Revision: Beschränkung auf unerlaubtes Handeltreiben und Aufhebung der Einziehung von Bargeld
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 45/82
- Datum
- 25.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Verfolgung auf bestimmte Tatbestände ist möglich, wenn für andere angeklagte Delikte keine tragfähigen tatsächlichen Feststellungen vorliegen oder der Generalbundesanwalt zustimmt.
Eine nach § 73 StGB angeordnete Verfallseinziehung zielt darauf ab, dem Täter den durch die rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen; nicht der gesamte Erlös, sondern nur der Gewinn ist Gegenstand der Einziehung.
Bei der Anordnung der Einziehung müssen die Urteilsgründe hinreichend feststellen, in welchem Umfang die sichergestellten Gegenstände oder Gelder tatsächlich Gewinn aus der Straftat darstellen und welche Unkosten abzuziehen sind.
Fehlt es an den für eine Verfallseinziehung erforderlichen Feststellungen, ist die Maßnahme aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 17. September 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 45/82 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Erwin S ██████ aus ████████, dort geboren █████████ 1955, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 3. auf Antrag – des Generalbundesanwalts nach §§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO am 25. März 1982 – zu 2. und 3. einstimmig –
Tenor
1. Die Verfolgung des Angeklagten wird auf das Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 17. September 1981 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist, b) im Ausspruch der Einziehung der neun Hundert-DM-Scheine (Nr. 3 a des Urteilsspruchs) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zu dem Schuldspruch wegen tateinheitlich (mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) begangener Steuerhehlerei hat die Strafkammer keine näheren Feststellungen getroffen; insoweit ist nur erwähnt, dem Angeklagten sei „die illegale Einfuhr und damit die Hinterziehung der Eingangsabgaben für das von ihm umgesetzte Rauschgift bekannt“ gewesen (UA S. 6), er habe Waren abgesetzt, „hinsichtlich deren Zoll hinterzogen worden war“ (UA S. 18, vgl. BGH, Beschl. vom 16. Oktober 1981 – 2 StR 408/81 –). Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat daher die Verfolgung des Angeklagten auf das Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt. Der Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen. Der Strafausspruch ist hiervon nicht berührt.
Die Einziehung der neun 100-DM-Scheine konnte nicht bestehen bleiben. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass es sich um eine auf § 73 StGB gestützte Verfallanordnung handelt (UA S. 21). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die bei seiner Festnahme vorgefundenen neun 100-DM-Scheine am Tage zuvor als Preis für von ihm verkauftes Haschisch erhalten hat (UA S. 7, 16). Die Verfallanordnung umfasst also den gesamten Kaufpreis. Die Strafkammer hat verkannt, dass die Maßnahme des Verfalls nur dazu dient, dem Täter den durch die rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Lediglich der Gewinn soll abgeschöpft werden. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden (vgl. BGHSt 28, 369).
Im Übrigen ist die Revision, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.
Maul Ulsamer Pikart Foth RiBGH Dr. Schikora ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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