Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Fortsetzungszusammenhang zwischen §331 und §332 StGB verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 458/58
Datum
14.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung ein. Die Verfahrensrüge nach §244 Abs.2 StPO wird zurückgewiesen, weil Niederschriften nur gerügt werden können, wenn ihr Inhalt dem Gericht bekannt ist und entscheidungserhebliche Vorbringen ergeben. Der BGH verneint einen Fortsetzungszusammenhang zwischen §§331 und 332 StGB, da die Normen einander ausschließen (pflichtgemäße vs. pflichtwidrige Amtshandlung) und verwirft die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen unterlassener Heranziehung von Niederschriften (Verletzung der Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO) ist nur begründet, wenn der Inhalt der Niederschriften dem Gericht bekannt ist oder der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass dadurch entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurden.

2

Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass mehrere selbständige Handlungen durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind und denselben Straftatbestand erfüllen.

3

Zwischen §331 StGB (Annahme von Vorteilen für pflichtgemäße Amtshandlungen) und §332 StGB (Annahme von Vorteilen für pflichtwidrige Amtshandlungen) besteht kein Fortsetzungszusammenhang, weil die Tatbestände einander ausschließen.

4

§331 StGB findet Anwendung, wenn die Pflichtwidrigkeit einer Amtshandlung oder das Bewusstsein des Beamten hierüber nicht nachgewiesen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht [REDACTED], 14. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungsbaudirektor Dipl.-Ing. Ernst [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1909 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1958 in der Sitzung vom 14. März 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Goller als Vorsitzender, Bundesrichter Dats, Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Gegen das Urteil des Landgerichts [REDACTED] vom 14. März 1958 wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch die notwendige Verteidigung entstandenen Kosten zu tragen.

Die Strafe wird angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Verfahrensrügen

Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer den Angeklagten über seine dienstlichen Verrichtungen nicht selbst vernommen habe; die Niederschriften, die den Akten beigefügt seien, und daher nicht zur Kenntnis der Strafkammer gelangt seien. Hiermit legt der Beschwerdeführer einen Verstoß der Strafkammer gegen § 244 Abs. 2 StPO dar.

Kein Gericht kann Niederschriften herbeiziehen, von denen es nichts weiß. Die unterlassene Heranziehung von Niederschriften kann einem Gericht daher als Verletzung der Aufklärungspflicht nur unter der Voraussetzung vorgeworfen werden, dass ihr Inhalt ihm bekannt ist.

Die Strafkammer hat den Angeklagten über seine dienstlichen Verrichtungen eingehend vernommen. Das Urteil zeigt, dass die Strafkammer die Bekundungen des Angeklagten berücksichtigt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass irgendetwas Neues vorgebracht worden wäre, das für den Staatsanwalt oder das Gericht von Bedeutung gewesen wäre. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist daher unbegründet.

II. Sachbeschwerde

a) Die Sachbeschwerde wendet sich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, die weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung enthalten und in allen Fällen die Annahme der Strafkammer rechtfertigen, dass die Vorteile, die der Angeklagte empfing, über den Rahmen sogenannter Aufmerksamkeiten oder Gaben hinausgingen und nach dem vom Angeklagten erkannten Willen des Spenders ein Entgelt für dienstliches Entgegenkommen waren.

b) Zur Prüfung gibt folgendes Anlass: Die Annahme einer fortgesetzten schweren und einer fortgesetzten einfachen Bestechlichkeit ist bisher nicht einwandfrei begründet, weil ein Gesamtvorsatz nicht dargetan ist (BGHSt 1, 331, 335; 2, 163).

Indessen beschwert dies den Angeklagten nicht. Andererseits hat die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den Fällen der schweren und der einfachen Bestechlichkeit angenommen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Fortsetzungszusammenhang liegt vor, wenn mehrere selbständige Handlungen durch einen einheitlichen Vorsatz verbunden sind und denselben Straftatbestand erfüllen. Nicht notwendig ist allerdings, dass sie ihre Regelung in einem Paragraphen gefunden haben. Es genügt, dass den verschiedenen Strafdrohungen dasselbe strafrechtliche Verbot zugrunde liegt, das nur mit Rücksicht auf besondere Erschwerungs- oder Erleichterungsgründe ausgestaltet ist (RGSt 51, 305, 308; 56, 323; BGHSt 8, 34 ff.). In einem solchen Verhältnis stehen die §§ 331 und 332 StGB nicht zueinander. § 332 StGB enthält nur eine Erschwerung des § 331 StGB. Beide Bestimmungen schließen vielmehr einander aus. Die Vorteile werden im Falle des § 331 StGB für eine pflichtgemäße, im Falle des § 332 StGB für eine pflichtwidrige Amtshandlung gewährt. Dem § 331 StGB liegt das Verbot zugrunde, dass sich der Beamte für eine nicht pflichtwidrige Amtshandlung ein Entgelt zahlen lässt. Der § 332 StGB will pflichtwidrige Amtshandlungen verhindern. Diese tatbestandliche Verschiedenheit schließt es aus, einen Verstoß gegen die eine Vorschrift als Fortsetzung einer Verletzung der anderen anzusehen (RG DR 1943, 757 Nr. 19).

Der Generalbundesanwalt hält Fortsetzungszusammenhang zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit für möglich. Er meint, § 331 StGB sei der Grundtatbestand, der in § 332 StGB durch das Merkmal der Pflichtwidrigkeit abgeändert werde (vgl. Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil S. 621).

Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Zwischen den §§ 331, 332 StGB besteht nicht das Verhältnis wie zwischen den §§ 242, 243 StGB. Wer sich eines schweren Diebstahls schuldig macht, verwirklicht nicht notwendig alle Merkmale des straferschwerenden Umstands des § 243 StGB, und wer sich einer schweren Bestechlichkeit schuldig macht, erfüllt nicht notwendig den Tatbestand des § 331 StGB. Zwar ist eine Geschenkannahme als solche straflos. Sie wird aber im Falle des § 331 StGB durch die Beziehung zu einer Amtshandlung und zwar einer pflichtmäßigen, im Falle des § 332 StGB durch den Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen Amtshandlung strafbar. Da eine Amtshandlung nicht gleichzeitig pflichtmäßig und pflichtwidrig sein kann, schließen beide Bestimmungen einander aus. Ein Fortsetzungszusammenhang ist deshalb nicht möglich. Daran ändert nichts, dass § 331 StGB anwendbar ist, wenn sich die Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung oder das Bewusstsein des Beamten hiervon nicht erweisen lässt (RGSt 56, 401, 403 f.).

MantelDr. GollerDr. Hengsberger
PeetzDr. Werner
Revision verworfen – Fortsetzungszusammenhang zwischen §331 und §332 StGB verneint — Themis