Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Beweiswürdigung und Zeugenglaubwürdigkeit in Vergewaltigungsprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 457/98
Datum
01.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein wegen Vergewaltigung ein. Zentral war die Frage, ob die Glaubwürdigkeitsprüfung der Belastungszeugin und die Annahme eines früheren sexuellen Vorfalls fehlerhaft waren. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung vorliegt. Das Landgericht durfte seine Überzeugung auch ohne Übertragung des Gutachtens auf die Hauptverhandlung bilden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung darf das Gericht seine Überzeugung aus der Aussage in der Hauptverhandlung und eigener Sachkunde bilden; ein psychologisches Gutachten muss nicht zwingend auf die Hauptverhandlung erstreckt werden.

3

Die ungenaue Unterstellung eines früheren sexuellen "Demonstrationsakts" statt vollendeten Geschlechtsverkehrs gefährdet das Urteil nur, wenn dargetan wird, dass gerade die Frage der Penetration entscheidungserheblich war.

4

Widersprüchliche oder zunächst spärliche Angaben einer Zeugin führen nicht automatisch zur Unbrauchbarkeit der Aussage, wenn keine Anhaltspunkte für bewusste Falschbehauptung vorliegen und die Zeugin später freimütig aussagt.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 23. April 1998

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

1 StR 457/98 vom 1. September 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt, die Belastungszeugin habe bereits in Kasachstan Geschlechtsverkehr mit einem Nachbarjungen gehabt. Zusätzlich hat das Landgericht die Entscheidung dahin erläutert, die Zeugin habe selbst eingeräumt, dass es zu Demonstrationszwecken zu einem solchen Ereignis gekommen sei, wobei beide nackt gewesen seien.

In den Urteilsgründen legt das Landgericht bei der Glaubwürdigkeitsprüfung dar, dass die Zeugin freimütig eingeräumt habe, ein Freund ihres Bruders habe ihr in Kasachstan gezeigt, wie der Geschlechtsverkehr ausgeführt werde. Sie hätten sich ausgezogen, er habe sich auf sie gelegt und Beischlafsbewegungen gemacht, ohne jedoch in sie einzudringen.

Damit ist das Landgericht der als wahr unterstellten Beweisbehauptung nicht wörtlich in vollem Umfang gefolgt. Denn behauptet war Geschlechtsverkehr und nicht eine Verhaltensweise „wie Geschlechtsverkehr“ oder die „Demonstration eines Geschlechtsverkehrs“.

Gleichwohl gefährdet das den Bestand des Urteils nicht. Denn der Verteidigung ging es zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit ersichtlich um sexuelle Vorerfahrungen der Zeugin auf Grund eines ganz konkreten Vorfalls. Weder der Beweisantrag noch der Beschluss oder das Urteil lassen erkennen, dass es in diesem Zusammenhang gerade auf die Frage der Penetration ankommen sollte.

Das Landgericht hatte schon in seinem Beschluss deutlich gemacht, dass es den behaupteten Vorfall als solchen und damit die Beweisbehauptung als von der Zeugin „freimütig“ eingeräumt ansieht und deshalb als wahr unterstellt.

Kam es dem Angeklagten zur Bekundung der Unglaubwürdigkeit gerade auf die Frage der Vollendung des Geschlechtsverkehrs an, so konnte von ihm angesichts der Beschlussbegründung im Zusammenhang mit der Zeugenaussage verlangt werden, das in der Hauptverhandlung klarzustellen (vgl. BGH StV 1989, 465).

Im Übrigen hatte das Landgericht selbst bei Annahme von vollendetem Geschlechtsverkehr nicht den von der Verteidigung gewünschten Schluss auf die Unglaubwürdigkeit der Zeugin ziehen müssen.

Gründe

Die psychologische Sachverständige hält die Zeugin nicht für unglaubwürdig. Aussagegenese, Motivlage und zeitlich-räumliche Einordnung sprachen für die Glaubwürdigkeit der Zeugin; Hinweise auf bewusste Lüge oder falsche Verdächtigung hat die Sachverständige nicht. Gleichwohl hält sie die – unter Einfluss der Mutter nur spärlichen Angaben bei der Exploration – für aussagepsychologisch nicht verwertbar, sodass die Aussage nicht ausreiche, um sie mit hinreichender diagnostischer Sicherheit als glaubhaft zu bezeichnen.

Unter Berücksichtigung dessen, was die Zeugin in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, ist das Landgericht der Auffassung, die Aussage der Zeugin bilde eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Die nur spärlichen Angaben bei der Exploration beruhten darauf, dass die Zeugin im Hinblick auf die Familie einen Widerruf oder eine Zeugnisverweigerung erwogen habe. In der Folgezeit habe sie sich jedoch endgültig entschlossen, trotz des Widerstandes der Familie, vor Gericht (wie schon bei der Polizei) auszusagen.

Das Landgericht war nicht aus Rechtsgründen gezwungen, das Gutachten der Sachverständigen auch auf die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung erstrecken zu lassen. Eine Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben (vgl. Pelchen in KK 3. Aufl. § 78 Rdn. 5).

Die Sachverständige hatte keine Bedenken gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin.

Das Landgericht durfte seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Aussage allein hierauf und auf seine eigene Sachkunde zur Bewertung der Zeugenaussage stützen.

SchaferGranderathWahl
MaulBrüning
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