Revision gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 458/64
- Datum
- 01.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Vorstellung, die Tat könne durch Anzeige Dritter aufgedeckt und die entwendeten Sachen zurückgegeben werden, schließt den Aneignungswillen nicht aus.
Der Aneignungswille ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Täter zusätzlich gewillt ist, die entwendeten Sachen selbst freiwillig zurückzugeben, falls Dritte nicht für die Rückgabe sorgen.
Die Erwartung, dass eine Ehefrau den Täter anzeigt und dadurch die Rückgabe bewirkt, rechtfertigt für sich genommen keine Abweisung des Tatvorsatzes oder der Zueignungsabsicht.
Erwägungen, die eine zerrüttete Ehe als Beweggrund und damit mögliche Milderungsgründe (vgl. § 20a StGB) betreffen, berühren nicht die Feststellungen zur Zueignungs- und Vorsatzfrage, wenn diese tragfähig festgestellt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 30. Juli 1964
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Paul K. ███ aus ████, dort geboren am ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hipner, Bundesrichter Dr. Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Juli 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 31. Juli 1964 wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der erheblich u. a. wegen Diebstahls und Diebstahls im Rückfall und als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher vorbestrafte Angeklagte überstieg in der Nacht vom 27. auf den 28. März 1964 die Einzäunung zum Anwesen der Firma ███ in ███. Er brach dort angebrachte Zigarettenautomaten auf, aus denen er 88 Packungen Zigaretten entnahm. Aus einer Waschküche holte er fünf Flaschen Weinbrand. Schließlich steckte er noch drei Schlüsselbunde mit Fahrzeugschlüsseln ein, die er in einem auf dem Hof abgestellten LKW vorfand. Mit seiner Beute zu Hause angekommen, stellte er die in einem Karton verpackten Zigaretten und Weinbrandflaschen neben seiner Couch ab und legte sich schlafen. Noch in derselben Nacht verständigte die Ehefrau des Angeklagten die Polizei, welche die entwendeten Gegenstände an die Eigentümer zurückgab.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall nach § 242, 243 Abs. 1 Nr. 3, § 244 StGB zu zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Die hiergegen mit der Sachrüge angehende Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe sich durch seine zerrütteten Eheverhältnisse zu einer strafbaren Handlung getrieben gefühlt, um seiner Ehefrau einen Grund zur Einreichung der Scheidungsklage geben zu können, und damit gerechnet, dass ihn seine Frau umgehend bei der Polizei anzeigen und so die Rückgabe der entwendeten Sachen an die Geschädigten bewirken werde.
Die Strafkammer hat diese Einlassung mit der Einschränkung gelten lassen, der Angeklagte möge wohl mit der Anzeige seiner Frau gerechnet haben, er habe jedoch dieses Ereignis nicht gewollt, sondern allenfalls in Kauf genommen. Sie ist mit Recht davon ausgegangen, dass eine solche innere Einstellung des Angeklagten seine Zueignungsabsicht nicht ausschließt. Schwebte ihm nämlich die Anzeige der Frau nur als eine mehr oder minder naheliegende Möglichkeit, nicht aber als sichere Folge seines Beginnens vor, so wäre ein Aneignungswille des Angeklagten nur dann ausgeschlossen, wenn er es nicht einfach dem Gutdünken seiner Frau überlassen hätte, ob die Geschädigten ihr Eigentum zurückerhielten, sondern außerdem gewillt gewesen wäre, den geschädigten Personen die entwendeten Sachen selbst freiwillig zurückzugeben, falls seine Ehefrau keine Anzeige erstatten sollte. Das hat der Angeklagte selbst nicht behauptet. Die Möglichkeit, dass die Tat aufgedeckt und die gestohlenen Sachen den Geschädigten zurückgegeben werden, besteht mit größerer und geringerer Wahrscheinlichkeit bei jedem Diebstahl. Dass der Täter sich diese Möglichkeit vorstellt und am Ende sogar für den Fall ihres Eintretens sich auch noch daraus einen Vorteil für sich verspricht, räumt seinen Aneignungswillen und damit seine Strafbarkeit als Dieb nicht aus.
Die von der Revision behaupteten sachlichen Widersprüche vermag der Senat nicht anzuerkennen. Er hält es insbesondere für ausgeschlossen, dass das Landgericht von seinen zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen abweichen wollte, als es dem Angeklagten bei der Erörterung des § 20a StGB zugutehielt, dass möglicherweise seine zerrütteten Eheverhältnisse ihn zur Begehung der Tat veranlasst hatten, und aus diesem Grunde von seiner Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher absah.
| Hipner | Geier | Mai | |||
| Willms | Dr. Sanders |