Beschränkung der Strafverfolgung; Nötigungsschuldspruch aufgehoben, Rechtsfolgen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 45/85
- Datum
- 12.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Generalbundesanwalt kann nach § 154a StPO die Strafverfolgung auf bestimmte Tatbestände beschränken; durch diese Beschränkung entfallen Schuldsprüche, die mit dem Beschränkungsumfang unvereinbar sind.
Eine Beschränkung der Strafverfolgung macht Verfahrensrügen gegen den dadurch entfallenen Tatbestand gegenstandslos.
Wenn der Schuldspruch durch Beschränkung geändert wird, kann der bestehende Rechtsfolgenausspruch insoweit keinen Bestand haben und ist aufzuheben; die Rechtsfolgen sind vom Tatrichter neu zu prüfen.
Bei Zurückverweisung hat der neue Tatrichter die Voraussetzungen strafrechtlicher Maßnahmen und Rechtsfolgen (z.B. §§ 64, 67 StGB) neu zu prüfen und einschlägige Rechtsprechungsgrundsätze zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 18. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 45/85 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███, ████, █████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird auf die Vergehen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der homosexuellen Handlungen beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 18. Oktober 1984 a) im Schuldspruch dahin gelindert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung entfällt; b) im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Strafverfolgung auf die Vergehen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der homosexuellen Handlungen beschränkt (§ 154a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO); daher entfiel der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Nötigung.
Mit dieser Abänderung des Schuldspruchs ist die gegen die Verurteilung wegen Nötigung gerichtete Verfahrensrüge gegenstandslos geworden. Die Nachprüfung des beschränkten Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Wegen der Einschränkung des Schuldspruchs hat aber der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Auf die weiteren Angriffe der Revision gegen die Rechtsfolgen braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden. Der neue Tatrichter wird die Voraussetzungen der §§ 64, 67 StGB neu zu prüfen haben und dabei auch die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze in Erwägung ziehen (vgl. zu § 67 Abs. 2 StGB zuletzt: BGH NJW 1983, 240; BGH NStZ 1982, 132; 1984, 428; 1984, 573).
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