimiert hatte, auf die Möglichkeit des § 72 Abs. 1 OWiG hingewiesen wurde?*
II. Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben. In der Sache vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dem vorlegenden Gericht nicht zu folgen.
1. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass dann, wenn dem Betroffenen der in § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG vorgeschriebene Hinweis nicht zugegangen ist, gegen
den im schriftlichen Verfahren erlassenen Beschluss des Amtsgerichts in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde zulässig ist (BGHSt 24, 293 m. Nachw.). Diese Rechtsauffassung gründet sich auf die Erwägung, dass das vereinfachte Beschlussverfahren nur im Einverständnis mit den Beteiligten durchgeführt werden darf, dass aber das – zumindest stillschweigende – Einverständnis wiederum voraussetzt, die Beteiligten seien über die Absicht des Gerichts, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, und über ihr Widerspruchsrecht unterrichtet worden (vgl. auch BGHSt 24, 15, 19).
2. Nun begründet zwar der Wortlaut des Gesetzes nur die Pflicht, „den Betroffenen“ (und die Staatsanwaltschaft) auf die Möglichkeit des Beschlussverfahrens hinzuweisen (§ 72 Abs. 1 OWiG); vom Verteidiger ist in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich die Rede. Jedoch ergibt sich aus der Stellung des Verteidigers im Verfahren und seinem Verhältnis zu dem Betroffenen, dass ihm auf jeden Fall der hier in Rede stehende Hinweis zu geben ist.
Der Betroffene, der einen Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, darf davon ausgehen, der Verteidiger werde von allen weiteren verfahrensrechtlich bedeutsamen Schritten des Gerichts Kenntnis erhalten, damit er in Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten die erforderlich erscheinenden Maßnahmen treffen kann (OLG Karlsruhe NJW 1968, 1438 = JZ 1969, 710 m. zust. Anm. Eb. Schmidt). Dies gilt nicht zuletzt für die dem Laien oft nur schwer verständliche Frage, ob in der betreffenden Bußgeldsache einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widersprochen werden soll oder nicht, da darin die Möglichkeit beschlossen liegt, die Verfahrens-
form zu wählen und sich in der wirksamsten Form zu dem erhobenen Vorwurf zu äußern (vgl. OLG Hamm VRS 38, 204).
Zutreffend hat daher die Rechtsprechung übereinstimmend angenommen, dass der Hinweis an den Verteidiger, auch wenn er nicht durch den Wortlaut des § 72 Abs. 1 OWiG gefordert werde, nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geboten sei; denn wenn das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung eine Entscheidung treffen will, die eine Erklärung des durch einen Verteidiger vertretenen Betroffenen voraussetzt, dann geht der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dahin, dass der Verteidiger von der Absicht des Gerichts verständigt und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (BayObLGSt 1970, 150).
Im Ergebnis zu Recht haben daher die mit der Frage bisher befassten Oberlandesgerichte übereinstimmend mit Zustimmung des Schrifttums den Fall, dass der Hinweis dem Betroffenen, aber nicht dem Verteidiger zugeht, in den Rechtsfolgen dem Fall gleichgestellt, dass der Betroffene nicht unterrichtet wird, und haben dementsprechend in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde zugelassen (BayObLG DAR 1971, 53; OLG Karlsruhe Die Justiz 1970, 425; OLG Hamm VRS 38, 204; OLG Köln VRS 38, 369; OLG Hamm VRS 39, 128; Göhler, OWiG 2. Aufl. § 72 Anm. 2; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 72 Rdn. 4, 14; Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 72 OWiG Anm. 2, § 79 OWiG Anm. 2 E; Kohlhaas in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze OWiG § 72 Anm. 1).
3. Was das vorlegende Oberlandesgericht gegen diese gefestigte Rechtsauffassung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
a) Die entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG auf den hier zu entscheidenden Fall stellt nicht eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift dar, die mit der gesetzgeberischen Entscheidung einer Einschränkung und Vereinfachung der Rechtsmittel im Bußgeldverfahren nicht zu vereinbaren wäre; sie ist vielmehr durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als verfassungskonforme Auslegung geboten.
b) Dass im Strafverfahren in gewissen Fällen (§§ 297, 302 StPO) Maßnahmen des Verteidigers von der Willensentscheidung des Beschuldigten abhängig sein können, besagt nichts dagegen, dass die gesetzliche Pflicht des Gerichts, dem Betroffenen einen bestimmten Hinweis zu geben, auch die Unterrichtung des Verteidigers umfasst.
c) Der Hinweis, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von einer prozessualen Mitwirkungspflicht des Beschuldigten ausgeht (vgl. BGHSt 25, 89), ergibt nichts für den vorliegenden Fall; denn dort geht es um die Frage des unabwendbaren Zufalls, der hier nicht in Betracht kommt.
4. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 7. Juli 1970 (NJW 1970, 1613 – insoweit in BGHSt 23, 298 nicht abgedruckt) die vorliegende Rechtsfrage zwar nicht entschieden; die Beschlussgründe – wonach in jenem Fall der Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG an die Verteidiger deshalb entbehrlich war, weil sie durch die Akteneinsicht erfahren hatten, dass der Amtsrichter nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG verfahren wolle – machen jedoch deutlich, dass auch der 5. Strafsenat die herrschende Rechtsansicht teilt.
5. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn das Amtsgericht im Bußgeldverfahren ohne Hauptverhandlung entschieden hat und zuvor nur den Betroffenen, nicht aber den Verteidiger, dessen Bestellung angezeigt war, auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hingewiesen hatte.
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